Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 3/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 3/08

BESCHLUSS

vom

3. November 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff

und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-

handlung

am 3. November 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom

18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 13. Dezember 2006

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-

hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-

gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

4

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren

über sein Vermögen eröffnet worden ist.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 1. März 2006 ist

über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insol-

venzverfahren eröffnet worden. Den hierdurch begründeten Vermutungstatbe-

stand hat der Antragsteller nicht widerlegt. Nach einem Bericht des Insolvenz-

verwalters vom 13. November 2006 stand den anerkannten Insolvenzforderun-

gen in Höhe von über 611.000 € lediglich ein an die Insolvenzgläubiger zu ver-

teilender Betrag von ca. 20.000 € gegenüber.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung

war - wie bereits der Anwaltsgerichthof in der angefochtenen Entscheidung im

Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht dargetan.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse wird vom Antragstel-

ler nicht behauptet. Für einen Ausnahmefall, in welchem ungeachtet des Ver-

mögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausge-

schlossen werden könnte, ist weiterhin nichts ersichtlich.

3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da

dieser sein Fernbleiben zum Termin vom 3. November 2008 nicht entschuldigt

hat.

Tolksdorf

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Kappelhoff

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - I AGH 4/07 -