BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 3/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 3/08
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-
handlung
am 3. November 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 13. Dezember 2006
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-
hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-
gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über sein Vermögen eröffnet worden ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 1. März 2006 ist
über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insol-
venzverfahren eröffnet worden. Den hierdurch begründeten Vermutungstatbe-
stand hat der Antragsteller nicht widerlegt. Nach einem Bericht des Insolvenz-
verwalters vom 13. November 2006 stand den anerkannten Insolvenzforderun-
gen in Höhe von über 611.000 € lediglich ein an die Insolvenzgläubiger zu ver-
teilender Betrag von ca. 20.000 € gegenüber.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung
war - wie bereits der Anwaltsgerichthof in der angefochtenen Entscheidung im
Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht dargetan.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse wird vom Antragstel-
ler nicht behauptet. Für einen Ausnahmefall, in welchem ungeachtet des Ver-
mögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ausge-
schlossen werden könnte, ist weiterhin nichts ersichtlich.
3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da
dieser sein Fernbleiben zum Termin vom 3. November 2008 nicht entschuldigt
hat.
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Kappelhoff
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - I AGH 4/07 -