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BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 5/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 5/08

BESCHLUSS

vom

3. November 2008

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie

die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom

14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde durch Bescheid des Bayerischen Staatsministe-

riums der Justiz vom 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht A. zugelassen. Er ver-

zichtete mit Schreiben vom 31. Juli 1995 auf die Rechte aus seiner Zulassung.

Der damals zuständige Präsident des Oberlandesgerichts N. widerrief

daraufhin mit Bescheid vom 3. August 1995 die Zulassung des Antragstellers

zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Im Jahr 1999 bestritt

der Antragsteller die Wirksamkeit dieses Widerrufs mit der Begründung, er sei

zur damaligen Zeit geschäftsunfähig gewesen, und beantragte gerichtliche Ent-

scheidung (BayAGH I - 17/99). Mit Bescheid vom 18. November 2002 widerrief

die Antragsgegnerin die Zulassung nochmals, nunmehr wegen Berufsunfähig-

keit nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO; der Antragsteller beantragte auch insoweit

gerichtliche Entscheidung (BayAGH I - 28/02). In beiden Verfahren wurde die

Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom

13. Mai 2004 gegenüber der Antragsgegnerin erneut auf die Rechte aus der

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und diese daraufhin mit Bescheid

vom 17. Mai 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

nochmals gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen hatte.

2

Der vom Vorsitzenden der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten un-

terzeichnete Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 wurde dem Antragsteller ge-

gen Empfangsbekenntnis zugestellt; im Empfangsbekenntnis vom 21. Mai 2004

erklärte der Antragsteller Rechtsmittelverzicht. Mit Schreiben vom 20. Januar

2007 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um Bestätigung, dass der Wi-

derrufsbescheid vom 17. Mai 2004 nichtig sei, weil er nicht vom Präsidenten der

Antragsgegnerin erlassen wurde. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schrei-

ben vom 23. Januar 2007 ab. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung

beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO),

aber nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass

der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 bestandskräftig und damit unanfecht-

bar geworden ist; ein Grund, der zur Nichtigkeit des Widerrufs führen würde,

liegt nicht vor.

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1. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller in der Sache, wie

auch aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen deutlich wird, die gerichtliche

Feststellung, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 nichtig ist. Es kann

dahingestellt bleiben, ob ein solcher Feststellungsantrag – ungeachtet der Zu-

lässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach

§ 16 Abs. 5 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 2 BRAO – zulässig ist. Der vorliegende

Feststellungsantrag hat jedenfalls keinen Erfolg, weil ein Grund für die Nichtig-

keit des Widerrufsbescheids vom 17. Mai 2004 nicht vorliegt.

5

Die Entscheidung über einen Widerruf der Anwaltszulassung nach § 14

Abs. 2 Nr. 4 BRAO obliegt nach der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin

– abweichend von dem in § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung geregelten Grund-

satz – nicht der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten, sondern dem Präsi-

denten der Antragsgegnerin (§ 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Der Vorsit-

zende der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten, der den Widerrufsbe-

scheid vom 17. Mai 2004 unterzeichnet hat, war damit für die Entscheidung

über den Widerruf intern nicht zuständig. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit

des Widerrufsbescheids.

6

Ein bloßer Mangel der internen Zuständigkeit innerhalb der für die Ent-

scheidung sachlich und örtlich zuständigen Behörde ist kein absoluter Nichtig-

keitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG, Art. § 44 Abs. 2 BayVwVfG. Auch eine

Nichtigkeit nach der Generalklausel in § 44 Abs. 1 VwVfG, Art. § 44 Abs. 1

BayVwVfG liegt nicht vor. Besonders schwerwiegend im Sinne dieser Bestim-

mungen sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter

keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprin-

zipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspre-

chen (st.Rspr.; vgl. BVerwG, NJW 1985, 2658 ff.; BVerwG, DVBl 1992, 568 f.).

Davon kann bei dem Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004, der von der für den

Widerruf sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde und im Ein-

klang mit dem materiellen Recht steht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), nicht die Rede

sein.

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2. Der Hauptantrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn er dahin ausge-

legt wird, dass der Antragsteller gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 2

BRAO die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 17. Mai 2004 mit der Be-

gründung begehrt, dieser sei jedenfalls rechtswidrig. Mit diesem Rechtsschutz-

ziel ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mehr zulässig, nachdem

der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen die Widerrufsverfügung im Empfangs-

bekenntnis vom 21. Mai 2004 verzichtet hat. Das Vorbringen des Antragstellers

gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit des Verzichts. Unabhängig

davon ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er auf eine Aufhe-

bung der Widerrufsverfügung gerichtet ist, auch deshalb unzulässig, weil die

Monatsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht gewahrt ist. Der Antrag ist erst

am 13. Februar 2007 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.

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3. Dem Hilfsantrag, den "Widerspruchsbescheid" der Antragsgegnerin

vom 23. Januar 2007 aufzuheben und der Antragsgegnerin zu gebieten, die

Feststellung auszusprechen, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004

nichtig ist, kann – unangeachtet der Frage der Zulässigkeit dieses Antrags –

jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, weil der Widerrufsbescheid vom

17. Mai 2004, wie ausgeführt, nicht nichtig ist.

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4. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte weitere

Hilfsantrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzulässig; im Zulas-

sungsverfahren ist kein Raum für die Entscheidung über Schadensersatzan-

sprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 – AnwZ (B) 102/05,

juris, Tz. 20, m.w.N.). Auch der Antrag, das Verfahren insoweit gemäß § 17a

GVG an das Landgericht zu verweisen, hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen

Voraussetzungen für eine Verweisung nicht vorliegen.

Tolksdorf

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Kappelhoff

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 14.12.2007 - BayAGH I - 7/07 -