BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 5/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 5/08
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie
die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde durch Bescheid des Bayerischen Staatsministe-
riums der Justiz vom 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht A. zugelassen. Er ver-
zichtete mit Schreiben vom 31. Juli 1995 auf die Rechte aus seiner Zulassung.
Der damals zuständige Präsident des Oberlandesgerichts N. widerrief
daraufhin mit Bescheid vom 3. August 1995 die Zulassung des Antragstellers
zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Im Jahr 1999 bestritt
der Antragsteller die Wirksamkeit dieses Widerrufs mit der Begründung, er sei
zur damaligen Zeit geschäftsunfähig gewesen, und beantragte gerichtliche Ent-
scheidung (BayAGH I - 17/99). Mit Bescheid vom 18. November 2002 widerrief
die Antragsgegnerin die Zulassung nochmals, nunmehr wegen Berufsunfähig-
keit nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO; der Antragsteller beantragte auch insoweit
gerichtliche Entscheidung (BayAGH I - 28/02). In beiden Verfahren wurde die
Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom
13. Mai 2004 gegenüber der Antragsgegnerin erneut auf die Rechte aus der
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und diese daraufhin mit Bescheid
vom 17. Mai 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
nochmals gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen hatte.
Der vom Vorsitzenden der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten un-
terzeichnete Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 wurde dem Antragsteller ge-
gen Empfangsbekenntnis zugestellt; im Empfangsbekenntnis vom 21. Mai 2004
erklärte der Antragsteller Rechtsmittelverzicht. Mit Schreiben vom 20. Januar
2007 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um Bestätigung, dass der Wi-
derrufsbescheid vom 17. Mai 2004 nichtig sei, weil er nicht vom Präsidenten der
Antragsgegnerin erlassen wurde. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schrei-
ben vom 23. Januar 2007 ab. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung
beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO),
aber nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass
der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 bestandskräftig und damit unanfecht-
bar geworden ist; ein Grund, der zur Nichtigkeit des Widerrufs führen würde,
liegt nicht vor.
1. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Antragsteller in der Sache, wie
auch aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen deutlich wird, die gerichtliche
Feststellung, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004 nichtig ist. Es kann
dahingestellt bleiben, ob ein solcher Feststellungsantrag – ungeachtet der Zu-
lässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 16 Abs. 5 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 2 BRAO – zulässig ist. Der vorliegende
Feststellungsantrag hat jedenfalls keinen Erfolg, weil ein Grund für die Nichtig-
keit des Widerrufsbescheids vom 17. Mai 2004 nicht vorliegt.
Die Entscheidung über einen Widerruf der Anwaltszulassung nach § 14
Abs. 2 Nr. 4 BRAO obliegt nach der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin
– abweichend von dem in § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung geregelten Grund-
satz – nicht der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten, sondern dem Präsi-
denten der Antragsgegnerin (§ 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Der Vorsit-
zende der Abteilung für Zulassungsangelegenheiten, der den Widerrufsbe-
scheid vom 17. Mai 2004 unterzeichnet hat, war damit für die Entscheidung
über den Widerruf intern nicht zuständig. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit
des Widerrufsbescheids.
Ein bloßer Mangel der internen Zuständigkeit innerhalb der für die Ent-
scheidung sachlich und örtlich zuständigen Behörde ist kein absoluter Nichtig-
keitsgrund nach § 44 Abs. 2 VwVfG, Art. § 44 Abs. 2 BayVwVfG. Auch eine
Nichtigkeit nach der Generalklausel in § 44 Abs. 1 VwVfG, Art. § 44 Abs. 1
BayVwVfG liegt nicht vor. Besonders schwerwiegend im Sinne dieser Bestim-
mungen sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter
keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprin-
zipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspre-
chen (st.Rspr.; vgl. BVerwG, NJW 1985, 2658 ff.; BVerwG, DVBl 1992, 568 f.).
Davon kann bei dem Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004, der von der für den
Widerruf sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde und im Ein-
klang mit dem materiellen Recht steht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO), nicht die Rede
sein.
2. Der Hauptantrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn er dahin ausge-
legt wird, dass der Antragsteller gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1, § 37 Abs. 3 Satz 2
BRAO die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 17. Mai 2004 mit der Be-
gründung begehrt, dieser sei jedenfalls rechtswidrig. Mit diesem Rechtsschutz-
ziel ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht mehr zulässig, nachdem
der Antragsteller auf Rechtsmittel gegen die Widerrufsverfügung im Empfangs-
bekenntnis vom 21. Mai 2004 verzichtet hat. Das Vorbringen des Antragstellers
gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit des Verzichts. Unabhängig
davon ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er auf eine Aufhe-
bung der Widerrufsverfügung gerichtet ist, auch deshalb unzulässig, weil die
Monatsfrist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO nicht gewahrt ist. Der Antrag ist erst
am 13. Februar 2007 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.
3. Dem Hilfsantrag, den "Widerspruchsbescheid" der Antragsgegnerin
vom 23. Januar 2007 aufzuheben und der Antragsgegnerin zu gebieten, die
Feststellung auszusprechen, dass der Widerrufsbescheid vom 17. Mai 2004
nichtig ist, kann – unangeachtet der Frage der Zulässigkeit dieses Antrags –
jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, weil der Widerrufsbescheid vom
17. Mai 2004, wie ausgeführt, nicht nichtig ist.
4. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte weitere
Hilfsantrag auf Zuerkennung von Schadensersatz ist unzulässig; im Zulas-
sungsverfahren ist kein Raum für die Entscheidung über Schadensersatzan-
sprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 – AnwZ (B) 102/05,
juris, Tz. 20, m.w.N.). Auch der Antrag, das Verfahren insoweit gemäß § 17a
GVG an das Landgericht zu verweisen, hat keinen Erfolg, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Verweisung nicht vorliegen.
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Kappelhoff
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 14.12.2007 - BayAGH I - 7/07 -