BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 57/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 57/07
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff
sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-
handlung
am 3. November 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-
Anhalt vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Februar 2002 als Rechtsanwalt zugelassen,
im März 2003 im Bezirk der Antragsgegnerin. Durch Bescheid vom 14. Februar
2007 widerrief die Antragsgegnerin diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 20. April 2007 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist zu Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,
BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,
BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW
2003, 577). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Erlasses der
Widerrufsverfügung beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts K. fünf
titulierte Forderungen zur Vollstreckung registriert. Im ersten Halbjahr 2006 wa-
ren beim zuständigen Gerichtsvollzieher vier (andere) Vollstreckungsaufträge
im Betrage zwischen 166,80 € und 290,57 € eingegangen. Dies sind Beweis-
anzeichen für einen Vermögensverfall. Das Vollstreckenlassen solch kleiner
Beträge deutet darauf hin, dass der Vollstreckungsschuldner nicht einmal über
genügend Geldmittel zur Zahlung geringfügiger Verbindlichkeiten verfügt. Der
Antragsteller ist wiederholt aufgefordert worden, zu den einzelnen Forderungen
Stellung zu nehmen und ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Seine bloße
Behauptung, die Forderungen seien nicht gerechtfertigt oder durch Aufrech-
nung erloschen oder nicht bekannt hat die Vermutung des Vermögensverfalls
nicht ausgeräumt, auch wenn bezüglich einzelner Forderungen keine Vollstre-
ckung mehr betrieben wurde.
b) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass infolge
des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden
eingetreten war. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entneh-
men ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interes-
sen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall
befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den
Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen
Zugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsu-
chenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-
ler nicht dargetan. Vielmehr hat der Antragsteller mittlerweile wegen Forderun-
gen von vier weiteren Gläubigern die eidesstattliche Versicherung abgegeben
und ist in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen wor-
den, so dass zwischenzeitlich auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO gegeben ist. In seiner Vermögensaufstellung zum 16. Dezember
2007 hat er weitere Verbindlichkeiten eingeräumt, solche sind auch durch die
Mitteilung des Gerichtsvollziehers R. vom 31. Januar 2008 neu bekannt
geworden.
b) Ein Ausnahmefall, in dem der Vermögensverfall die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet, liegt hier nicht vor.
Insofern kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen gegeben
waren, solange der Antragsteller bei den Rechtsanwälten W. & Partner
GbR angestellt war, oder ob dieser Annahme die mit dem Beschluss des An-
waltsgerichts vom 24. Oktober 2006 geahndete Verletzung der Berufspflichten
entgegenstand. Denn jedenfalls ist die Anstellung bei den Rechtsanwälten
W. & Partner GbR durch deren vom Antragsteller schriftsätzlich mitgeteilte
Kündigung beendet worden.
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Kappelhoff Martini Quaas
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 AGH 5/07 -