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BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 57/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 57/07

BESCHLUSS

vom

3. November 2008

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff

sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-

handlung

am 3. November 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-

Anhalt vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde im Februar 2002 als Rechtsanwalt zugelassen,

im März 2003 im Bezirk der Antragsgegnerin. Durch Bescheid vom 14. Februar

2007 widerrief die Antragsgegnerin diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 20. April 2007 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist zu Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,

BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,

BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW

2003, 577). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Erlasses der

Widerrufsverfügung beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts K. fünf

titulierte Forderungen zur Vollstreckung registriert. Im ersten Halbjahr 2006 wa-

ren beim zuständigen Gerichtsvollzieher vier (andere) Vollstreckungsaufträge

im Betrage zwischen 166,80 € und 290,57 € eingegangen. Dies sind Beweis-

anzeichen für einen Vermögensverfall. Das Vollstreckenlassen solch kleiner

Beträge deutet darauf hin, dass der Vollstreckungsschuldner nicht einmal über

genügend Geldmittel zur Zahlung geringfügiger Verbindlichkeiten verfügt. Der

Antragsteller ist wiederholt aufgefordert worden, zu den einzelnen Forderungen

Stellung zu nehmen und ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Seine bloße

Behauptung, die Forderungen seien nicht gerechtfertigt oder durch Aufrech-

nung erloschen oder nicht bekannt hat die Vermutung des Vermögensverfalls

nicht ausgeräumt, auch wenn bezüglich einzelner Forderungen keine Vollstre-

ckung mehr betrieben wurde.

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b) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass infolge

des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

eingetreten war. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entneh-

men ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interes-

sen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall

befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den

Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen

Zugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsu-

chenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler nicht dargetan. Vielmehr hat der Antragsteller mittlerweile wegen Forderun-

gen von vier weiteren Gläubigern die eidesstattliche Versicherung abgegeben

und ist in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen wor-

den, so dass zwischenzeitlich auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO gegeben ist. In seiner Vermögensaufstellung zum 16. Dezember

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2007 hat er weitere Verbindlichkeiten eingeräumt, solche sind auch durch die

Mitteilung des Gerichtsvollziehers R. vom 31. Januar 2008 neu bekannt

geworden.

b) Ein Ausnahmefall, in dem der Vermögensverfall die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet, liegt hier nicht vor.

Insofern kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen gegeben

waren, solange der Antragsteller bei den Rechtsanwälten W. & Partner

GbR angestellt war, oder ob dieser Annahme die mit dem Beschluss des An-

waltsgerichts vom 24. Oktober 2006 geahndete Verletzung der Berufspflichten

entgegenstand. Denn jedenfalls ist die Anstellung bei den Rechtsanwälten

W. & Partner GbR durch deren vom Antragsteller schriftsätzlich mitgeteilte

Kündigung beendet worden.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck

Kappelhoff Martini Quaas

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 1 AGH 5/07 -