BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 59/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 59/07
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey
und Prof. Dr. Quaas
am 3. November 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluss vom 4. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Oktober 2007 die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nie-
dersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. März 2007 als unzulässig verwor-
fen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2008 (1 BvR 15/08)
nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Beschluss vom 4. August 2008 hat
der Senat die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss
vom 30. Oktober 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller
mit seiner Anhörungsrüge.
Es kann dahingestellt bleiben ob eine Anhörungsrüge nach § 42 Abs. 6
Satz 2 BRAO, § 29a FGG gegen einen Beschluss, mit dem eine bloße Gegen-
vorstellung zurückgewiesen wird, überhaupt statthaft ist. Die vorliegende Anhö-
rungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs des An-
tragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Senat
hat in seinem Beschluss vom 4. August 2008 entscheidungserhebliches Vor-
bringen des Antragstellers nicht übergangen, sondern dessen Vorbringen - aus
den Gründen des Senatsbeschlusses vom 30. Oktober 2007 - für nicht durch-
greifend erachtet. Der Antragsteller räumt auch selbst ein, dass dem Beschluss
vom 4. August 2008 zu entnehmen ist, dass der Senat die Ausführungen des
Antragstellers zur Kenntnis genommen hat. Da der Senat die Rechtslage in die-
sem Beschluss nicht abweichend vom Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2007
beurteilt hat, bedurfte es keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit der in
der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Rechtsauffassung des Antragstellers.
Tolksdorf
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 36/06 und AGH 4/07 -