BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 64/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 64/07
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie
die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 13. Juli 2001 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 11. Mai
2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat
die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Recht wegen
Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt und
liegen weiterhin vor.
1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-
ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit
nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-
men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-
teln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss
vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss
vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
Derartige Vollstreckungsmaßnahmen, welche die Annahme rechtfertig-
ten, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten war, lagen im Zeitpunkt
der Widerrufsverfügung vor. Auf die in der Widerrufsverfügung aufgeführten
Vollstreckungsmaßnahmen des Obergerichtsvollziehers P. wird Bezug
genommen. Der Antragsteller ist den zahlreichen Aufforderungen der Antrags-
gegnerin, zu diesen Vollstreckungsmaßnahmen und darüber hinaus zu seinen
Vermögensverhältnissen insgesamt Stellung zu nehmen, nur unzureichend
nachgekommen. Dies geht zu Lasten des Antragstellers, weil dieser nach § 36a
Abs. 2 BRAO zur Mitwirkung an der Aufklärung, ob ein Vermögensverfall vor-
liegt, verpflichtet ist (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1991
- AnwZ (B) 40/91, juris, unter II 1 a; Senatsbeschluss vom 26. März 2007
- AnwZ (B) 45/06, www.bundesgerichtshof.de, unter III 2 c). Die Antragsgegne-
rin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen,
dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögens-
verfall befand.
Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Durch-
greifendes vor. Die Behauptung des Antragstellers, er habe die den Vollstre-
ckungen zugrunde liegenden Forderungen bereits vor Erlass der Widerrufsver-
fügung durch Zahlung an den Obergerichtsvollzieher P. und - nach dem
Umzug des Antragstellers - an den Obergerichtsvollzieher W. beglichen,
findet in den vom Senat eingeholten Auskünften der beiden Gerichtsvollzieher
keine Bestätigung. Danach waren sogar weit mehr Vollstreckungsverfahren ge-
gen den Antragsteller erfolglos verlaufen, als in der Widerrufsverfügung ange-
nommen worden war. Die Aufstellung des Obergerichtsvollzieher P. vom
7. März 2008 listet 22 Vollstreckungsverfahren aus der Zeit bis zur Widerrufs-
verfügung auf; die Gesamthöhe der vergeblich vollstreckten Forderungen belief
sich auf
rund 22.000,-- €. Hinzu kommen nach der Aufstellung des
Obergerichtsvollziehers W. vom 3. April 2008 neun weitere Verfahren,
bei denen die Vollstreckung in Höhe von insgesamt rund 25.000,-- € erfolglos
verlief. Diesen Aufstellungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
2. Eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des An-
tragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ
75, 356), ist nicht festzustellen. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebe-
gründung vom 4. September 2007 zwar angekündigt, eine aktuelle Aufstellung
über bestehende Verbindlichkeiten und laufende Einkünfte nachzureichen; dies
ist aber nicht geschehen. Tilgungsnachweise oder Ratenzahlungsvereinbarun-
gen bezüglich der offenen Forderungen hat er nicht vorgelegt. Aus der Aufstel-
lung des Obergerichtsvollziehers W. ist darüber hinaus zu entnehmen,
dass gegen den Antragsteller auch nach Erlass der Widerrufsverfügung voll-
streckt wurde; aufgelistet sind dort fünf weitere Vollstreckungsverfahren, die in
Höhe von rund 4.000,-- € erfolglos verliefen.
Nach der Mitteilung des Amtsgerichts Pi. vom 23. Juni 2008 ist
der Antragsteller mit einer am 27. September 2007 abgegebenen eidesstattli-
chen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (75 M ); darü-
berhinaus ist der Antragsteller nach der Mitteilung des Amtsgerichts H.
vom 24. Juni 2008 mit Haftbefehlen auch im dortigen Schuldnerverzeichnis ein-
getragen. Damit spricht nunmehr auch die gesetzliche Vermutung des § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO für den fortbestehenden Vermögensverfall des Antragstel-
lers.
2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-
det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-
gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff
von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers ausnahms-
weise verneint werden kann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird eine sol-
che Gefährdung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller
ein Anderkonto führt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005
- AnwZ (B) 43/04, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1 b).
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Kappelhoff
Martini
Quaas
Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2007 - II Zu 10/06 -