BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 66/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 66/08
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Frellesen und
Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die
Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas ohne mündliche Verhandlung
am 3. November 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 12. Oktober 2007 wird unter Zurückweisung des
Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 4. Februar 1988 zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der so-
fortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Die Frist beginnt,
auch wenn der Beschluss in der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist,
mit der Zustellung des vollständig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38,
6, 9; Beschl. v. 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267,
268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene Beschluss kei-
ne Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, BGHZ 107, 281, 283). Eine
Rechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren
ergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B)
54/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; BGHZ 107, 281, 283; ebenso für Notare: BGHZ
42, 390, 391 f.; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78, DNotZ 1979,
373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981 - NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Die Zustel-
lung des angefochtenen Beschlusses erfolgte ausweislich der Postzustellungs-
urkunde am 12. März 2008 durch Einlegung der Sendung in den zum Ge-
schäftsraum des Antragstellers gehörenden Briefkasten. Die Frist für die Einle-
gung der sofortigen Beschwerde lief damit am 26. März 2008 ab. Eingegangen
ist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefaxschreiben vom 2. Mai 2008, mithin
verspätet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann dem Antragsteller nicht
gewährt werden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet, weil der Antragsteller
nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 42 Abs. 6
Satz 2 BRAO i.V. mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Denn das Fristversäumnis be-
ruhte darauf, dass der Antragsteller keine Vorkehrungen dafür getroffen hatte,
dass er während seiner Urlaubsabwesenheit von der Zustellung des Beschlus-
ses Kenntnis erhält. Dies führte dazu, dass er erst nach Urlaubsrückkehr am
2. April 2008 von der Zustellung des Beschlusses erfahren hat.
Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn der Antragsteller sie
bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachla-
ge im Verkehr erforderlich war und ihm vernünftigerweise zugemutet werden
konnte, nicht zu vermeiden war (BGH, Beschl. v. 24. April 2007 - AnwZ (B)
93/06, NJW 2007, 2186, 2187 Tz. 11).
Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO muss der Rechtsanwalt für eine Vertre-
tung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen
will. Unabhängig davon muss der Rechtsanwalt im laufenden Widerrufsverfah-
ren Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass er von dem Inhalt der ihm
zugestellten Schriftstücke Kenntnis erlangt (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Januar
1996 - AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79 f.; Beschl. v. 26. April 2007 - AnwZ
(B) 77/06 Tz. 12). Dies gilt insbesondere, wenn dem Antragsteller - wie hier -
bekannt ist, dass der Anwaltsgerichtshof eine Entscheidung verkündet hat.
3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (Senat, BGHZ 44, 25, 27) und dabei auch das Wiederein-
setzungsgesuch zurückweisen (vgl. Senat, Beschl. v. 11. Mai 2007 - AnwZ (B)
60/06 Tz. 4).
Tolksdorf Frellesen Schaal Roggenbuck
Kappelhoff Martini Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 55/07 -