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BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 80/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 80/07

BESCHLUSS

vom

3. November 2008

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff

sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Ver-

handlung

am 3. November 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

10. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 die Zulas-

sung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

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Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des An-

trags wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,

BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,

BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW

2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,

wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht

zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

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Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller im Schuldnerver-

zeichnis des Amtsgerichts B. eingetragen, weil die Gläubiger

Dr. W. , A. GmbH und das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in

Ba. wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von über

6.500 € Haftbefehle gegen ihn erwirkt hatten. Damit war der Vermutungstatbe-

stand gegeben. Mehrfachen Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen

Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen und entsprechende

Belege vorzulegen, war er nur unzureichend nachgekommen.

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b) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass infolge

des Vermögensverfalls eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

eingetreten war. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entneh-

men ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interes-

sen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall

befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den

Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen

Zugriff von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsu-

chenden ausnahmsweise nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler nicht dargetan. Er hat in seinen Schreiben vom 27. November 2006, 5. April

2007 und 13. Juni 2007 das Bestehen weiterer vollstreckbarer Verbindlichkei-

ten eingeräumt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in

dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Weitere vollstreckbare Ver-

bindlichkeiten ergeben sich auch aus den Auskünften der Gerichtsvollzieherin

H. vom 16. April 2007 und des Gerichtsvollziehers F. vom 1. Juni

2007. Nach alledem ist es dem Antragsteller zwar gelungen, einzelne Verbind-

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lichkeiten zu tilgen, etwa die des Versorgungswerks der Rechtsanwälte, die

dem Haftbefehl vom 19. September 2006 zugrunde lag. Auf andere Verbind-

lichkeiten hat er nach seinen Angaben Teilzahlungen geleistet. Zum Teil wer-

den die Teilzahlungen durch die Auskünfte der Gerichtsvollzieher H. und

F. bestätigt, im Übrigen hat der Antragsteller seine Angaben nicht weiter

belegt.

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Weitere Verbindlichkeiten bestehen unvermindert fort oder sind neu hin-

zugekommen. Die Forderung der A. GmbH, die dem Haftbefehl vom

22. September 2006 zu Grunde liegt, besteht danach noch in Höhe von rund

2.500 €. Der Gläubiger Dr. W. , der ebenfalls unter dem 22. September

2006 einen Haftbefehl erwirkt hatte, vollstreckt nach Auskunft des Gerichtsvoll-

ziehers K. vom 25. Oktober 2007 wegen einer aktuellen Forderung in Hö-

he von rund 1.800 €, während der Antragsteller selbst mit Schreiben vom

13. Juni 2007 noch eine Restschuld in Höhe von rd. 950 € behauptet hatte. Der

Antragsteller hat im Schreiben vom 21. Dezember 2007 pauschal private Ver-

bindlichkeiten in Höhe von noch ca. 5.000 € eingeräumt. Beim Finanzamt B.

bestehen außerdem derzeit Steuerschulden in Höhe von 5.924,67 €.

Dem Verkehrswert seines Hausgrundstücks in M. von 750.000 € stehen

nach seinen Angaben Forderungen der finanzierenden Bank in Höhe von

803.789,49 € gegenüber. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 21. Januar

2008 ferner eingeräumt, dass ihm ein Durchbruch bei der Rückführung seiner

Verbindlichkeiten nicht gelungen sei. Dies zeigt auch der Umstand, dass seine

Gläubiger selbst kleine Beträge wie 70,39 € (Klinikum S. -B. )

oder 62,45 € (Stadtkasse B. ) vollstrecken müssen, wie sich aus der

Auskunft des Gerichtsvollziehers K. vom 25. Oktober 2007 ergibt.

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Die genannten Verbindlichkeiten belaufen sich zwar insgesamt nur auf

rund 15.000 €. Indes verfügt der Rechtsanwalt allem Anschein nach nicht über

ausreichende Einkünfte, um seine Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfül-

len. Welche Einkünfte er erzielt, ist zwar nicht bekannt. Das muss aber zu sei-

nen Lasten gehen. Denn eine nachprüfbare, umfassende Darstellung der Ver-

mögensverhältnisse hat er nicht vorgelegt. Damit ist die Vermutung nicht wider-

legt.

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b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck

Kappelhoff Martini Quaas

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.09.2007 - AGH 35/06 (I) -