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BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 84/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 84/07

BESCHLUSS

vom

3. November 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 3. November 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-

stadt Hamburg vom 8. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 15. Dezember 2006

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichts-

hof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-

gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

4

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in

das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)

eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-

verfügung mit insgesamt fünf Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der ei-

desstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts

H. G. eingetragen. Den wiederholten Aufforderungen der An-

tragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu neh-

men, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

7

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler, der sein Rechtsmittel nicht begründet hat, nicht dargetan. Vielmehr liegen

gegen ihn laut Mitteilungen der Amtsgerichte H. und H. G.

vom 29. Juli 2008 in den dortigen Schuldnerverzeichnissen inzwischen insge-

samt 16 Haftbefehlseintragungen vor, wobei die letzte Eintragung vom

21. Februar 2008 datiert. Darüber hinaus bestehen nach Mitteilung des Finanz-

amts H. -N. vom 4. August 2008 dort Abgabenrückstände des An-

tragstellers in Höhe von 38.896,11 €.

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b) Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der

Rechtsuchenden gefährdet.

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3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da

dieser sein Fernbleiben im Senatstermin vom 3. November 2008 nicht hinrei-

chend entschuldigt hat.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck

Kappelhoff Martini Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2007 - II ZU 1/07 -