BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 90/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 90/07
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin
Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach
mündlicher Verhandlung
am 3. November 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
29. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden,
seit Juni 1998 im Bezirk der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief mit
Bescheid vom 23. Mai 2007 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antrag-
steller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,
BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,
BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW
2003, 577). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,
wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum
Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis des
Amtsgerichts B. eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gege-
ben war. Er hatte in Vollstreckungsverfahren der Gläubiger N. bank AG und
H. bank eG am 14. März 2007 wegen Forderungen in Höhe
von 1.000 € bzw. 500 € die Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach sei-
nen Angaben in der Eidesstattlichen Versicherung verfügte er über keine Ver-
mögenswerte und lebte von Einkünften seiner Ehefrau. Außerdem lagen weite-
re Vollstreckungsaufträge wegen Forderungen in der Höhe zwischen 120 € und
1.241,80 € vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Widerrufs-
verfügung verwiesen. Der Aufforderung der Antragsgegnerin in den Schreiben
vom 14. März 2007 und 26. April 2007, zu seinen Vermögensverhältnissen de-
tailliert Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nicht nachgekommen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-
derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-
anwalts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
nicht dargetan. Eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlich-
keiten und laufenden Einkünfte hat der Antragsteller trotz eines entsprechen-
den Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies geht zu seinen Lasten.
Soweit er pauschal behauptet hat, dass ein Teil der Verbindlichkeiten getilgt
sei, hat er keinerlei Belege vorgelegt. Darüber hinaus sind vier neue Zwangs-
vollstreckungsaufträge gegen ihn bekannt geworden, die wegen Forderungen
in Höhe zwischen 22,77 € und 263,97 € erteilt wurden. Es kann auch nicht fest-
gestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermö-
gensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.
3. Der Senat sieht keinen Anlass, den Geschäftswert niedriger als in Fäl-
len der vorliegenden Art üblich festzusetzen.
4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil
er sein Fernbleiben zum heutigen Termin nicht hinreichend entschuldigt hat.
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Kappelhoff Martini Quaas
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2007 - AGH 26/07 (II) -