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BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 91/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 91/07

BESCHLUSS

vom

3. November 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin

Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündli-

cher Verhandlung

am 3. November 2008 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des

I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-

Württemberg vom 15. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Mai 2007 nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat

den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-

sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

4

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren

über sein Vermögen eröffnet worden ist.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 31. Oktober 2006 ist auf

Antrag des Finanzamts M. über das Vermögen des Antragstellers wegen

Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seine hiergegen

gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der Antragsteller stellt den Ein-

tritt des Vermögensverfalls letztlich auch nicht in Frage. Er vertritt lediglich die

Auffassung, dieser sei allein durch das unverhältnismäßige Vorgehen des Fi-

nanzamts M. verursacht worden. Hiermit kann er jedoch nicht gehört

werden. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO knüpft an das Vorlie-

gen des Vermögensverfalls an. Er dient dem Schutz der Interessen der Recht-

suchenden. Darauf, ob der Rechtsanwalt seine schlechten Vermögensverhält-

nisse verschuldet hat oder nicht, kommt es - wie bereits der Anwaltsgerichtshof

zutreffend ausgeführt hat - nicht an (vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO,

7. Aufl., § 14 Rn. 60).

6

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

8

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse wird vom Antragstel-

ler nicht behauptet. Ein Abschluss des Insolvenzverfahrens ist derzeit nicht ab-

sehbar. Nach einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 4. Juni 2008 ist von

einem Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wor-

den. Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der

Rechtsuchenden gefährdet. Diese Gefahr hat sich zudem bereits in der Ver-

gangenheit realisiert, wie die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers we-

gen Untreue in zwei Fällen (Veruntreuung von Mandantengeldern) durch Urteil

des Amtsgerichts H. vom 22. November 2007 zeigt.

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Kappelhoff

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2007 - AGH 25/07 (I) -