BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 91/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 91/07
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwältin
Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas nach mündli-
cher Verhandlung
am 3. November 2008 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des
I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 15. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1968 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Mai 2007 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat
den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-
sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren
über sein Vermögen eröffnet worden ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 31. Oktober 2006 ist auf
Antrag des Finanzamts M. über das Vermögen des Antragstellers wegen
Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seine hiergegen
gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der Antragsteller stellt den Ein-
tritt des Vermögensverfalls letztlich auch nicht in Frage. Er vertritt lediglich die
Auffassung, dieser sei allein durch das unverhältnismäßige Vorgehen des Fi-
nanzamts M. verursacht worden. Hiermit kann er jedoch nicht gehört
werden. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO knüpft an das Vorlie-
gen des Vermögensverfalls an. Er dient dem Schutz der Interessen der Recht-
suchenden. Darauf, ob der Rechtsanwalt seine schlechten Vermögensverhält-
nisse verschuldet hat oder nicht, kommt es - wie bereits der Anwaltsgerichtshof
zutreffend ausgeführt hat - nicht an (vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO,
7. Aufl., § 14 Rn. 60).
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse wird vom Antragstel-
ler nicht behauptet. Ein Abschluss des Insolvenzverfahrens ist derzeit nicht ab-
sehbar. Nach einer Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 4. Juni 2008 ist von
einem Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wor-
den. Durch den Vermögensverfall sind auch weiterhin die Interessen der
Rechtsuchenden gefährdet. Diese Gefahr hat sich zudem bereits in der Ver-
gangenheit realisiert, wie die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers we-
gen Untreue in zwei Fällen (Veruntreuung von Mandantengeldern) durch Urteil
des Amtsgerichts H. vom 22. November 2007 zeigt.
Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Kappelhoff
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2007 - AGH 25/07 (I) -