BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 97/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 97/07
BESCHLUSS
vom
3. November 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die
Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof.
Dr. Quaas
am 3. November 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die
ihr
im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 1. März 1995 zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung
mit Verfügung vom 13. November 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen
Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige
Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf die
Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; daraufhin hat die Antragstellerin die
Zulassung mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2008 nochmals
widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Die Beteiligten haben die Hauptsache im
vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch in
entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a
FGG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Es entspricht
billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die sofortige
Beschwerde des Antragstellers nach dem bisherigen Sach- und Streitstand
keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den
bestandskräftigen Widerruf vom 17. September 2008 erledigt hätte.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Schaal
Kappelhoff
Martini
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 ZU 126/06 -