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BGH Beschluss vom 03.11.2008 – AnwZ (B) 97/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 97/07

BESCHLUSS

vom

3. November 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die

Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof.

Dr. Quaas

am 3. November 2008

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die

ihr

im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 1. März 1995 zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung

mit Verfügung vom 13. November 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen

Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige

Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf die

Rechte aus seiner Zulassung verzichtet; daraufhin hat die Antragstellerin die

Zulassung mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2008 nochmals

widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Die Beteiligten haben die Hauptsache im

vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt.

2

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch in

entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a

FGG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Es entspricht

billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die sofortige

Beschwerde des Antragstellers nach dem bisherigen Sach- und Streitstand

keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich die Hauptsache nicht durch den

bestandskräftigen Widerruf vom 17. September 2008 erledigt hätte.

Ganter

Ernemann

Frellesen

Schaal

Kappelhoff

Martini

Quaas

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 ZU 126/06 -