BGH Beschluss vom 04.11.2008 – IV ZR 167/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 167/05
BESCHLUSS
vom
4. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 4. November 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen das Se-
natsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksich-
tigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der
von Klägerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargeleg-
ten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender An-
lass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen
Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz
gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.
Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kennt-
nis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungser-
heblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit
Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschät-
zungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der
Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zu-
satzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand,
den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine
zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt ledig-
lich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes
der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt
wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1
GG zeigt dies aber nicht auf.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 19.10.2004 - 135 C 707/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2005 - 20 S 1/05 -