BGH Beschluss vom 04.11.2008 – IV ZR 31/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 31/05
BESCHLUSS
vom
4. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 4. November 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen das Se-
natsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksich-
tigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der
von der Klägerin schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich darge-
legten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender
Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentli-
chen Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsin-
stanz gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.
Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kennt-
nis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungser-
heblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit
Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschät-
zungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der
Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zu-
satzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand,
den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine
zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt ledig-
lich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes
der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG von der Klägerin nicht geteilt
wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1
GG zeigt dies aber nicht auf.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 27.05.2004 - 137 C 4/04 -
LG Köln, Entscheidung vom 12.01.2005 - 20 S 25/04 -