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BGH Beschluss vom 06.11.2008 – V ZR 48/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 48/08

BESCHLUSS

vom

6. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. November 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

18. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

15.000 €.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der

Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8

EGZPO).

1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch

bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, grundsätzlich

nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Beru-

fungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Maßgebend ist hier das nach § 3 ZPO

unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse der Beklagten

(allgemein dazu: BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB

135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97,

NJW 1998, 2368), die Erklärungen zur Änderung des Inhalts der Grunddienst-

barkeit nach § 877 BGB nicht abgeben zu müssen.

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Dieses Interesse entspricht nicht der Wertminderung ihres Grundstücks

durch die (bereits bestehende) Grunddienstbarkeit, die in diesem Fall nach

sachverständiger Schätzung ca. 50.000 € beträgt. Die Vorschrift über den Wert

der Grunddienstbarkeit (§ 7 ZPO) ist weder unmittelbar noch analog anzuwen-

den. Streitgegenstand der Klage auf Abgabe einer Willenserklärung, mit der der

Inhalt einer Grunddienstbarkeit geändert werden soll, sind nicht die Rechte aus

dem dinglichen Recht, für die § 7 ZPO unmittelbar anzuwenden wäre. Eine ent-

sprechende Anwendung des § 7 ZPO bei der Bestimmung des Interesses der

Beklagten an der Abwehr des im gerichtlichen Vergleich begründeten An-

spruchs scheidet hier ebenfalls aus, da sie zu einem offensichtlich falschen

(überhöhten) Wert führte, da der Umfang des bereits bestehenden Wegerechts

durch die Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit nicht erweitert, sondern

für eine bestimmte, begrenzte bauliche Nutzung des herrschenden Grundstücks

beschränkt werden soll.

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2. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse der Beklagten an der Ab-

wehr der Änderung einer das Wegerecht einschränkenden Grunddienstbarkeit

nur mit einem Bruchteil der Wertminderung durch die bestehende Belastung

bewertet werden. Dieses Interesse ist hier entsprechend den Ausführungen der

Erwiderung mit etwa einem Drittel der Wertminderung aus dem bestehenden

Wegerecht anzusetzen, das nach den Angaben in dem von den Beklagten vor-

gelegten Gutachten zur Erschließung einer Bebauung des Grundstücks der

Klägerin mit einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus geeignet wäre,

während die geänderte Grunddienstbarkeit nur noch die Erschließung für ein

Einfamilienhaus absichert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 -

OLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -