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BGH Beschluss vom 11.11.2008 – KVR 60/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 60/07
BESCHLUSS
Verkündet am: 11. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
: :
ja ja ja
GWB § 19 Abs. 2, § 36 Abs. 1
E.ON/Stadtwerke Eschwege
a) Für die Marktabgrenzung auf den Strommärkten kommt es darauf an, welche Strommengen "körperlich" angeboten werden. Deshalb besteht ein Erstabsatz- markt für Strom, auf dem allein die stromerzeugenden und -importierenden Unter- nehmen als Anbieter auftreten. Bloße Stromgroßhändler gehören nicht zu den An- bietern auf diesem Markt.
b) Räumlich ist der Erstabsatzmarkt für Strom deutschlandweit abzugrenzen. Ein eu- ropaweiter Markt besteht angesichts der begrenzten Übertragungskapazität der Grenzkuppelstellen nicht.
c) Ob mehrere Unternehmen ein Oligopol i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 GWB bilden, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller für den Wettbewerb relevanten Umstände zu beurteilen. Wesentliche Indizien dafür sind eine hohe Markttransparenz und wirksame Abschreckungs- und Sanktionsmöglichkeiten bei abweichendem Markt- verhalten.
GWB § 70 Abs. 1
Das Beschwerdegericht braucht grundsätzlich die vom Bundeskartellamt aufgrund ei- ner Marktdatenerhebung gewonnenen Ergebnisse nicht von Amts wegen auf ihre Rich- tigkeit zu überprüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt.
BGH, Beschl. v. 11. November 2008 - KVR 60/07 - OLG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.
Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und
Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 1 und 2 gegen den Be-
schluss des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 6. Juni 2007 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse
vom 8. Juni 2007 und 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Die Betroffenen zu 1 und 2 haben als Gesamtschuldner die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweck-
entsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Aus-
lagen des Bundeskartellamts zu tragen.
Die Auslagen der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 Mio. € fest-
gesetzt.
Gründe:
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A. Die E.ON Energie AG (Betroffene zu 1), eine hundertprozentige Toch-
tergesellschaft der E.ON AG, hält 73% der Aktien der mittlerweile in E.ON Mitte
AG umbenannten EAM Energie AG (Betroffene zu 2, im Folgenden: EAM).
EAM beabsichtigt, von der Kreisstadt Eschwege (Betroffene zu 3) 33% der Ge-
schäftsanteile an der Stadtwerke Eschwege GmbH (Betroffene zu 4, im Fol-
genden: SW Eschwege) zu erwerben. Die Betroffene zu 1 meldete diesen Er-
werbsvorgang mit Schreiben vom 27. Januar 2003 beim Bundeskartellamt an.
SW Eschwege versorgt in der Kreisstadt Eschwege und angrenzenden
Gemeinden die Endverbraucher mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Au-
ßerdem liefert sie Strom an zwei regionale Stromversorger. Bislang bezog sie
den Strom nahezu ausnahmslos von EAM. Im Jahr 2001 erzielte SW Eschwege
unter Einbeziehung von Gas-, Wasser- und Wärmelieferungen einen Umsatz in
Höhe von knapp 27 Mio. €.
EAM betätigt sich unter anderem in Hessen als regionaler Strom- und
Gasversorger. Strom bezieht sie von E.ON-Konzernunternehmen, Gas von der
Gasunion GmbH. An dieser ist der E.ON-Konzern (im Folgenden: E.ON) mittel-
bar beteiligt. EAM beliefert sowohl Stadtwerke als auch Endverbraucher. Sie
erzielte 2002 Umsatzerlöse in Höhe von rund 880 Mio. €.
Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss durch Verfügung vom
12. September 2003 untersagt (WuW/E DE-V 823). Zur Begründung hat es
ausgeführt: E.ON und der RWE-Konzern (im Folgenden: RWE) bildeten auf den
Märkten für die Belieferung von Weiterverteilern und industriellen/gewerblichen
Großkunden mit Strom ein marktbeherrschendes Duopol, welches durch eine
Minderheitsbeteiligung von EAM an SW Eschwege verstärkt würde. Aufgrund
der Bestimmungen des zwischen EAM und der Kreisstadt Eschwege geschlos-
senen Konsortialvertrages wäre damit zu rechnen, dass SW Eschwege die Lie-
ferantenposition von EAM festigte. Auch würden durch den Zusammenschluss
die Marktanteile von SW Eschwege auf dem Großkundenmarkt unter die Kon-
trolle des Duopols fallen. Schließlich würde die marktbeherrschende Stellung
von Gasunion auf dem Gasmarkt verstärkt, weil sich EAM erwartungsgemäß
dafür einsetzen würde, dass SW Eschwege Gas weiterhin von Gasunion bezö-
ge.
Die gegen die Verfügung des Bundeskartellamts von den Betroffenen
eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf WuW/E
DE-R 2094). Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgen die Betroffenen zu 1 und 2 ihr Zusammenschlussvorhaben
weiter.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I. Der angefochtene Beschluss ist nicht schon wegen Fehlens einer ord-
nungsgemäßen Begründung nach § 547 Nr. 6 ZPO i.V. mit § 76 Abs. 2 Satz 1
GWB aufzuheben.
Dazu macht die Rechtsbeschwerde geltend, in dem Beschluss werde
nicht auf den Einwand der Betroffenen eingegangen, die Untersagungsverfü-
gung des Bundeskartellamts sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf Fest-
stellungen in anderen Verfahren, an denen die Betroffenen nicht beteiligt gewe-
sen seien, Bezug nehme.
Damit ist kein Aufhebungsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO i.V. mit § 76
Abs. 2 Satz 1 GWB dargetan. Zwar kann eine Begründung im Sinne dieser Vor-
schriften auch fehlen, wenn auf ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungs-
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mittel nicht eingegangen wird (st. Rspr., BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96,
NJW 1999, 1110, 1113, insoweit in BGHZ 140, 84 nicht abgedruckt). Hier war
aber offensichtlich, dass sich der Einwand erledigt hatte. Im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens sind die einzelnen Begründungselemente der angefochte-
nen Untersagungsverfügung ausführlich erörtert worden. Damit war ein etwai-
ger Verstoß des Bundeskartellamts gegen den Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs geheilt. Eines ausdrücklichen Eingehens auf den Einwand der Beschwerde
bedurfte es daher nicht.
II. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,
dass mit dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung von E.ON
und RWE auf dem Strommarkt verstärkt würde und damit die Voraussetzungen
für eine Untersagung nach §§ 35 ff. GWB erfüllt sind.
1. Das Vorliegen eines Zusammenschlusstatbestands steht außer Streit.
Zutreffend ist das Bundeskartellamt davon ausgegangen, dass der Tatbestand
eines Anteilserwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. b GWB erfüllt ist.
2. Davon betroffen ist der deutschlandweite Markt für den Erstabsatz von
Strom seitens der Stromerzeuger und -importeure (Erstabsatzmarkt).
a) Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt: Während das Bundes-
kartellamt in der angefochtenen Verfügung noch von einem dreistufigen Markt-
aufbau ausgegangen sei - auf der ersten Stufe die stromerzeugenden und -im-
portierenden Unternehmen, auf der zweiten Stufe die regionalen Stromversor-
gungsunternehmen und sonstigen Weiterverteiler und auf der dritten Stufe die
Endkunden -, habe die während des Beschwerdeverfahrens durchgeführte
Marktdatenerhebung gezeigt, dass sich die Marktstruktur verändert habe. So
seien die vier Verbundunternehmen - E.ON, RWE, Vattenfall Europe AG (im
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Folgenden: Vattenfall) und EnBW AG (im Folgenden: EnBW) - über eigene
Handelsunternehmen auf dem Weiterverteilermarkt tätig. Außerdem kauften
Einkaufsgemeinschaften regionaler und lokaler Stromversorger und große
Stadtwerke Strom, um ihn an andere Handelsunternehmen weiterzuverkaufen.
Dadurch komme es bei einer Ermittlung der Umsätze auf dem Weiterverteiler-
markt zu Mehrfachzählungen. Um genau festzustellen, welche eingekauften
Liefermengen jeweils zur Versorgung der Endkunden verwendet würden, müss-
te jedes einzelne auf dieser Stufe getätigte Geschäft untersucht werden. Ange-
sichts dessen sei das Zweitgeschäft mit Strom völlig außer Betracht zu lassen
und insoweit allein auf den Erstabsatzmarkt abzustellen. Da die tatsächlich er-
zeugten und verbrauchten Strommengen im Wesentlichen unverändert geblie-
ben seien, Strom nicht speicherbar sei und ein wettbewerbserheblicher Import
von Strom wegen der geringen Kapazitäten der Grenzkuppelstellen (Interkon-
nektoren) nicht stattfinde, seien die nachfolgenden Handelsstufen abhängig von
den Liefermengen und Preisen, die auf dem Erstabsatzmarkt von den Stromer-
zeugern und -importeuren vorgegeben würden. Der bloße Handel mit Strom
habe deshalb keine eigenständige wettbewerbliche Funktion für die Elektrizi-
tätsmärkte. Er könne folglich für die hier erforderliche Marktabgrenzung ver-
nachlässigt werden. In räumlicher Hinsicht umfasse der Erstabsatzmarkt das
gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
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b) Diese Ausführungen halten einer Rechtskontrolle stand. Die Abgren-
zung des maßgebenden Marktes ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der
dabei die tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes festzustellen hat. Das
Rechtsbeschwerdegericht kann sie nur eingeschränkt überprüfen (BGHZ 92,
223, 238 - Gruner+Jahr/Die Zeit I; BGHZ 170, 299 Tz. 15 - National Geo-
graphic II). Diese Überprüfung zeigt hier keine Rechtsfehler auf.
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Die sachliche und räumliche Marktabgrenzung des Beschwerdegerichts
beruht auf verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen und entspricht auch
in der Sache der Rechtsprechung des Senats. Auszugehen ist dabei von dem
Bedarfsmarktkonzept. Danach sind dem relevanten (Angebots-)Markt alle Pro-
dukte zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Ver-
wendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs aus-
tauschbar sind (BGHZ 170, 299 Tz. 14 - National Geographic II, m.w.N.).
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Die Rechtsbeschwerde meint, danach sei auf der ersten Stufe der Liefer-
kette nicht von einem Erstabsatzmarkt, sondern von einem Stromgroßhandels-
markt auszugehen; darin seien auf Anbieterseite neben den Stromerzeugern
und -importeuren auch diejenigen Stromhändler einzubeziehen, die nicht selbst
Strom erzeugten oder importierten, sondern anderweitig gekauften Strom zum
Weiterverkauf anböten; denn es mache aus der Sicht der Nachfrager - der regi-
onalen und lokalen Weiterverteiler - keinen Unterschied, ob sie Strom vom Er-
zeuger, vom Importeur oder von einem Stromgroßhändler bezögen.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsbeschwerde verkennt die
Funktion und Reichweite des Bedarfsmarktkonzepts. Dieses ist lediglich ein
Hilfsmittel, um die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen die beteiligten Unter-
nehmen ausgesetzt sind. Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen eine markt-
beherrschende Stellung hat, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verhal-
tensspielräume dieses Unternehmens hinreichend durch den Wettbewerb kon-
trolliert werden. Ist das Bedarfsmarktkonzept im Einzelfall nicht geeignet, diese
Frage zu beantworten, bedarf es einer Korrektur (BGHZ 170, 299 Tz. 19
- National Geographic II). Das gilt insbesondere dann, wenn ansonsten der Wa-
renstrom nicht zutreffend dargestellt würde.
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Der Senat hat bereits in der "Staubsaugerbeutelmarkt"-Entscheidung an-
genommen, dass eine Marktabgrenzung fehlerhaft ist, wenn sie dazu führt,
dass Erzeuger und Weiterverkäufer auf eine Handelsstufe gestellt werden, ob-
wohl die gesamte gehandelte Ware von den Erzeugern in den Verkehr gebracht
worden ist (BGHZ 160, 321, 325 f.). So verhält es sich auch hier. Die Menge
des insgesamt in Deutschland handelbaren Stroms wird durch die stromerzeu-
genden und -importierenden Unternehmen, vor allem die vier Verbundunter-
nehmen E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW, vorgegeben. Der Stromimport ist
dabei nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nur von geringer Be-
deutung. Er beträgt weniger als 10% des inländischen Stromabsatzes und ist
wegen der beschränkten Kapazität der Grenzkuppelstellen nicht beliebig ver-
mehrbar. Daraus folgt, dass Weiterverteilungsunternehmen nur den Strom zum
Verkauf anbieten können, den sie zuvor von den Stromerzeugern und -impor-
teuren gekauft haben. Würden sie auf eine Handelsstufe mit diesen Unterneh-
men gestellt, so würde die gehandelte Strommenge nicht zuverlässig abgebil-
det. Es käme zu Mehrfachzählungen. Der Marktanteil der Stromerzeuger und
-importeure würde dadurch - unzutreffend - eingeschränkt, obwohl der gesamte
gehandelte Strom allein von ihnen stammt.
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Dementsprechend gehen von den Weiterverteilungsunternehmen auch
keine relevanten wettbewerblichen Impulse auf die stromerzeugenden und -im-
portierenden Unternehmen aus. Da Strom nicht speicherbar ist, die Importmög-
lichkeiten eingeschränkt sind und eine Substitution durch andere Energieträger
nur in einem vernachlässigbaren Umfang möglich ist, entscheidet der auf dem
Erstabsatzmarkt von den Stromerzeugern und -importeuren durchgesetzte
Preis über das Preisniveau auf dem Weiterverteilermarkt. Die Stromgroßhänd-
ler können die von den Stromerzeugern und -importeuren vorgegebenen Preise
allenfalls kurzfristig unterbieten, da sie sonst mit Verlust arbeiten müssten.
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Diesem Ergebnis stehen die Ausführungen in dem Sondergutachten der
Monopolkommission "Strom und Gas 2007: Wettbewerbsdefizite und zögerliche
Regulierung", anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht entgegen. Die Mo-
nopolkommission bewertet darin die vom Bundeskartellamt vertretene Abgren-
zung des Erstabsatzmarkts anhand des Bedarfsmarktkonzepts nicht abschlie-
ßend, sondern hält es im Gegenteil für wahrscheinlich, dass eine Beurteilung
nach dem Preisheraufsetzungstest (SSNIP-Test) zu demselben Ergebnis füh-
ren würde
(Sondergutachten
v. November 2007, Tz. 148 ff., BT-
Drucks. 16/7087; zum Preisheraufsetzungstest s. BGH, Beschl. v. 4.3.2008
- KVR 21/07, WuW/E DE-R 2268 Tz. 18 f. = BGHZ 176, 1 - Soda Club II).
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Dass die Europäische Kommission von einem einheitlichen Stromerzeu-
gungs-/-großhandelsmarkt ausgeht, spricht ebenfalls nicht gegen die Marktab-
grenzung des Beschwerdegerichts. Die Kommission rechnet diesem Markt
nämlich lediglich die im Inland erzeugten und die importierten Strommengen zu
(Entscheidung v. 21.12.2005, COMP/M.3696 Tz. 223 f. - E.ON/MOL). Soweit in
der Entscheidung "Gaz de France/Suez" die Stromgroßhändler neben den
Stromimporten genannt werden (Entscheidung v. 14.11.2006, COMP/M.4180
Tz. 674), beruht das auf den Besonderheiten des dort untersuchten ungari-
schen Strommarkts (aaO Tz. 153). Von einer abweichenden Beurteilung durch
die Kommission kann deshalb entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
keine Rede sein.
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Auch die übrigen Einwände der Rechtsbeschwerde gegen die von dem
Beschwerdegericht vorgenommene Marktabgrenzung greifen nicht durch. Zwar
mag Strom über die Leipziger Energiebörse (European Energy Exchange, EEX)
oder "over the counter" (OTC) leicht zu beschaffen sein. Es handelt sich dabei
aber - soweit die gekauften Strommengen auch "körperlich" in Form von Netz-
spannung geliefert werden müssen - immer nur um die Mengen, die von den
stromerzeugenden und -importierenden Unternehmen angeboten werden. Über
eine Verringerung der angebotenen Mengen können diese Unternehmen daher
den Preis beeinflussen. Dem steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint,
nicht entgegen, dass die technische Kapazität der Grenzkuppelstellen nicht
zwingend den Umfang des grenzüberschreitenden Handels begrenzt, da Im-
und Exporte miteinander zu saldieren sind. Für die Wettbewerbsverhältnisse
kommt es entscheidend darauf an, welche Strommenge auf dem inländischen
Markt tatsächlich zur Verfügung steht. Das hängt von dem Produktionsvolumen
ab. Das Handelsvolumen könnte sich wegen der Engpässe an den Grenzkup-
pelstellen nur dann von dieser Menge merklich unterscheiden, wenn in erhebli-
chem Umfang gleichzeitige Stromim- und -exporte stattfänden. Das hat das Be-
schwerdegericht nicht festgestellt. Ein gleichzeitiger Im- und Export wäre ange-
sichts des grundsätzlich jeweils nur in einer Richtung bestehenden Preisgefäl-
les wirtschaftlich auch nicht sinnvoll. Ein ausländischer Stromanbieter kann in
Deutschland keine nennenswerten Strommengen zu deutlich günstigeren als
den inländischen Preisen anbieten, um so auf den deutschen Markt vorzusto-
ßen. Er könnte die verkauften Mengen nämlich wegen der beschränkten Kapa-
zität der Grenzkuppelstellen nicht aus ausländischer Erzeugung liefern, sondern
müsste sich im Inland eindecken. Dann aber wäre er an die Preise gebunden,
die von den inländischen Stromerzeugern verlangt werden.
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Dieses Ergebnis stimmt überein mit den Feststellungen im Monitoringbe-
richt 2007 der Bundesnetzagentur zum Engpassmanagement an den Grenz-
kuppelstellen (www.bundesnetzagentur.de/media/archive/12086.pdf, S. 27 ff.),
auf den das Beschwerdegericht Bezug genommen hat, und in dem Sondergut-
achten der Monopolkommission (aaO Tz. 277 ff.) und wird bestätigt durch die
weitere Feststellung des Beschwerdegerichts, dass tatsächlich weniger als 10%
der inländischen Stromabsatzmenge importiert wird.
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Räumlich ist der Erstabsatzmarkt deutschlandweit abzugrenzen. Die von
der Rechtsbeschwerde geltend gemachte europaweite Abgrenzung scheitert an
der begrenzten Kapazität der Grenzkuppelstellen, wie vorstehend ausgeführt.
Deshalb ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass der
relevante Markt durch den Erstabsatz von Strom definiert wird und dabei noch
kein europaweiter Wettbewerb stattfindet.
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3. Rechtsfehlerfrei ist auch die Feststellung des Beschwerdegerichts,
dass E.ON und RWE auf diesem so abgegrenzten Markt ein marktbeherr-
schendes Duopol bilden.
Ein marktbeherrschendes Duopol oder Oligopol i.S. des § 19 Abs. 2
GWB besteht, wenn zwischen zwei oder mehreren Unternehmen kein wesentli-
cher (Binnen-)Wettbewerb stattfindet und sie als Gesamtheit im Außenverhält-
nis keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind oder jedenfalls eine über-
ragende Marktstellung haben. Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich der Tatrich-
ter zu beurteilen (BGHZ 49, 367, 377 - Fensterglas II). Das Rechtsbeschwerde-
gericht kann nur überprüfen, ob Verfahrensregeln verletzt worden sind (dazu im
Folgenden unter a) und ob das Beschwerdegericht von zutreffenden rechtlichen
Erwägungen ausgegangen ist (dazu unter b bis d). Dieser Überprüfung hält der
angefochtene Beschluss stand.
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a) Das Beschwerdegericht hat ohne Verfahrensfehler die in der Anla-
ge 32 enthaltene Auswertung der von dem Bundeskartellamt während des Be-
schwerdeverfahrens durchgeführten Erhebung der Marktdaten für 2003 und
2004 berücksichtigt, obwohl den Betroffenen Einsicht nur in zwei der vom Bun-
deskartellamt dazu vorgelegten insgesamt 21 Aktenordnern gewährt, im Übri-
gen aber die Einsicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verweigert
worden ist.
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aa) Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein
Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Beschwerdegericht hat den Inhalt der 19 den Betroffenen vorenthal-
tenen Aktenordner nicht i.S. von § 71 Abs. 1 Satz 2 GWB zur Grundlage seiner
Entscheidung gemacht. Es hat in diesem Zusammenhang lediglich die als An-
lage 32 zur Gerichtsakte gereichte Auswertung berücksichtigt. Daraus ergeben
sich die für die Entscheidung wesentlichen Marktdaten. Die Betroffenen hatten
Gelegenheit, von dieser Anlage Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Dass den Betroffenen die Einsicht in die übrigen Aktenordner verwehrt
worden ist, verletzt nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Daten in
diesen Ordnern könnten allenfalls insofern von Bedeutung sein, als sich daraus
ergeben könnte, dass dem Bundeskartellamt Fehler bei der Marktdatenerhe-
bung unterlaufen sind und daher die Angaben in der Anlage 32 falsch sind. Das
aber ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Sachverhaltsfeststel-
lung. Bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der vom Bundeskartellamt mit-
geteilten Auswertungsergebnisse ist das Beschwerdegericht im Rahmen des
Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 70 Abs. 1 GWB verpflichtet, eigene Erhe-
bungen anzustellen.
bb) Auch ein Verstoß gegen diese Pflicht kann nicht festgestellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerdegericht die
Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsermittlungen von der Kartellbehörde
durchführen zu lassen (BGHZ 155, 214, 220 f. - HABET/Lekkerland). Wird eine
Marktdatenerhebung durchgeführt, kann sich das Beschwerdegericht grund-
sätzlich darauf beschränken, die Ergebnisse dieser Erhebung zur Kenntnis zu
nehmen und zu verwerten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kartellbehör-
de ihre Zustimmung zur Einsicht in ihre Akten verweigert hat. Diese Erklärung
ist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GWB grundsätzlich bindend. Vorakten im Sinne die-
ser Bestimmung sind auch diejenigen Akten, die von der Kartellbehörde erst
während des gerichtlichen Verfahrens im Zuge ergänzender Ermittlungen ange-
legt werden. Damit ist das Beschwerdegericht, anders als das Bundeskartellamt
in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, bei Beachtung des Grundsatzes
rechtlichen Gehörs - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmerege-
lung des § 71 Abs. 1 Satz 3 GWB - daran gehindert, den Inhalt dieser Akten bei
seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Ob die Daten zuverlässig ermittelt wor-
den sind, braucht es - ebenso wenig wie bei sonstigen der angefochtenen Ent-
scheidung vorangehenden Datenerhebungen der Kartellbehörde - im Regelfall
auch nicht auf andere Weise von Amts wegen nachzuprüfen. Das hat nur dann
zu geschehen, wenn der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als sol-
cher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu
Anlass gibt (BGHZ 51, 371, 377 - Papierfiltertüten II; BGH, Beschl. v.
22.11.1983 - KVR 2/83, WuW/E 2044, 2046 - Druckereikonditionen; BVerwG,
Beschl. v. 2.11.2007 - 3 B 58/07, DÖV 2008, 336 Tz. 7; K. Schmidt in Immenga/
Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., § 70 Rdn. 2 ff.). Einer entspre-
chenden Verfahrensrüge muss das Rechtsbeschwerdegericht nur dann nach-
gehen, wenn vorgetragen wird, welche Beweisanträge übergangen sind oder
welche Ermittlungen noch hätten vorgenommen werden müssen (BGHZ 50,
357, 361 f. - Zementverkaufsstelle
für Niedersachsen; BGH, Beschl. v.
22.11.1983 - KVR 2/83, WuW/E 2044, 2046 - Druckereikonditionen).
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An einer solchen Rüge fehlt es im Streitfall. Die Rechtsbeschwerde
beschränkt sich darauf, allgemeine Zweifel an der Zuverlässigkeit der von dem
Bundeskartellamt gesammelten Daten und der von ihm vorgenommenen Aus-
wertung zu äußern. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Beteiligten im
Beschwerdeverfahren insoweit einen Beweisantrag gestellt hätten. Welche
konkreten Ermittlungen das Beschwerdegericht unterlassen haben soll, legt sie
ebenfalls nicht dar.
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Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Beschwerdegericht not-
wendige Ermittlungshandlungen unterlassen hat. Allerdings hätte es nach § 72
Abs. 2 Satz 4 bis 6 GWB im Rahmen eines Zwischenverfahrens eine Entschei-
dung darüber treffen können, ob die in den gesperrten Akten enthaltenen Daten
trotz ihres Charakters als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hätten offenge-
legt werden müssen. An diesem Zwischenverfahren hätte es aber die mehr als
1000 Unternehmen, die vom Bundeskartellamt befragt worden sind, beteiligen
müssen. Die Notwendigkeit eines solchen, auch unter dem Beschleunigungs-
gebot des § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GWB zu beurteilenden Ermitt-
lungsaufwands (BGHZ 170, 299 Tz. 15 - National Geographic II) musste sich
dem Beschwerdegericht nicht aufdrängen. Es durfte sich vielmehr darauf be-
schränken, die Feststellungen des Bundeskartellamts mit anderen, davon un-
abhängigen Erkenntnissen zu vergleichen, nämlich mit den auch von den Be-
troffenen selbst herangezogenen Ergebnissen der Sektoruntersuchung der
Kommission vom 10. Januar 2007 im Bereich Energie und den Zahlen des Ver-
bandes der Elektrizitätswirtschaft e.V. (VDEW, jetzt Bundesverband der Ener-
gie- und Wasserwirtschaft e.V. - BDEW) sowie der im Jahre 2005 veröffentlich-
ten Untersuchung des Instituts für Wirtschaftswissenschaften der Universität
Erlangen-Nürnberg über die Stromerzeugungskapazitäten in Deutschland. Das
Beschwerdegericht war sich dabei der vor allem in den Auskünften der Markt-
teilnehmer begründeten Ungenauigkeit der Marktdatenerhebung sehr wohl be-
wusst, hat aber dennoch angenommen, dass jedenfalls die Größenordnung der
Marktstrukturen zutreffend wiedergegeben worden sei. Das ist aus Rechtsgrün-
den nicht zu beanstanden. Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen begibt sich
die Rechtsbeschwerde auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdi-
gung.
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b) Das Beschwerdegericht hat auf dieser Tatsachengrundlage ohne
Rechtsfehler festgestellt, dass zwischen E.ON und RWE kein wesentlicher
Wettbewerb besteht.
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aa) Maßgeblich für das Beschwerdegericht war dabei eine Gesamtwür-
digung der strukturellen Wettbewerbsbedingungen. Es hat dazu ausgeführt: Die
beiden Konzerne wiesen zahlreiche strukturelle Gemeinsamkeiten auf, die ein
wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten begünstigten. So seien sie je-
weils vertikal integriert, böten sowohl Strom als auch Gas an, seien Eigentümer
des weit überwiegenden Teils der Stromübertragungsnetze und seien über den
größten nationalen Kohlestromerzeuger, die STEAG AG, und 13 Stromversor-
gungsunternehmen miteinander verflochten. Sie verfügten aufgrund eigener
Kraftwerke, Anteilen an Gemeinschaftskraftwerken und langfristig vertraglich
gesicherter Kraftwerksleistungen im Verhältnis zu den Verbundunternehmen
Vattenfall und EnBW sowie den übrigen stromerzeugenden Unternehmen über
die weitaus höchsten Stromerzeugungskapazitäten und die höchsten Anteile an
der Nettostromerzeugung. Die Datenerhebung des Bundeskartellamts habe für
das Jahr 2003 bei E.ON und RWE Stromerzeugungskapazitäten von 52% und
Anteile an der Nettostromerzeugung von 57% ergeben gegenüber 30% bzw.
29% bei Vattenfall/EnBW. Diese Zahlen stimmten in ihrer Größenordnung mit
denjenigen überein, die die Universität Erlangen-Nürnberg, der VDEW und die
Kommission ermittelt hätten. Nach diesen Untersuchungen hätten die Betroffe-
nen selbst die Anteile von E.ON/RWE mit 44 bzw. 49,6% gegenüber jeweils
27% bei Vattenfall/EnBW angegeben. Hinzu kämen die Homogenität des Pro-
dukts Strom, das geringe Innovationspotenzial bei Strom und die Transparenz
der Abgabepreise.
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Auch tatsächlich bestehe kein wesentlicher Wettbewerb zwischen E.ON
und RWE, wie sich aus der Marktdatenerhebung des Bundeskartellamts erge-
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be. So hätten die Kundenzugewinnquoten, die entsprechende Kundenwechsel
indizierten, im Jahre 2003 bei den Weiterverteilern unter 1% und bei den Groß-
kunden unter 4% gelegen, und im Jahre 2004 habe sich das nicht wesentlich
verändert. Die Kundenwechsel auf der Distributionsstufe seien dagegen nicht
zu berücksichtigen; sie seien ungeeignet, einen Wettbewerb zwischen E.ON
und RWE zu belegen.
bb) Diese Ausführungen halten einer Rechtskontrolle stand.
Maßgebend für die Feststellung der Wettbewerbsverhältnisse in einem
möglichen Oligopol ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände
(BGHZ 49, 367, 377 - Fensterglas II; BGH, Beschl. v. 22.6.1981 - KVR 5/80,
WuW/E 1824, 1827 f. - Tonolli Blei- und Silberhütte Braubach). Dabei kommt
- im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle - den die Marktstruktur bestim-
menden Merkmalen eine besondere Bedeutung zu (BGHZ 79, 62, 66 f.
- Klöckner-Becorit; BGHZ 88, 284, 289 f. - Gemeinschaftsunternehmen für Mi-
neralölprodukte). Es ist zu untersuchen, ob aufgrund der Marktstruktur mit ei-
nem dauerhaft einheitlichen Verhalten der Mitglieder des möglichen Oligopols
zu rechnen ist. Das ist anzunehmen, wenn zwischen den beteiligten Unterneh-
men eine enge Reaktionsverbundenheit besteht
("implizite Kollusion",
Immenga/Körber in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: EG, 4. Aufl.,
Art. 2 FKVO Rdn. 414). Entscheidende Indizien dafür sind die Markttransparenz
und die Abschreckungs- und Sanktionsmittel bei abweichendem Marktverhal-
ten. Es muss ein Anreiz bestehen, nicht von dem gemeinsamen Vorgehen ab-
zuweichen. Davon ist dann auszugehen, wenn jedes beteiligte Unternehmen
weiß, dass eine auf Vergrößerung seines Marktanteils gerichtete, wettbewerbs-
orientierte Maßnahme die gleiche Maßnahme seitens der anderen Unterneh-
men auslösen würde, so dass es keinerlei Vorteil aus seiner Initiative ziehen
könnte (EuG, Urt. v. 6.6.2002 - T-342/99, Slg. 2002, II-2585 Tz. 61 f. = WuW/E
EU-R 559 - Airtours/First Choice). So besteht kein Anreiz für einen Preiswett-
bewerb, wenn eine Preissenkung durch ein Unternehmen von den anderen Un-
ternehmen des Oligopols sofort erkannt und mit einer ebensolchen Preissen-
kung beantwortet werden kann, ohne dass sich dadurch die Marktanteile aller
beteiligten Unternehmen verändern. In diesem Zusammenhang sind weitere
Gesichtspunkte zu berücksichtigen, etwa die Symmetrie der beteiligten Unter-
nehmen hinsichtlich der Produktpalette, der verwendeten Technologie und der
Kostenstruktur, etwaige Marktzutrittsschranken, die Nachfragemacht der Markt-
gegenseite und die Preiselastizität der Nachfrage. Von Bedeutung kann auch
sein, ob aufgrund der Homogenität des vertriebenen Produkts ein Produkt- und
Qualitätswettbewerb nur eingeschränkt oder gar nicht in Betracht kommt (BGHZ
88, 284, 290 - Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte) und ob die
Mitglieder des möglichen Oligopols gesellschaftsrechtlich miteinander verfloch-
ten sind (BGH, Beschl. v. 22.9.1987 - KVR 5/86, WuW/E 2433, 2439 f.
- Gruner+Jahr/Zeit II). Daneben ist das tatsächliche Wettbewerbsverhalten der
beteiligten Unternehmen auf dem betreffenden Markt zu berücksichtigen (BGH,
Beschl. v. 22.6.1981 - KVR 5/80, WuW/E 1824, 1827 f. - Tonolli Blei- und Sil-
berhütte Braubach). Dabei kann eine geringe Kundenwechselquote ein Anzei-
chen für einen fehlenden Binnenwettbewerb sein (zum Ganzen Möschel in
Immenga/Mestmäcker aaO § 19 Rdn. 78 ff.; Mestmäcker/Veelken in Immenga/
Mestmäcker aaO § 36 Rdn. 153 ff.; Ruppelt in Langen/Bunte, Kartellrecht,
10. Aufl., § 19 GWB Rdn. 60 ff.).
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41
Gemessen daran halten die Ausführungen des Beschwerdegerichts einer
rechtlichen Überprüfung stand.
Das Beschwerdegericht hat Strukturmerkmale festgestellt, die eine Reak-
tionsverbundenheit von E.ON und RWE erwarten lassen, nämlich die beider-
seits vertikale Integration, das Auftreten sowohl auf den Strom- als auch auf
den Gasmärkten, die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, die Homogenität
des Produkts Strom, die hohen Marktanteile bei den Stromerzeugungskapazitä-
ten und der Nettostromerzeugung sowie den deutlichen Marktabstand zu den
konkurrierenden Unternehmen. Weiter hat es - wenn auch nur beiläufig - eine
Transparenz der Abgabepreise festgestellt. Aus all diesen Umständen hat es im
Rahmen einer Gesamtbeurteilung den Schluss gezogen, dass wesentlicher
Wettbewerb im Innenverhältnis nicht stattfinde. Damit hat es entgegen der Auf-
fassung der Rechtsbeschwerde weder die wirtschaftswissenschaftlichen Er-
kenntnisse über die einem gleichförmigen Marktverhalten zugrunde liegende
Reaktionsverbundenheit der Unternehmen außer Acht gelassen, noch ist es
damit von der Rechtsprechung des Senats abgewichen. Insbesondere steht
sein Prüfungsansatz auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die das
Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Entscheidung
"Airtours/First Choice" aufgestellt hat (Slg. 2002, II-2585 Tz. 61 f.). Danach setzt
eine kollektive Marktbeherrschung zum einen eine entsprechende Markttrans-
parenz und zum anderen ausreichende Abschreckungsmittel voraus, um die
einzelnen Oligopolmitglieder an einem Verlassen der gemeinsamen Strategie
zu hindern. Aus der Entscheidung geht aber nicht hervor, dass - neben dem
gesondert zu behandelnden Fehlen eines hinreichenden Außenwettbewerbs
(dazu s. unten c) - nicht auch weitere Kriterien bei der Beurteilung der maßgeb-
lichen Wettbewerbsverhältnisse berücksichtigt werden könnten.
42
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Feststellungen
des Beschwerdegerichts nicht unvollständig. Ihre Rüge, die Markttransparenz
sei nicht näher belegt und die Abschreckungs- und Sanktionsmöglichkeiten bei
einseitigem Abweichen von der gemeinsamen Marktstrategie des Duopols sei-
en nicht ausdrücklich festgestellt, trifft nicht zu. Beides ergibt sich aus der Ge-
samtheit der tatrichterlichen Feststellungen. Angesichts der Nichtspeicherbar-
keit von Strom, der begrenzten Kapazitäten der den jeweiligen Unternehmen
zur Verfügung stehenden Stromerzeugungsanlagen, des erheblichen Zeit- und
Kostenaufwands, der bei dem Bau neuer Anlagen entsteht, und der begrenzten
Möglichkeit, Strom zu importieren, führt eine Preissenkung durch nur ein strom-
erzeugendes Unternehmen zwangsläufig dazu, dass es die dadurch ausgelöste
erhöhte Nachfrage zunächst im Wesentlichen durch Zukäufe bei anderen
stromerzeugenden Unternehmen oder dem nachgelagerten Handel decken
muss. Umgekehrt wird angesichts der Homogenität des Produkts Strom das die
Preise nicht senkende Unternehmen vor der Wahl stehen, die Preissenkung
des anderen Unternehmens nachzuvollziehen oder Kunden zu verlieren. Damit
ist hinreichend belegt, dass der Erstabsatzmarkt für Strom weitgehend transpa-
rent ist und dass ausreichende Abschreckungs- und Sanktionsmöglichkeiten bei
einem Ausscheren eines der beiden Unternehmen bestehen. Das andere Un-
ternehmen könnte seine Preise im gleichen Maße senken. Damit würde insge-
samt ein niedrigeres Preisniveau entstehen, ohne dass sich die Marktanteile
der beiden Unternehmen wesentlich veränderten, sich die Preissenkung also
lohnte. Das andere Unternehmen könnte auch seine Absatzmenge reduzieren
und so den Konkurrenten "aushungern". Aber selbst wenn das andere Unter-
nehmen weder seine Preise senkte, noch seine Absatzmenge reduzierte, wären
die Möglichkeiten eines Preiswettbewerbs beschränkt. Die erforderlichen Zu-
käufe des die Preise senkenden Unternehmens müssten dann zu den ur-
sprünglichen, höheren Preisen erfolgen. Auch damit wird der Anreiz zu einem
Preiswettbewerb aber entscheidend gedämpft. Denn das die Preise senkende
Unternehmen würde in Höhe der Preisdifferenz mit Verlust arbeiten.
43
Angesichts dieser für ein Fehlen eines Wettbewerbs zwischen den Duo-
polisten sprechenden Umstände konnte das Beschwerdegericht davon abse-
hen, die unterschiedliche Zusammensetzung der Kraftwerksparks von E.ON
und RWE näher zu untersuchen. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass
sich allein daraus eine andere Beurteilung ergeben könnte. Der Einwand der
Rechtsbeschwerde, die Netto-Industriestrompreise seien seit der Liberalisie-
rung des Strommarktes erheblich gesunken, ist schon deshalb unerheblich, weil
die Rechtsbeschwerde keinen Vortrag aufzeigt, dass die Preissenkungen in
dem maßgeblichen Zeitraum ab 2003 stattgefunden hätten. Auch die von der
Rechtsbeschwerde angeführten Kostensenkungsprogramme der Stromversor-
ger rechtfertigen nicht den Schluss auf einen Wettbewerb zwischen den Duopo-
listen. Sie lassen sich ohne weiteres mit dem Bestreben nach Steigerung des
Unternehmensgewinns und -werts erklären.
Frei von Rechtsfehlern ist auch die Feststellung des Beschwerdege-
richts, dass tatsächlich kein nennenswerter Wettbewerb zwischen E.ON und
RWE stattfinde. Diesen Schluss konnte das Beschwerdegericht aus den gerin-
gen, vom Bundeskartellamt ermittelten Kundenwechselquoten ziehen. Die
Rechtsbeschwerde zieht die Höhe dieser Kundenwechselquoten zwar in Zwei-
fel. Sie zeigt aber nicht auf, dass die Betroffenen Wechselquoten zwischen
E.ON und RWE dargelegt hätten, die auf einen wirksamen Wettbewerb schlie-
ßen lassen könnten.
Angesichts der zahlreichen, sämtlich gegen einen wirksamen Binnen-
wettbewerb sprechenden Umstände bedurfte es auch keiner gesonderten Ab-
wägung. Es genügte die Gesamtschau auf diese Umstände.
c) Ebenfalls fehlerfrei hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass E.ON
und RWE in ihrer Gesamtheit eine im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern über-
ragende Marktstellung haben.
aa) Dazu hat es ausgeführt:
Die strukturellen Gemeinsamkeiten von E.ON/RWE mit Vattenfall/EnBW
seien weitaus geringer als zwischen den Duopolisten. So hielten Vattenfall und
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EnBW nur zusammen 35 Minderheitsbeteiligungen an Stromversorgern, wäh-
rend E.ON und RWE an insgesamt 204 solcher Unternehmen beteiligt seien.
Vattenfall und EnBW lieferten nicht Strom und Gas aus einer Hand und hätten
deutlich geringere Anteile an den Stromerzeugungskapazitäten und der Netto-
stromproduktion - je etwa 27% gegenüber etwa 44 bzw. 49,6% bei E.ON/RWE.
Weiter hätten Vattenfall und EnBW eine geringere Finanzkraft und geringere
Entwicklungsmöglichkeiten. Ein Wettbewerb werde auch erschwert durch Ver-
flechtungen zwischen E.ON/RWE und EnBW bei zehn Stadtwerken und Regio-
nalversorgungsunternehmen und zwischen E.ON und Vattenfall bei den Ge-
meinschaftskraftwerken Brunsbüttel, Brokdorf und Krümmel.
49
Auch gegenüber unabhängigen Kraftwerksbetreibern habe das Duopol
eine überragende Marktstellung. Dabei handele es sich um kleine und mittlere
Unternehmen, die nicht als Einheit aufträten und daher keinen Wettbewerbs-
druck aufbauen könnten.
50
Ein Außenwettbewerb gegen E.ON und RWE finde auch tatsächlich nicht
statt. Zwar hätten E.ON und RWE auf dem Großkundenmarkt seit dem Jahre
2000 Marktanteile verloren. Das spreche jedoch nicht für einen Wettbewerb
gegen E.ON und RWE auf dem Erstabsatzmarkt, weil alle Stromhändler darauf
angewiesen seien, den Strom von den Stromerzeugern zu kaufen. Das gelte
auch in Bezug auf Vattenfall und EnBW. Deren Angaben zur Zahl der von ihnen
gewonnenen (Wechsel-)Kunden im Rahmen der Marktdatenerhebung des Bun-
deskartellamts seien wegen falscher Bezugsgrößen bzw. Widersprüchlichkeit
nicht verwertbar.
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bb) Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
52
Wie bei der Feststellung, ob innerhalb des Oligopols ein maßgeblicher
(Binnen-)Wettbewerb herrscht, ist auch bei der Untersuchung der (Au-
ßen-)Wettbewerbsstellung des Oligopols im Verhältnis zu den übrigen tatsächli-
chen oder potenziellen Marktteilnehmern eine Gesamtbetrachtung aller maß-
geblichen Umstände geboten. Dabei kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit
Satz 1 Nr. 2 GWB der gemeinsame Marktanteil des Oligopols eine Rolle spielen
(BGHZ 166, 165 Tz. 43 - DB Regio/Üstra), aber auch etwa der Abstand zu den
nächststarken Wettbewerbern, die unterschiedlichen Unternehmensstrukturen,
die etwaigen Marktzutrittsschranken und unternehmerischen Verflechtungen
und die tatsächlich bestehenden Wettbewerbsverhältnisse. Diese Gesamtbe-
trachtung hat das Beschwerdegericht auch hinsichtlich des Außenwettbewerbs
ohne Rechtsfehler angestellt.
53
Es hat dabei zutreffend die hohen Marktanteile von E.ON/RWE und den
deutlichen Abstand zu den Marktanteilen von Vattenfall/EnBW berücksichtigt.
Zwar hat es nicht festgestellt, dass die Marktanteile von E.ON/RWE - wie das
Bundeskartellamt auf der Grundlage seiner Marktdatenerhebung geltend ge-
macht hat - die Vermutungsgrenze des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GWB über-
schreiten. Sie liegen aber - jedenfalls bei der Nettostromerzeugung mit den vom
Beschwerdegericht angenommenen 49,6% - sehr nahe an dieser Vermutungs-
grenze, was bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde begegnet es keinen Bedenken, dass das
Beschwerdegericht die Marktanteile auf dem Erstabsatzmarkt für Strom nicht
exakt festgestellt hat. Es hat statt dessen die Werte aus der Marktdatenerhe-
bung des Bundeskartellamts, aus den Veröffentlichungen der Kommission und
des VDEW und aus der Untersuchung der Universität Erlangen-Nürnberg zu-
sätzlich herangezogen und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt,
dass die beiden Duopolisten E.ON und RWE nach allen Zahlenwerken einen
überragenden Marktanteil und einen erheblichen Marktabstand zu den nächs-
ten Wettbewerbern Vattenfall und EnBW haben. Dabei durfte es die Zahlen der
Kommission und des VDEW ungeachtet der Tatsache berücksichtigen, dass die
Betroffenen diese Zahlen zwar in das Verfahren eingeführt, zugleich aber ihre
Richtigkeit bestritten hatten. Die Erwägung des Beschwerdegerichts, ähnliche
Ergebnisse mehrerer voneinander unabhängiger Untersuchungen sprächen
- ungeachtet gewisser methodischer Unterschiede im Einzelnen - für die Rich-
tigkeit der diesen Ergebnissen gemeinsamen Größenordnung, ist Teil der dem
Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen
Vortrag der Beteiligten auf, der zu davon abweichenden Erkenntnissen führen
könnte.
54
Das Beschwerdegericht hat zutreffend nicht allein auf die Marktanteile
abgestellt, sondern weitere Umstände berücksichtigt, so die geringere vertikale
Integration von Vattenfall/EnBW, ihre Beschränkung auf den Strommarkt, ihre
geringere Finanzkraft, ihre geringeren Entwicklungsmöglichkeiten und ihre Ver-
flechtungen mit E.ON bzw. RWE. Die Würdigung, dass diese Marktstruktur er-
heblichen Wettbewerb zwischen den Duopolisten E.ON/RWE und Vattenfall/
EnBW nicht erwarten lasse, ist möglich und daher von der Rechtsbeschwerde
hinzunehmen.
55
Weiter hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass auch tatsächlich nur
geringer Wettbewerb zwischen E.ON/RWE und den übrigen Anbietern auf dem
Erstabsatzmarkt für Strom besteht. Es hat dabei zutreffend auf die geringen
Kundenwechselquoten zwischen den stromerzeugenden und -importierenden
Unternehmen auf dem Erstabsatzmarkt abgestellt und daraus ein Indiz gegen
einen wesentlichen Wettbewerb gewonnen. Entgegen der Meinung der Rechts-
beschwerde musste das Beschwerdegericht nicht auch die Kundenwechsel-
quoten zwischen den Duopolmitgliedern und den Stromhändlern, Stadtwerken
und Regionalversorgern feststellen. Darauf kommt es für die Wettbewerbsver-
hältnisse auf dem Erstabsatzmarkt nicht an. Für sie sind allein die Wettbe-
werbskräfte maßgeblich, die zwischen den stromerzeugenden und -importieren-
den Unternehmen herrschen.
Aus all diesen Umständen konnte das Beschwerdegericht ohne Rechts-
fehler den Schluss ziehen, dass dem Duopol E.ON/RWE auf dem Erstabsatz-
markt für Strom jedenfalls eine überragende Marktstellung zukommt.
Ob nicht nur ein Duopol aus E.ON und RWE, sondern ein Oligopol aus
E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW besteht, hat das Beschwerdegericht nicht
geprüft. Die Frage bedarf keiner Erörterung, weil sie für die Zulässigkeit des
angemeldeten Zusammenschlussvorhabens ohne Bedeutung ist.
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4. Von dem Zusammenschluss zwischen EAM und den SW Eschwege
ist zu erwarten, dass er die marktbeherrschende Stellung von E.ON und RWE
verstärkt.
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a) Das Beschwerdegericht hat dies wie folgt begründet: Aufgrund der
Regelungen des Konsortialvertrages zwischen EAM und der Kreisstadt Esch-
wege bestehe einige Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch den Zusammen-
schluss das Absatzgebiet von EAM langfristig erhalten bleibe. So sei vorgese-
hen, dass im Rahmen einer strategischen Partnerschaft wichtige Angelegenhei-
ten von SW Eschwege vorab zwischen EAM und der Stadt abgestimmt würden
und dass, sollte es zu keiner Einigung kommen, der strittige Punkt - einmalig -
von der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung bzw. Aufsichtsratssit-
zung abgesetzt werde. Auch könnte EAM auf günstigere Konkurrenzangebote
reagieren, indem sie ihr Angebot nachbessere oder Zusatzleistungen auf ande-
ren Gebieten anböte. Bei einem Preisnachlass flösse ein Teil wieder als Ge-
winn an sie zurück. Unabhängig davon müsse der Zusammenschluss im Zu-
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sammenhang mit der Unternehmensstrategie der Verbundunternehmen gewür-
digt werden. Diese versuchten, mittels zahlreicher Beteiligungen an regionalen
und lokalen Stromversorgern ihre Absatzgebiete langfristig zu sichern und po-
tenziellen Wettbewerb abzuwehren. Die Mitgliedschaft von SW Eschwege an
der Gesellschaft für Kommunale Kooperation (GKK), die für SW Eschwege und
weitere regionale Energieversorger Rahmenverträge für den Strombezug aus-
handle, stehe nicht entgegen, weil diese jederzeit gekündigt werden könne und
im Übrigen SW Eschwege seit Bestehen der GKK Strom von EAM bezogen
habe.
b) Auch das hält einer Rechtskontrolle stand.
Bei der Prognose, ob die marktbeherrschende Stellung durch den Zu-
sammenschluss i.S. des § 36 Abs. 1 GWB verstärkt wird, sind die Wettbe-
werbsbedingungen, die ohne den Zusammenschluss herrschen, zu vergleichen
mit denen, die durch den Zusammenschluss entstehen würden. Dabei kommt
es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einen bestimmten
Grad an Spürbarkeit an (BGHZ 71, 102, 125 - Kfz-Kupplungen; BGH, Beschl. v.
23.10.1979 - KVR 3/78, WuW/E 1655, 1659 - Zementmahlanlage II; Beschl. v.
21.12.2004 - KVR 26/03, WuW/E DE-R 1419, 1424 - Deutsche Post/trans-o-
flex; BGHZ 166, 165 Tz. 49 - DB Regio/Üstra). Bei Märkten mit einem hohen
Konzentrationsgrad genügt schon eine geringfügige Beeinträchtigung des ver-
bliebenen oder potenziellen Wettbewerbs. Es reicht aus, wenn rechtliche oder
tatsächliche Umstände dem marktbeherrschenden Unternehmen oder Oligopol
zwar nicht zwingend, aber doch mit einiger Wahrscheinlichkeit eine günstigere
Wettbewerbssituation verschaffen. Dafür genügt es, wenn die Gefahr entsteht
oder erhöht wird, dass potenzielle Wettbewerber entmutigt und so von einem
nachstoßenden Wettbewerb abgehalten werden (BGHZ 136, 268, 278 ff.
- Stromversorgung Aggertal; BGH, Beschl. v. 15.7.1997 - KVR 21/96, NJW
1998, 2444, 2449 - Stadtwerke Garbsen; BGHZ 166, 165 Tz. 49 - DB Re-
gio/Üstra). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die marktbe-
herrschende Stellung eines Oligopols grundsätzlich schon dann verstärkt, wenn
die Absatzmöglichkeiten nur eines der Oligopolmitglieder verbessert werden
(BGH, Beschl. v. 12.2.1980 - KVR 4/79, WuW/E 1763, 1765 - Bituminöses
Mischgut; Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker aaO § 36 Rdn. 163;
a.A. Bechtold, GWB, 5. Aufl., § 36 Rdn. 21).
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Diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht gefolgt. Es hat zutreffend
nicht nur auf den Gesellschaftsvertrag, sondern auch auf den zwischen EAM
und der Kreisstadt Eschwege geschlossenen Konsortialvertrag abgestellt. Der
Einfluss von EAM - und damit von E.ON - auf die Geschäftspolitik von SW
Eschwege ist jedenfalls durch die Sperrminorität bei gesellschaftsvertragsän-
dernden Beschlüssen nach § 53 GmbHG begründet und durch die Abstim-
mungspflicht gemäß dem Konsortialvertrag verfestigt. Die Möglichkeit, drei Auf-
sichtsratsmitglieder zu stellen, begründet die Gefahr, dass EAM Einblick in die
Angebote von Wettbewerbern bei der Vergabe künftiger Stromlieferungsverträ-
ge erhält. Dass EAM das eigene Angebotsverhalten daran ausrichten kann,
stellt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ebenso einen die Wettbe-
werbsposition von E.ON begünstigenden Vorteil dar wie die Möglichkeit, einen
Preisnachlass teilweise durch eine entsprechend höhere Gewinnentnahme
auszugleichen (BGHZ 136, 268, 281 f. - Stromversorgung Aggertal; BGH
WuW/E DE-R 32 - Stadtwerke Garbsen). Auch ist das Beschwerdegericht zu
Recht von einem hoch konzentrierten Erstabsatzmarkt ausgegangen. Die
Rechtsbeschwerde, die das anzweifelt, folgt dabei nicht der - zutreffenden -
Marktabgrenzung des Beschwerdegerichts.
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Schließlich durfte das Beschwerdegericht auch als die marktbeherr-
schende Stellung von E.ON/RWE verstärkend berücksichtigen, dass diese Un-
ternehmen seit Jahren die Geschäftsstrategie verfolgen, mittels Minderheitsbe-
teiligungen an Stadtwerken und sonstigen Stromversorgern ihre Absatzwege
langfristig zu sichern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird
damit nicht die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls verlassen. Es werden
vielmehr Umstände mitberücksichtigt, die dem einzelnen Zusammenschluss
eine besondere, über den Einzelfall hinausgehende Wettbewerbswirkung beile-
gen.
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III. Auch die Feststellungen des Beschwerdegerichts, dass durch den
Zusammenschluss keine Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen i.S.
des § 36 Abs. 1 Halbs. 2 GWB eintreten und dass die von den Beteiligten ge-
machten Zusagen nicht geeignet sind, an dem Untersagungstatbestand etwas
zu ändern, sind rechtsfehlerfrei und werden von der Rechtsbeschwerde nicht in
Frage gestellt.
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IV. Ist somit das Zusammenschlussvorhaben schon wegen der Wettbe-
werbswirkungen auf dem Erstabsatzmarkt für Strom zu untersagen, kann offen-
bleiben, ob es auch auf dem Strom-Großkundenmarkt und dem Gasmarkt die
Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB erfüllt, wie das Be-
schwerdegericht angenommen hat.
Tolksdorf
Raum
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2007 - VI-2 Kart 7/04 (V) -