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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – 5 StR 383/08

5. Strafsenat

5 StR 383/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen

wegen Betrugs

hier: Anhörungsrüge des Verurteilten nach § 356a StPO

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verlet-

zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor

Erlass der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2008 zu-

rückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1

Zu dem sachlichrechtlichen Einwand des Verurteilten, die Strafzumes-

sungserwägungen des angefochtenen Urteils ließen nicht erkennen, von

welcher Schadenshöhe das Landgericht ausgegangen sei, hat der General-

bundesanwalt in seiner ergänzenden Zuschrift vom 9. September 2008 Stel-

lung genommen. Dies räumt der Verurteilte im Übrigen selbst in seiner Anhö-

rungsrüge ein. Dem angefochtenen Urteil sind sowohl die Wiederbeschaf-

fungswerte der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Übergabe und damit der Tat-

vollendung (vgl. dazu BGH wistra 2007, 457; 18, 21) als auch die nach Tat-

vollendung geleisteten Ratenzahlungen zur Bestimmung der von den Finan-

zierungsbanken endgültig erlittenen Vermögensverluste (vgl. dazu BGH

wistra 2007, 457) hinreichend deutlich zu entnehmen.

2

Der Umstand, dass der Generalbundesanwalt bei seiner Antragsschrift

vom 5. August 2008 die vom Verurteilten bereits zuvor dem Landgericht

übermittelten Ausführungen zur Sachrüge nicht vorliegen hatte, begründet

ebenfalls keine Gehörsverletzung. Zu diesen Ausführungen hat der General-

bundesanwalt am 9. September 2008 ergänzend Stellung genommen. Die

Ausführungen des Verurteilten zu einer „psychologischen Festlegung“ liegen

neben der Sache.

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