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BGH Beschluss vom 13.11.2008 – 5 StR 383/08
5. Strafsenat
5 StR 383/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. November 2008 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten nach § 356a StPO
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor
Erlass der Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2008 zu-
rückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Zu dem sachlichrechtlichen Einwand des Verurteilten, die Strafzumes-
sungserwägungen des angefochtenen Urteils ließen nicht erkennen, von
welcher Schadenshöhe das Landgericht ausgegangen sei, hat der General-
bundesanwalt in seiner ergänzenden Zuschrift vom 9. September 2008 Stel-
lung genommen. Dies räumt der Verurteilte im Übrigen selbst in seiner Anhö-
rungsrüge ein. Dem angefochtenen Urteil sind sowohl die Wiederbeschaf-
fungswerte der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Übergabe und damit der Tat-
vollendung (vgl. dazu BGH wistra 2007, 457; 18, 21) als auch die nach Tat-
vollendung geleisteten Ratenzahlungen zur Bestimmung der von den Finan-
zierungsbanken endgültig erlittenen Vermögensverluste (vgl. dazu BGH
wistra 2007, 457) hinreichend deutlich zu entnehmen.
2
Der Umstand, dass der Generalbundesanwalt bei seiner Antragsschrift
vom 5. August 2008 die vom Verurteilten bereits zuvor dem Landgericht
übermittelten Ausführungen zur Sachrüge nicht vorliegen hatte, begründet
ebenfalls keine Gehörsverletzung. Zu diesen Ausführungen hat der General-
bundesanwalt am 9. September 2008 ergänzend Stellung genommen. Die
Ausführungen des Verurteilten zu einer „psychologischen Festlegung“ liegen
neben der Sache.
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Schneider Dölp