BGH Beschluss vom 17.11.2008 – NotZ 16/08
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 16/08
BESCHLUSS
Verkündet am: 17. November 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-
ter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom
9. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners und
der weiteren Beteiligten zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Nordrhein-West-
falen vom 15. Mai 2007 (JMBl. NRW S. 112) für den Amtsgerichtsbezirk B.
drei Notarstellen aus, auf die sich unter anderem der Antragsteller und die
weiteren Beteiligten bewarben. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren
gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Ange-
legenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in
der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Fol-
genden: AVNot 2004) durch. Der Antragsteller belegte nach den Berechnungen
des Antragsgegners im Auswahlverfahren den vierten Rang mit 197,55 Punk-
ten. Den vorrangig berücksichtigten Bewerbern billigte der Antragsgegner
201,35 Punkte, 199,10 Punkte und 198,45 Punkte zu. Im Einzelnen wurden die
Punktwerte wie folgt ermittelt:
Bewerber
Rang
RA S.
2. Staatsexamen
51,35
RA-Tätigkeit
Fortbildungen
Beurkundungen
Sonderpunkte
RA E.
39,3
RA T.
37,25
Antragsteller
41,75
a) 4,8 für längerfristige Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen
a) 8,2 für längerfristige Notarvertretungen und Notariatsverwaltungen
b) 5 für fünf mit 5, 6, 9, 10 und 10 Punkten be- wertete Klausuren
b) 3 für drei "mit Erfolg" bestandene Klausuren
5,8 für längerfristige Ver- tretungen und Notariats- verwaltungen der Zeit seit dem 1.10.2003
Summe
201,35
199,10
198,45
197,55
Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 teilte der Antragsgegner dem Antrag-
steller deshalb mit, es sei beabsichtigt, die ausgeschriebenen Stellen mit seinen
Konkurrenzbewerbern zu besetzen.
Der Antragsteller nimmt den Vorrang des auf den ersten Platz eingereih-
ten Mitbewerbers hin, hält jedoch die bessere Bewertung der auf Rang 2 und 3
platzierten weiteren Beteiligten für rechtswidrig. Er ist der Auffassung, diesen
Mitbewerbern hätten keine Sonderpunkte für benotete Leistungsnachweise zu-
gebilligt werden dürfen, da dies nur für "herausragende" Klausurergebnisse ge-
rechtfertigt sei. Überdies hätten die Klausuren zugunsten des die zweite Rang-
stelle einnehmenden weiteren Beteiligten zu 1 auch deshalb nicht berücksichtigt
werden dürfen, weil die erforderlichen Nachweise erst nach Ablauf der Bewer-
bungsfrist eingereicht worden seien (§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO). Schließlich
hätten ihm, dem Antragsteller, weitere 1,4 Sonderpunkte zugerechnet werden
müssen, weil er bereits vom 1. März bis 30. September 2003 einen Notar fast
durchgehend vertreten habe, da dieser in jenem Zeitraum krankheitshalber nur
an einzelnen Tagen seine Amtsgeschäfte selbst habe wahrnehmen können. Er
habe deshalb im Wesentlichen auch die in dieser Zeit von dem Notar vorge-
nommenen Beurkundungen vorbereitet.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 12. Juni 2008 Antrag auf
gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt gestellt, den Antragsgegner zu ver-
pflichten, eine der am 15. Mai 2007 für den Amtsgerichtsbezirk B. aus-
geschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen. Diesen Antrag hat
das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42
Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentschei-
dung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm nach
§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerberauswahl zustehenden Beurtei-
lungsspielraum (vgl. BGHZ 124, 327, 330 ff sowie den denselben Antragsteller
betreffenden Beschluss des Senats vom 14. April 2008 - NotZ 120/07 - juris
Rn. 3) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausge-
schöpft.
1. Wie der Antragsteller selbst nicht grundsätzlich in Zweifel zieht, bestehen
keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren
Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punk-
tesystem gemäß § 17 AVNot 2004 beurteilt (z.B.: Senatsbeschluss vom
14. April 2008 aaO Rn. 4 umfangreichen m.w.N.).
2.
Die Entscheidung des Antragsgegners, zugunsten der weiteren Beteilig-
ten die von diesen im Rahmen des Besuchs notarspezifischer Fortbildungskur-
se erbrachten benoteten Leistungsnachweise mit jeweils einem Sonderpunkt zu
honorieren, ist nicht zu beanstanden.
a) Benotungen von Klausuren, die in Vorbereitungskursen angeboten
werden, können die erbrachten fachlichen Leistungen transparenter machen,
denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, bei der Bewerbung um ein
Notaramt durch Sonderpunkte Rechnung getragen werden kann (z.B.: BVerfGE
110, 304, 334; Senatsbeschluss vom 14. April 2008 aaO Rn. 9). Der Senat hat
dementsprechend in seinem Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 15/06
- ZNotP 2007, 70, 73 f Rn. 37 f) die Vergabe von Sonderpunkten für als erfolg-
reich benotete Klausuren in "notarnahen" Fachgebieten nicht beanstandet.
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt es innerhalb des
dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er Sonder-
punkte auch für solche Leistungsnachweise gewährt, die keine Bewertung als
überdurchschnittlich oder gar hervorragend enthalten, sondern lediglich das
erfolgreiche Bestehen der abverlangten Prüfung attestieren. Die Vergabe von
Sonderpunkten kommt nicht nur, wie der Antragsteller meint, für den "Ausnah-
mefall" in Betracht, bei dem eine vom üblichen Sachverhalt deutlich abweichen-
de besondere Qualifikation vorliegt (Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ
1/08 - juris Rn. 6).
Sonderpunkte können vielmehr schon dann vergeben werden, wenn
Merkmale vorliegen, die nicht zu den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 AVNot 2004 auf-
geführten Kriterien Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoreti-
sche Fortbildung und praktische Beurkundungserfahrung gehören, aber den-
noch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewer-
bers zutreffend und vollständig zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 14. April
2008 aaO Rn. 7 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394
Rn. 15). Ob es sich hierbei um ein seltenes, nur für überragend befähigte
Rechtsanwälte erreichbares oder aber um ein Qualifikationsmerkmal handelt,
das eine Vielzahl von mehr oder weniger durchschnittlich befähigten Anwälten
aufweisen kann, ist dabei ohne Belang (Senatsbeschluss vom 14. April 2008
aaO).
Auch solche Leistungsnachweise, die nicht ein mindestens überdurch-
schnittliches Prädikat enthalten, können bei der Auswahlentscheidung mit Son-
derpunkten honoriert werden, weil die Berücksichtigung solcher Nachweise
notwendig ist, um die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bewerbers zutreffend
und vollständig zu erfassen. Benotete Leistungsnachweise zwingen den
Rechtsanwalt, der sich auf das Notaramt vorbereitet, sich den in der Fortbil-
dungsveranstaltung vermittelten Stoff tatsächlich einzuprägen und inhaltlich zu
verstehen, um die Leistungskontrolle erfolgreich abzuschließen. Hat er dies ge-
schafft, hat er gegenüber Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen, in de-
nen keine benoteten Klausuren angeboten, sondern allenfalls Tests zur Selbst-
kontrolle abverlangt werden, einen objektivierten Qualifikationsvorsprung, auch
wenn lediglich attestiert wird, dass er die Prüfungsleistung mit Erfolg erbracht
hat. Diejenigen Rechtsanwälte, die eine Fortbildung ohne Angebot benoteter
Leistungskontrollen besuchen, können sich auf die schlichte Teilnahme be-
schränken, ohne dass sie gezwungen werden, sich das vermittelte Wissen auch
tatsächlich anzueignen und zu beherrschen.
3.
Unmaßgeblich ist, ob der Antragsteller ebenfalls Gelegenheit hatte, be-
notete Leistungsnachweise zu erlangen. Hat ein Bewerber, wie die weiteren
Beteiligten, zusätzliche Qualifikationen erworben, müssen sie das ihnen gebüh-
rende Gewicht erhalten. Nur auf diese Weise wird den wichtigen Gemeinwohl-
belangen der vorsorgenden Rechtspflege bestmöglich gedient. Allein dann ist
gewährleistet, dass tatsächlich von allen Bewerbern derjenige gefunden wird,
der den Anforderungen nach Eignung und Befähigung und fachlicher Leistung
am ehesten entspricht. Das verbietet es, den Kreis der eignungsrelevanten Tat-
sachen zu Lasten eines konkurrierenden Bewerbers in der vom Antragsteller für
richtig gehaltenen Weise zu verengen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008
- NotZ 125/07 - juris Rn. 10).
4.
Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, der weitere Beteiligte zu 1 ha-
be die benoteten Leistungsnachweise erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist in
das Verfahren eingebracht, so dass sie gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nicht
mehr zu berücksichtigen seien. Das vom Antragsteller insoweit angeführte
Schreiben des Deutschen Anwaltsinstituts vom 18. Dezember 2007 enthält le-
diglich eine nachträgliche nähere Erläuterung der von dem weiteren Beteiligten
zu 1 bereits rechtzeitig eingebrachten Umstände, die noch zu berücksichtigen
ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. April 2008 - NotZ 119/07 - NJW-RR 2008,
1292, 1294 Rn. 22 und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212,
214). Der weitere Beteiligte zu 1 hatte bereits mit seiner am 14. Juni 2007 ein-
gegangenen Bewerbung die Bescheinigungen des Deutschen Anwaltsinstituts
vom 4. Juli 1996 und vom 8. Mai 2007 über die von ihm erzielten Klausurergeb-
nisse eingereicht. Das Schreiben des Anwaltsinstituts enthält lediglich eine auf
eine Anfrage des Antragsgegners zurückzuführende Präzisierung der Art, in der
die Leistungsnachweise erbracht wurden.
5.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem
Antragsteller für seine Erfahrungen als Notarvertreter und Verwalter gemäß
§ 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d) AVNot 2004 lediglich 5,8 Sonderpunkte zugebilligt
hat. Es liegt innerhalb des dem Antragsgegner zustehenden Beurteilungsspiel-
raums, Sonderpunkte nur für Notarvertretungen bzw. Notariatsverwaltungen zu
vergeben, die längere Zeit ohne Unterbrechung angedauert haben. Mit den
Sonderpunkten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d) AVNot 2004 wird nicht die
Beurkundungstätigkeit während der Notarvertretung oder Notariatsverwaltung
honoriert, sondern die mit der Leitung eines Notariats verbundene Führungs-
verantwortung in organisatorischer, personeller und technischer Hinsicht (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 14. April 2008 - NotZ 1/08 - juris Rn. 8; NotZ 119/07
aaO, S. 1293 Rn. 18 und NotZ 121/07 - NJW-RR 2008, 1294, 1297 Rn. 25).
Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, kann erst bei einem län-
geren und ununterbrochenen Vertretungs- bzw. Verwaltungszeitraum davon
ausgegangen werden, dass der Vertreter oder Verwalter diese Verantwortung
im Wesentlichen selbständig wahrgenommen hat und nur dann Erfahrungen
gewinnen kann, die ihn zusätzlich für das angestrebte Notaramt qualifizieren.
Unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zur erforderlichen Dauer
einer punktemäßig berücksichtigungsfähigen Notarvertretung oder Notariats-
verwaltung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - NJW-RR
2007, 63, 64 Rn. 7 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109,
112 Rn. 25) hat der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum jedenfalls
nicht zu Lasten des Antragstellers überschritten, wenn er annimmt, derartige für
das Notaramt förderliche Erfahrungen könnten nur gesammelt werden, wenn
der Zeitraum der Notarvertretung bzw. Notariatsverwaltung mindestens unun-
terbrochen sechs Wochen gedauert habe.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe vom 1. März bis
30. September 2003 die Beurkundungstätigkeit des Notars V. wegen dessen
gesundheitlicher Beeinträchtigungen in großem Umfang übernommen, ist dies
für die Gewährung von Sonderpunkten gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d)
AVNot 2004 unbeachtlich. Die Beurkundungstätigkeit selbst findet bereits ge-
mäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 Berücksichtigung, während die gemäß § 17
Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d) AVNot 2004 zu gewährenden Sonderpunkte die mit der
Führung des Notariats verbundene Wahrnehmung allgemeiner Verantwortung
honorieren.
Schließlich, liegt es wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu Recht ausge-
führt hat, innerhalb des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners, wenn er
die vom Antragsteller zusätzlich geltend gemachte umfängliche vorbereitende
Unterstützung des Notars V. während des vorbezeichneten Zeitraums für die
Vergabe von Sonderpunkten unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, 1283, 1287,
Rn. 42 und NotZ 16/06 - juris Rn. 25; siehe aber auch: Senatsbeschluss vom
14. April 2008 - NotZ 121/07 - aaO, S. 1297, Rn. 28 ff).
Schlick
Galke
Herrmann
Doyé
Eule
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2008 - 2 VA(Not) 23/08 -