Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.11.2008 – NotZ 18/08

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 18/08

BESCHLUSS

vom

17. November 2008

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17. November 2008

durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann,

die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main

vom 12. August 2008 wird

zurückgewiesen.

Die Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstands: 50.000 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller bewarb sich mit sieben anderen Rechtsanwälten um

eine im Justizministerialblatt für Hessen vom 1. Juli 2007 (JMBl. S. 454) ausge-

schriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Bensheim. Das Auswahlverfahren

wurde gemäß Abschnitt A II des durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl.

S. 323) geänderten Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung

(AVNot) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) durchgeführt.

2

Für den Antragsteller wurde eine Gesamtpunktzahl von 144,80 Punkten

ermittelt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main teilte dem

Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2008 mit, dass er beabsichtige, die

Stelle dem mit 148,75 Punkten bewerteten Rechtsanwalt Dr. M. zu übertra-

gen.

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Dagegen hat der Antragsteller, der geltend macht, dass ihm für den Ver-

tretungszeitraum vom 13. bis 31. August 2005 fehlerhaft nur 147 statt der tat-

sächlich vollzogenen 173 Urkundsgeschäfte angerechnet wurden, Antrag auf

gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu-

rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers, mit der er sein Begehren, ihm die ausgeschriebene Notarstelle zu übertra-

gen, weiterverfolgt.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentschei-

dung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei.

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1.

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen

auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine

Bedenken dagegen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des in Abschnitt A II

AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Senatsbe-

schluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, 1283, 1284 ff

Rn. 13 ff). Der Antragsteller erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

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2.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden,

dass der Präsident des Oberlandesgerichts ihm für den Vertretungszeitraum

vom 13. bis zum 31. August 2005 nur die von dem vertretenen Notar in der Be-

scheinigung vom 4. August 2007 bestätigten 147 Urkundsgeschäfte angerech-

net hat. Dass der Antragsteller in diesem Zeitraum tatsächlich 173 Urkunds-

geschäfte getätigt hatte, ist dagegen ohne Belang. Denn § 6b Abs. 4 Satz 1

BNotO verlangt nicht nur die fristgemäße Erbringung, sondern setzt auch den

rechtzeitigen Nachweis der fachlichen Leistung voraus. Als ein solcher Nach-

weis kam, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, die vom An-

tragsteller mit Schreiben vom 7. August 2007 abgegebene "ergänzende Erklä-

rung", aus der entnommen werden kann, dass in dem fraglichen Vertretungs-

zeitraum mehr Urkunden gefertigt wurden, nicht in Betracht. Eine solche "Ei-

genbescheinigung" ist, wie sich aus A II Nr. 3 Buchst. d AVNot eindeutig ergibt,

kein tauglicher Nachweis (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. November 2006

aaO Rn. 33). Im Übrigen war auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Er-

klärung des Antragstellers für die Justizverwaltung nicht ohne weiteres erkenn-

bar, dass die Bescheinigung des Notars offensichtlich unrichtig war (offenkun-

diger Schreibfehler wie "Zahlendreher" oder ähnliches).

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3.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6b Abs. 3 Satz 1

BNotO kam vorliegend von vornherein nicht in Frage. Der Antragsteller durfte,

anders als bei der der Senatsentscheidung vom 20. November 2006 zugrunde

liegenden Fallkonstellation, nicht darauf vertrauen, dass der Präsident des

Oberlandesgerichts seine Eigenbescheinigung als ausreichenden Nachweis

ansehen würde. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der

Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der

Antragsteller war gehalten, bei Abgabe seiner Bewerbung die vorzulegenden

Nachweise auf Vollständigkeit und, soweit möglich, auf inhaltliche Richtigkeit

hin zu überprüfen. Eine solche Nachprüfung war insbesondere hinsichtlich der

Bestätigung des vertretenen Notars geboten, da in dieser Bescheinigung hin-

sichtlich der jeweiligen Vertretungszeiträume nur die absolute Zahl der berück-

sichtigungsfähigen Urkundsgeschäfte angegeben war, und somit durch jede

unrichtige Zahlenangabe die Tauglichkeit des Nachweises in Frage gestellt war.

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Bei einem Abgleich der in der Notarbescheinigung enthaltenen Urkunds-

zahlen mit der vorgelegten "Eigenbescheinigung" hätte dem Antragsteller auffal-

len müssen, dass für den fraglichen Zeitraum deutlich weniger Urkundsgeschäf-

te bestätigt worden waren, als er tatsächlich vollzogen hatte. Er hätte sodann

ohne weiteres veranlassen können, dass der Notar, mit dem er zusammen in

einer Sozietät verbunden war und ist, seine Bestätigung rechtzeitig korrigiert.

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4.

Daraus, dass der Präsident des Oberlandesgerichts den Antragsteller

lange nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit Schreiben vom 21. Februar 2008 um

"möglichst kurzfristige Aufklärung" des zwischen der Notarbescheinigung und

seiner eigenen Erklärung bestehenden Widerspruchs gebeten hat, kann der

Antragsteller nichts Günstiges für sich herleiten. Da sich der Widerspruch an-

hand der vorliegenden Unterlagen nicht evident aufklären ließ, sondern es hier-

zu eines zusätzlichen besonderen Nachweises bedurfte, hätte der Präsident

des Oberlandesgerichts, da wie ausgeführt die Voraussetzungen für eine Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen, auch eine innerhalb von

zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens vom 21. Februar 2008 vorgelegte

"nachgebesserte" Notarbestätigung nicht - zum Nachteil der anderen Mitbewer-

ber - berücksichtigen dürfen.

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5.

Selbst wenn man dies, wie es das Oberlandesgericht getan hat, anders

sehen wollte, wäre jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-

gen der Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 6b Abs. 3 Satz 2 BNotO zu

versagen gewesen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Präsident des

Oberlandesgerichts habe ihn durch seine nach Entdeckung der Unstimmigkeit

zwischen Notarbestätigung und Eigenbescheinigung gewählte Verfahrensweise

"bewusst davon abgehalten, einen Wiedereinsetzungsantrag überhaupt zu stel-

len", vermag der Senat nicht zu teilen.

Schlick

Galke

Herrmann

Doyé

Eule

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.08.2008 - 1 Not 4/08 -