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BGH Beschluss vom 17.11.2008 – NotZ 7/08

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 7/08

BESCHLUSS

vom

17. November 2008

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doyé

und den Notar Eule am 17. November 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Notarkammer gegen

den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-

richts Köln - 2 VA (Not) 24/07 - vom 29. Februar 2008 wird als un-

zulässig verworfen.

Die Notarkammer hat dem Antragsteller die Hälfte der

ihm im Verfahren der sofortigen Beschwerde entstandenen not-

wendigen Auslagen zu erstatten.

Im Übrigen sind für beide Instanzen außergerichtliche Kosten nicht

zu erstatten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist Notarassessor. Er bewarb sich um eine Notarstelle

in D. . Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller durch Schreiben

vom 18. Oktober 2007 mit, sie beabsichtige, die Stelle einem Mitbewerber zu

übertragen. Der Antragsteller sei schon deswegen nicht in die Auswahlent-

scheidung einzubeziehen, weil er gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO aufge-

fordert worden sei, sich um eine Notarstelle in K. zu bewerben.

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3

Der Antragsteller hat gegen den vorgenannten Bescheid der Antrags-

gegnerin gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den

Bescheid aufgehoben. Hiergegen haben die Antragsgegnerin und die

Notarkammer sofortige Beschwerde erhoben.

Während des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat die Antrags-

gegnerin über die Bewerbung des Antragstellers neu entschieden in dem Sinne,

dass ihm die begehrte Notarstelle zu übertragen ist. Der Antragsteller hat dar-

aufhin, soweit die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin betroffen ist, die

Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erklärung

angeschlossen.

II.

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1.

Die sofortige Beschwerde der - für den Bezirk zuständigen -

Notarkammer ist unzulässig. Ihr fehlt die Beschwerdeberechtigung.

a) Gemäß § 20 Abs. 1, § 29 Abs. 4 FGG i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2

BNotO und § 40 Abs. 4, § 42 Abs. 6 BRAO steht die Beschwerde jedem zu,

dessen Recht durch die Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts

beeinträchtigt ist (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 1982 - NotZ 9/82 - DNotZ

1983, 506, 507; vom 18. November 1983 - NotZ 12/83 - DNotZ 1984, 435, 437;

vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 - NJW-RR 2006, 706; vgl. auch Sand-

kühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 111 Rn. 167). Dabei

genügt weder eine bloß formelle Beteiligung noch eine nur mittelbare Berührung

rechtlicher Interessen. Entscheidend ist vielmehr die materielle Beschwer (Se-

nat, Beschluss vom 28. November 2005, aaO; Bassenge in: Bassenge/

Roth, FGG/RPflG, 11. Aufl. 2007, § 20 FGG Rn. 2); dies setzt die unmittelbare

Beeinträchtigung dem Beschwerdeführer zustehender materieller Rechte durch

den Entscheidungssatz der angefochtenen Entscheidung voraus (Bassenge

aaO, Rn. 5 ff; Briesemeister in: Jansen, FGG, 3. Aufl. 2006, § 20 Rn. 7, 12;

Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2006, § 20 Rn. 5; Keidel/Kahl, 15. Aufl. 2003,

§ 20 Rn. 12). Bei einer Behörde liegt eine solche Beeinträchtigung dann vor,

wenn sie durch die angefochtene Entscheidung an der Erfüllung der ihr oblie-

genden öffentlich-rechtlichen Aufgabe gehindert wird (KG Berlin, OLGZ 75, 63,

66; Bumiller/Winkler aaO).

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7

b) Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der weiteren Beteiligten nicht

erfüllt.

Nach § 67 Abs. 1 BNotO hat die Notarkammer die Interessen der "Ge-

samtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare" wahrzunehmen. Die No-

tarkammer wird daher dann in ihren Rechten beeinträchtigt, wenn die angefoch-

tene Entscheidung die berechtigten Interessen der Gesamtheit der der Kammer

angehörenden Notare verletzt (vgl. für die Antragsbefugnis im Sinne des § 111

Abs. 1 Satz 2 BNotO: Senat, BGHZ 63, 274, 275 = DNotZ 1975, 693, 694 f und

BGHZ 139, 249, 251; Custodis

in: Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/

BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 111 BNotO Rn. 103; Sandkühler aaO, Rn. 100). Das

Recht zu einer allgemeinen Legalitäts- oder Legitimitätskontrolle steht ihr hin-

gegen nicht zu (Senat, BGHZ 139, 249, 252; weitergehend Dumoulin, DNotZ

1975, 696 ff).

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Berechtigte Interessen der Gesamtheit der in der weiteren Beteiligten

zusammengeschlossenen Notare sind vorliegend nicht berührt. Gegenstand der

angefochtenen Entscheidung ist allein die personelle Besetzung der Düsseldor-

fer Notarstelle. Welcher der Notarassessoren, die sich auf diese Stelle bewor-

ben haben, letztlich zum Notar bestellt wird, wirkt sich auf die rechtlichen Inte-

ressen der am Besetzungsverfahren beteiligten Bewerber, nicht aber auf am

Besetzungsverfahren unbeteiligte Notare aus. Aus dem Umstand, dass die No-

tarkammer vor der Bestellung der Notare durch die Justizverwaltung gemäß

§ 12 Satz 1 BNotO anzuhören ist, und sie darüber hinaus - wie hier gesche-

hen - im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und ihre

Organe an der Verhandlung teilnehmen können (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 4

BNotO), ergibt sich nichts anderes. Dadurch erlangen die Notarkammer oder ihr

Präsident nicht die Stellung eines „echten“ Beteiligten (vgl. Senatsbeschluss

vom 26. März 2007 - NotZ 44/06 - Rn. 8).

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Auswirkungen, die eine auf der Grundlage des angefochtenen Beschlus-

ses erforderliche neue Auswahlentscheidung auf die Besetzung der Notarstelle

in K. haben könnte, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar trifft es zu,

dass sich das insoweit eingeleitete Aufforderungsverfahren hinsichtlich des An-

tragstellers erledigt, wenn er vor einer Entlassung aus dem Dienst gemäß § 7

Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO in D. zum Notar bestellt wird. Auch er-

scheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein solches Leerlaufen des

eingeleiteten Aufforderungsverfahrens letztlich nachteilige Folgen für die Si-

cherstellung der notariellen Betreuung der rechtsuchenden Bevölkerung und

eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in K. hat. Die Beschwerdeberech-

tigung der weiteren Beteiligten kann daraus aber schon deshalb nicht abgeleitet

werden, weil die Aufgabe, für die Erreichung dieser Zwecke Sorge zu tragen,

nicht der Notarkammer, sondern der Landesjustizverwaltung zufällt (Senat,

BGHZ 139, 249, 251).

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Im Übrigen trifft auch die Auffassung der Notarkammer nicht zu, die Se-

natsentscheidung BGHZ 63, 274 = DNotZ 1975, 693 habe eine vergleichbare

Fallkonstellation zum Gegenstand gehabt. Die Besonderheit dieses Falles, bei

dem die Landesjustizverwaltung entgegen dem Antrag der zuständigen Notar-

kammer die Bestellung eines Notarverwesers unterlassen hatte, lag darin, dass

- anders als hier - eine gerichtliche Kontrolle des Verhaltens der Landesjustiz-

verwaltung überhaupt nur dann möglich war, wenn man der Kammer ein An-

tragsrecht nach § 111 Abs. 1 BNotO zubilligte (Senat aaO S. 278 bzw. S. 695).

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2. Was das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin

angeht, so haben die Beteiligten nach der neu getroffenen Auswahlentschei-

dung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist über die

Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO analog); die

Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist § 13a FGG zu entnehmen.

Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Antrags zu berücksichtigen

(vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 1989 - NotZ 17/89 - BGHR FGG § 13a

Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 3). Allerdings kann sich das Gericht mit

einer summarischen Prüfung begnügen (vgl. BVerfG NJW 1993, 1060, 1061;

BGHZ 67, 343, 345); die Entscheidung nach §§ 91a ZPO, 13a FGG ist nicht

darauf angelegt, schwierige Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschlüsse vom

24. Juli 2006 - NotZ 5/06 - und vom 26. November 2007 - NotZ 33/07).

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Hier stellt sich gerade eine solche schwierige, in Rechtsprechung und

Literatur bisher kaum behandelte Rechtsfrage, nämlich die nach der Tragweite

und den Rechtsfolgen - auch für ein anderes Bewerbungsverfahren - einer

möglicherweise zur Entlassung eines Notarsassessors nach § 7 Abs. 7 Satz 2

Nr. 3 BNotO führenden Aufforderung. Der Erfolg des hiergegen gerichteten An-

trags nach § 111 BNotO kann nicht als so gewiss angesehen werden, dass es

billig erscheint, der Antragsgegnerin gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG außerge-

richtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Gerichtskosten sind nicht zu

erheben.

III.

13

Die unzulässige Beschwerde der Rheinischen Notarkammer kann der

Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Schlick

Galke

Herrmann

Doyé

Eule

Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 29.02.2008 - 2 VA (Not) 24/07 -