BGH Beschluss vom 18.11.2008 – 4 StR 301/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 301/08
vom
18. November 2008
in der Strafsache
gegen
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11.
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 be-
schlossen:
Die von Rechtsanwalt C. gegen das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 7. September 2007 eingelegte
Revision wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Den Angeklagten liegt zur Last, am 30. September 2001 in der
„T. “ das damals 5-jährige Kind Pascal Z. sexuell missbraucht und ge-
tötet bzw. hierzu Hilfe geleistet zu haben. Darüber hinaus wird den Angeklagten
W. , M. , R. , C. , S. , We. und D. vorgeworfen,
bereits vor dem Vorfall in der „T. “ die Kinder Pascal Z. und
Bernhard M. bei verschiedenen Gelegenheiten sexuell missbraucht zu ha-
ben. Insoweit sind zunächst getrennte Verfahren geführt worden.
In dem Verfahren wegen Mordes zum Nachteil des Pascal Z. hat-
ten dessen Eltern, Sonja Z. und Heinz C. , jeweils vertreten durch
Rechtsanwalt C. , ihren Anschluss als Nebenkläger erklärt. Mit Be-
schluss vom 6. August 2004 (Az. 1 - 12/04 SchwG) erklärte das Landgericht
den Anschluss gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO für berechtigt und ordnete den
Nebenklägern – unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe – Rechtsanwalt
C. bei. In den Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs des Pascal
Z. stellte das Landgericht, ebenfalls mit Beschluss vom 6. August 2004 (Az.
1 - 24/04 SchwG), fest, dass dieser gesetzlich vertreten durch seine Mutter
Sonja Z. und vertreten durch Rechtsanwalt C. sich als Verletzter
berechtigt als Nebenkläger angeschlossen habe. Gleichzeitig wurde Pascal
Z. Rechtsanwalt C. als Beistand beigeordnet. Im Verlauf der
Hauptverhandlung verstarben die Eltern des Pascal Z. . Mit Schriftsatz vom
4. Juli 2005 teilte Rechtsanwalt C. daraufhin dem Landgericht mit, dass
die „Mandate“ betreffend Sonja Z. und Heinz C. damit „beendet“ seien. Er
nahm jedoch im Weiteren an der Hauptverhandlung als „Vertreter des ver-
schwundenen Pascal Z. “ teil.
Die Angeklagten sind durch Urteil des Landgerichts vom 7. September
2007 vom Vorwurf sowohl des Mordes als auch des sexuellen Missbrauchs
zum Nachteil des Pascal Z. freigesprochen worden. Zwar ist das Landgericht
zu der Überzeugung gelangt, dass der seit dem Nachmittag des 30. September
2001 verschwundene Pascal Z. nach „menschlichem Ermessen tot und
keines natürlichen Todes gestorben (ist)“. Es hat sich jedoch nicht von der Tä-
terschaft der Angeklagten hinsichtlich seiner Tötung oder einer der angeklagten
Fälle des sexuellen Missbrauchs zu seinem Nachteil überzeugen können. Ge-
gen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und Rechtsanwalt C. als
Nebenklägervertreter Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel sind fristgerecht
begründet worden. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Revisionsführers, d.h.
des Nebenklägers, für die das Rechtsmittel eingelegt worden ist, ist durch
Rechtsanwalt C. nicht erfolgt.
II.
1. Das von Rechtsanwalt C. als Nebenklägervertreter eingelegte
Rechtsmittel ist unzulässig.
Im Revisionsverfahren hat das Revisionsgericht nach Einlegung der Re-
vision durch den Nebenkläger über dessen Anschlussberechtigung zu ent-
scheiden (BGHSt 41, 288, 289). Denn diese ist Verfahrensvoraussetzung für
das Rechtsmittelverfahren, die nur das dafür zuständige Gericht prüfen kann.
An vorausgehende Entscheidungen über die Anschlussbefugnis ist das Revisi-
onsgericht dabei nicht gebunden (BGH aaO). Die danach gebotene Überprü-
fung führt zur Unzulässigkeit der Revision.
a) Soweit das Rechtsmittel – worauf dessen Begründung hinweisen
könnte – (auch) für die Eltern des Pascal Z. eingelegt worden sein sollte, ist
es schon deshalb unzulässig, weil deren Anschlusserklärungen durch den Tod
der Nebenkläger ihre Wirkung verloren haben (§ 402 StPO). Eine Fortführung
der Nebenklage durch Angehörige der Nebenkläger kommt nicht in Betracht
und ist zudem auch nicht erfolgt.
b) Aber auch soweit die Revisionseinlegung für Pascal Z. erfolgt ist,
erweist sich das Rechtsmittel als nicht zulässig.
(aa) Dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen kann sich nur eine
existente Person. Denn mit dem Tod eines Menschen endet seine Fähigkeit,
selbst oder über einen Vertreter Prozesshandlungen vorzunehmen. Bestehen
an der Existenz des Anschlusserklärenden Zweifel, so gilt nicht der Zweifels-
grundsatz, vielmehr hat sich das Gericht – grundsätzlich im Wege des Freibe-
weises – positiv von dessen Existenz zu überzeugen (vgl. auch BGH NStZ
1984, 329 zu dem ähnlich gelagerten Fall der Verhandlungsfähigkeit). Anderen-
falls liegt eine wirksame Anschlusserklärung nicht vor. Dies hat das Landgericht
ersichtlich verkannt. Es hat nämlich durch die Zulassung der Anklage wegen
Mordes zum Nachteil des Pascal Z. die Angeklagten nicht nur als der Tötung
des Pascal Z. hinreichend verdächtig angesehen, sondern darüber hinaus
durch vorausgehende und nachfolgende Haftentscheidungen insoweit auch den
dringenden Tatverdacht bejaht, d.h. die Wahrscheinlichkeit als groß bewertet,
dass die Angeklagten Pascal Z. am 30. September 2001 unter Verwirkli-
chung von Mordmerkmalen getötet haben. Danach hätte eine Zulassung des
Pascal Z. als Nebenkläger bereits durch das Landgericht nicht erfolgen dür-
fen.
(bb) Jedenfalls mit Erlass des Urteils vom 7. September 2007, in wel-
chem das Landgericht im Wege des Strengbeweises zur Überzeugung gelangt
ist, dass der am 30. September 2001 verschwundene Pascal Z. „nach
menschlichem Ermessen“ tot ist, ist für das Revisionsverfahren davon auszu-
gehen, dass Pascal Z. bereits zum Zeitpunkt der Erklärung des Anschlus-
ses als Nebenkläger verstorben war. Dies wird letztlich auch nicht von der Re-
vision in Zweifel gezogen, die – in unzulässiger Weise – mit ihrem Rechtsmittel
in erster Linie die Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf den Frei-
spruch der Angeklagten von dem Tötungsdelikt angreift. Da damit Pascal Z.
zu keinem Zeitpunkt die Stellung eines Nebenklägers erlangt hat, erweist sich
die für ihn eingelegte Revision schon aus diesem Grund als unzulässig.
2. Eine Kostenentscheidung ist hier nicht veranlasst. Gemäß § 473
Abs. 1 Satz 1 StPO treffen die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels den, der
es eingelegt hat. Weder die früheren Nebenkläger Sonja Z. und Heinz
C. noch Pascal Z. haben das Rechtsmittel eingelegt. Für sie konnte
auch nicht Rechtsanwalt C. Rechtsmittel einlegen, da sie – wovon auch
bezüglich Pascal Z. auszugehen ist - vor Rechtsmitteleinlegung verstor-
ben sind. Der Senat sieht schließlich davon ab, die Kosten des Rechtmittels
Rechtsanwalt C. aufzuerlegen. Zwar können nach wohl herrschender
Auffassung (vgl. hierzu KK-Gieg aaO § 473 Rn. 2; Meyer-Goßner aaO § 473
Rn. 8 jeweils m.w.N.) dem vollmachtslosen Vertreter, der ein Rechtsmittel ein-
legt, die hierdurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Anders als der ohne
Vollmacht handelnde Vertreter durfte Rechtsanwalts C. jedoch auf Grund
der Zulassung des Pascal Z. als Nebenkläger, seiner Bestellung als des-
sen Beistand und infolge der ihm in dieser Eigenschaft gestatteten Teilnahme
an der Hauptverhandlung darauf vertrauen, jedenfalls für Pascal Z. zur Einle-
gung des Rechtsmittels befugt zu sein.
Tepperwien
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Tepperwien
Athing
Solin-Stojanović
Ernemann