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BGH Beschluss vom 19.11.2008 – IV AR (VZ) 1/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 19. November 2008

beschlossen:

Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-

dung an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Mün-

chen zurückgegeben.

Gründe

1

I. Der Antragsteller, von Beruf Rechtsanwalt, erwirkte in eigener

Sache vor dem Amtsgericht München gegen eine GmbH ein rechtskräfti-

ges Versäumnisurteil über 3.500 € nebst Zinsen. Vollstreckungsversuche

blieben erfolglos, da die GmbH laut Mitteilung des Gerichtsvollziehers

unter der im Titel ausgewiesenen Münchener Anschrift nicht mehr ge-

schäftsansässig war.

2

Der Antragsteller beantragte daraufhin bei der Antragsgegnerin,

ihm als Gläubiger unter Angabe der Aktenzeichen und der Rubren mitzu-

teilen, welche Aktivprozesse die GmbH vor dem Landgericht München I

führe und ihm anschließend gemäß § 299 Abs. 2 ZPO Einsichtnahme in

die Prozessakten der betreffenden Verfahren auf der Geschäftsstelle des

Landgerichts zu gewähren. Er sei auf diese Auskunft angewiesen, um

die derzeitige Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin in Erfahrung zu

bringen, die er anderweit nicht habe ermitteln können, und sich über den

Prozessstand und mögliche Vermögensgegenstände der GmbH zu in-

formieren. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 25. Juni

2008 mit der Begründung ab, das vom Antragsteller angeführte Interesse

bestehe allein darin, Erkenntnisse für weitere Zwangsvollstreckungs-

maßnahmen zu gewinnen, um seinen Zahlungsanspruch befriedigen zu

können. Darin komme kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftli-

ches Interesse zum Ausdruck, das eine Übermittlung der vom Antragstel-

ler geforderten Angaben nicht zulasse.

3

Dagegen hat der Antragsteller am 13. Juli 2008 beim Oberlandes-

gericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In ihrer Stellung-

nahme vom 19. August 2008 hat die Antragsgegnerin unter anderem

dargelegt, die vom Antragsteller geforderte Übersicht über alle anhängi-

gen Verfahren erfordere einen personellen Aufwand, den die Justizver-

waltung nicht tragen könne, zumal auch datenschutzrechtliche Belange

zu beachten und zu wahren seien. Überdies habe eine Überprüfung des

Prozessregisters für den konkreten Fall gezeigt, dass die GmbH keine

Aktivprozesse vor dem Landgericht München mehr führe. Seit dem Jahre

1992 seien vier Verfahren anhängig gewesen, für die die GmbH als kla-

gende Partei verzeichnet gewesen sei. Sämtliche Verfahren seien mitt-

lerweile in der Registratur weggelegt, das letzte am 4. Januar 2008. In

zwei dieser abgeschlossenen Verfahren sei eine andere Adresse als die

vom Antragsteller angegebene verzeichnet.

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Der Antragsteller hat daraufhin erklärt, seine Anträge seien gestuft

gestellt. Er erstrebe zunächst Auskunft über die von der GmbH vor dem

Landgericht München I (derzeit) angestrengten Aktivprozesse, also nicht

über Prozesse, die die GmbH in der Vergangenheit geführt habe. Erst

danach werde er entscheiden, ob er Akteneinsicht benötige und - falls

ja - in welche der Prozessakten. Die Frage, ob ihm überhaupt Aktenein-

sicht gewährt werden könne, brauche daher vorerst nicht entschieden zu

werden.

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II. Das Oberlandesgericht hält den Antrag im Ergebnis für statthaft

und auch im weiteren für zulässig und möchte über ihn in der Sache ent-

scheiden. Es hat dazu ausgeführt: Der Antrag sei nach seiner Auffas-

sung zurückzuweisen, weil der Antragsteller nur ein wirtschaftliches,

nicht aber ein rechtliches Interesse i.S. des § 299 Abs. 2 ZPO geltend

mache. Durch die begehrte Auskunft und eine eventuell darauf folgende

Akteneinsicht wolle der Antragsteller lediglich die Voraussetzungen

schaffen, um die titulierte Forderung gegen die Vollstreckungsschuldne-

rin durchsetzen zu können, ohne dass ein rechtlicher Bezug zum Streit-

stoff etwaiger anhängiger Aktivprozesse der GmbH bestehe.

6

Mit dieser Auffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem

- im einzelnen nicht aufgezeigten - Widerspruch zu den Entscheidungen

des Kammergerichts Berlin vom 19. März 2008 (NJW 2008, 1748) sowie

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2005 und vom

15. Juli 2004 (beide abgedruckt JurBüro 2005, 434). Es hat auf dieser

Grundlage die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2

EGGVG zur Entscheidung vorgelegt.

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III. Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache war daher an das

Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-

digkeit zurückzugeben.

1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 29

Abs. 1 Satz 2 EGGVG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht

von einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines

anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen

will. Dabei ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandes-

gerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von diesem her-

ausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 105, 395, 398). Unbeschadet

dessen hat er zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abwei-

chungsfall vorliegt. Das Erfordernis der Abweichung beinhaltet insbeson-

dere, dass die begehrte Stellungnahme für die zu treffende Entscheidung

des Falles erheblich sein muss. Dazu hat das Oberlandesgericht darzu-

tun, dass die Befolgung der abweichenden, von ihm vertretenen Rechts-

ansicht zu einer anderen Fallentscheidung führen würde. Es ist also eine

Abweichung im Ergebnis erforderlich, eine lediglich abweichende Be-

gründung reicht nicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2007 - IV

AR(VZ) 5/07 - ZIP 2007, 1379 unter III 1; vom 23. September 1992 - IV

ARZ (VZ) 1/92 - bei juris abrufbar Tz. 9; vom 22. September 1993 - IV

ARZ (VZ) 1/93 - VersR 1994, 73 unter II 3; vom 18. Februar 1998 - IV

AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1).

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2. An einer solchen Darlegung fehlt es hier; eine Entscheidungser-

heblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage wird auch sonst nicht erkennbar.

Das vorlegende Oberlandesgericht berücksichtigt nicht, dass die An-

tragsgegnerin die vom Antragsteller erstrebten Angaben bereits gemacht

hat. Sie hat in ihrer dem Antragsteller zur Kenntnis gelangten Stellung-

nahme vom 19. August 2008 mitgeteilt, dass anhängige Aktivprozesse

der GmbH im Register des Landgerichts München I nicht verzeichnet

sind. Damit hat der Antragsteller die begehrte Auskunft erhalten. Da sei-

nem Auskunftsinteresse insoweit genügt ist, hat sich sein Gesuch erle-

digt, ohne dass das Oberlandesgericht auf diesen Umstand eingegangen

ist oder in anderer Weise aufgezeigt hat, dass es auf die von ihm vorge-

legte Rechtsfrage noch ankommt und es dazu einer Entscheidung des

Bundesgerichtshofs bedarf. Soweit es um den angeführten Beschluss

des Kammergerichts geht, ist dies ersichtlich nicht der Fall, weil darin

(aaO unter II 6 = Tz. 19) die Rechtsfrage, die dem Oberlandesgericht An-

lass zur Divergenzvorlage gegeben hat, ausdrücklich als nicht entschei-

dungserheblich bezeichnet worden ist.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 25.06.2008 - 145 E 288 -

OLG München, Entscheidung vom 02.10.2008 - 9 VA 12/08 -