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BGH Beschluss vom 20.11.2008 – 4 StR 172/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 172/08
BESCHLUSS
vom
20. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2008 gemäß §§ 154
Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten [D. ] gegen das Ur-
teil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. November
2007 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall 16 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; inso-
weit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte der Nötigung, der
Zuhälterei, der Erpressung in drei Fällen, des Rau-
bes, der Unterschlagung, der Anstiftung zur Urkun-
denfälschung und zum Betrug sowie der fahrlässi-
gen Straßenverkehrsgefährdung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Zuhälterei, Erpres-
sung in drei Fällen, Raubes, Unterschlagung, Anstiftung zur Urkundenfälschung
und zum Betrug sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden; außerdem war eine
Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet worden. Auf die Revision des An-
geklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen auf-
gehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Fälle 16
und 39 der Urteilsgründe) verurteilt worden war, da keine der Tatbestandsalter-
nativen des § 177 Abs. 1 StGB durch die vom Landgericht getroffenen Feststel-
lungen belegt war; der Gesamtstrafausspruch wurde ebenfalls aufgehoben.
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In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Fälle 16 und 39 der
Urteilsgründe als Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB) ge-
wertet. Es hat jeweils Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten Frei-
heitsstrafe verhängt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
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Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
der Angeklagte im Fall 16 der Urteilsgründe wegen Nötigung verurteilt worden
ist, weil die bisherigen Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte die
Nebenklägerin in diesem Fall durch ausdrückliche oder konkludente Drohung
mit einem empfindlichen Übel zur Vornahme der sexuellen Handlungen genötigt
hat. Im Fall 39 ist eine Nötigung durch die fortwirkende Drohung, die Geschä-
digte der russischen Mafia zurückzugeben, hinreichend belegt.
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Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der inso-
weit verhängten Einzelstrafe zur Folge, der Ausspruch über die Gesamtfrei-
heitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der
verbleibenden neun Einzelstrafen - wobei in sechs Fällen auf Einzelstrafen zwi-
schen einem Jahr und zwei Jahren sechs Monaten erkannt wurde - aus, dass
sich der Wegfall der für den Fall 16 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und
neun Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
ausgewirkt hat.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer