BGH Beschluss vom 27.11.2008 – III ZB 59/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 59/07
BESCHLUSS
vom
27. November 2008
in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom
20. Juli 2007 - 26 SchH 3/06 - wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die die-
sen zur Last fallen.
Der Streitwert wird auf 461.233 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die ihr in der Vorinstanz beigetretenen Streithelfer
begehren nach § 1025 Abs. 2 in Verbindung mit § 1032 Abs. 2 ZPO die Fest-
stellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, das von der
Antragsgegnerin auf der Grundlage eines in englischer Sprache abgefassten
Managementvertrages wegen eines Schadensersatzanspruchs von 1.383.700 €
beim ICC International Court of Arbitration mit dem Schiedsort Brüssel anhän-
gig gemacht worden ist. Der Vertrag enthält unter der Nummer 19.1 (Applicable
Law) eine Rechtswahlklausel für das belgische Recht und unter der Nummer
19.2 (Arbitration) eine Schiedsklausel, nach der die sich aus dem Vertrag erge-
benden Streitigkeiten gemäß der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der
Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ord-
nung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden werden, belgisches
Recht anwendbar ist und der Schiedsort in Brüssel liegt. Das Schiedsgericht hat
sich noch nicht konstituiert. Die Antragstellerin, der während der Vertragsver-
handlungen ein in deutscher Sprache abgefasster Mustervertrag vorgelegen
hatte, in dem unter den Nummern 19.1 und 19.2 jeweils die Anwendung des
deutschen (materiellen und Verfahrens-)Rechts vorgesehen war, hat den Ma-
nagementvertrag durch anwaltliches Schreiben vom 10. September 2006 we-
gen Irrtums, arglistiger Täuschung und unter jedwedem weiteren rechtlichen
Gesichtspunkt angefochten.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-
tet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II.
Die nach § 1065 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-
tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
1.
Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für grundsätzlich, ob bei der Beur-
teilung der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hinsichtlich des anzuwen-
denden Rechts allein auf das Verfahrensrecht und nicht auch auf das vom
Schiedsgericht anzuwendende materielle Recht abzustellen sei. Hierauf kommt
es indes nicht an.
Das Oberlandesgericht ist - unter Bezugnahme auf § 1040 Abs. 1 Satz 2
ZPO, der einem allgemeinen Rechtsprinzip der internationalen Schiedsge-
richtsbarkeit entspricht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl. 2002, An-
hang § 1061 Rn. 39, § 1040 Rn. 3) - zutreffend davon ausgegangen, dass sich
die Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhän-
gige Vereinbarung darstellt, deren Wirksamkeit unabhängig vom Bestand des
Hauptvertrags zu beurteilen ist. Danach ist die Wirksamkeit einer Schiedsabre-
de, nach der ein Schiedsgericht über Streitigkeiten aus einem Vertrag entschei-
den soll, bei Unwirksamkeit dieses Hauptvertrags nicht nach § 139 BGB zu be-
urteilen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215,
2216). Das schließt freilich im Einzelfall, wie der Senat bereits durch Beschluss
vom 23. Mai 1991 (III ZR 144/90 - BGHR ZPO § 1025 Wirksamkeit 1) entschie-
den hat, nicht aus, dass eine Schiedsvereinbarung in den Fällen des § 123
BGB anfechtbar ist, wenn die für den Abschluss des Hauptvertrags ursächliche
Drohung oder Täuschung auch ihren Abschluss unmittelbar beeinflusst hat.
Dies hat das Oberlandesgericht schon deshalb verneint, weil die Antrag-
stellerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass ein zur Anfechtung berechti-
gender Inhaltsirrtum oder eine arglistige Täuschung für den Abschluss der
Schiedsvereinbarung ursächlich gewesen sein könnten. Es hat in diesem Zu-
sammenhang hervorgehoben, auch die in dem in deutscher Sprache abgefass-
ten Mustervertrag enthaltene Schiedsklausel habe die Vergleichs- und Schieds-
gerichtsordnung der Internationalen Handelskammer mit dem Schiedsort Brüs-
sel vorgesehen, so dass die (ergänzende) Anwendung des belgischen Verfah-
rensrechts von keiner oder nur ganz untergeordneter Bedeutung sei. Dies ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich hieraus
keine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen
Gehörs. Vielmehr durfte das Oberlandesgericht das Beweisanerbieten der An-
tragstellerin, sie hätte den Vertrag bei Kenntnis der einseitigen Änderung der
Klauseln in den Nummern 19.1 und 19.2 "so nicht unterzeichnet", als nicht hin-
reichend substantiiert ansehen. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die
Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sowohl nach deutschem als auch nach
belgischem Recht beurteilt.
2.
Soweit das Oberlandesgericht die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung
am Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB geprüft und bejaht hat, hält die Beschwer-
de es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine überraschende
oder ungewöhnliche Klausel nur dann zur Unwirksamkeit führe, wenn sie zu-
sätzlich den Vertragspartner benachteilige. Diese Frage stellt sich nicht, da das
Oberlandesgericht die Anwendung des § 305c Abs. 1 BGB nach dem Ver-
ständnis des Senats allein deshalb abgelehnt hat, weil es angesichts der im
Einzelnen näher erörterten Umstände an einer überraschenden Klausel fehlte.
Die Notwendigkeit einer "zusätzlichen Benachteiligung" hat das Oberlandesge-
richt seiner Beurteilung nicht zugrunde gelegt, sondern insoweit lediglich auf
Unterschiede aufmerksam gemacht, die zwischen dem von ihm entschiedenen
Fall und einer vom Oberlandesgericht Düsseldorf (ZIP 1994, 288) entschiede-
nen Konstellation bestehen.
3.
Auch im Übrigen weist die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-
relevanten Rechtsfehler auf.
4.
Der Senat hat den Beschwerdewert nach § 3 ZPO mit einem Drittel der
im Schiedsverfahren verfolgten Forderung bemessen.
Schlick Dörr Galke
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2007 - 26 SchH 3/06 -