BGH Beschluss vom 27.11.2008 – III ZR 303/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 303/07
BESCHLUSS
vom
27. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Wöstmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
17. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Kläger sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
darin, dass der Senat ihm nicht die Möglichkeit vorbehalten habe, nach Zulas-
sung der Revision und nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-
verweisung der Sache an die Vorinstanz sich zur Darlegungs- und Beweislast
- auch zur sekundären Darlegungslast - zu äußern und geeignete Beweise da-
für anzutreten, dass es bei einer rechtmäßigen Verwendung der Mieteinnahmen
durch den staatlichen Verwalter nicht zu einer Enteignung des Grundstücks ge-
kommen wäre.
Die vom Kläger gewünschte Verfahrensweise war nicht erforderlich, um
ihm zu den angesprochenen Fragen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu
geben. Soweit es um die Frage der Beweislast selbst geht, war dieser Ge-
sichtspunkt - gerade im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die lange Jahre zu-
rückliegenden Vorgänge aufzuklären - Gegenstand der schriftsätzlichen Erörte-
rungen beider Parteien. Insoweit ist auch kein Raum für die Annahme einer se-
kundären Darlegungslast des beklagten Entschädigungsfonds.
Der Senat war auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine weitere Instanz
zu eröffnen, um geeignete Beweisantritte für seinen Vortrag in das Verfahren
einzuführen. Anders als die Anhörungsrüge meint, hat der Senat nicht etwa ei-
ne vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, sondern sich auf die
Prüfung der Frage beschränkt, ob der Kläger - über seine Behauptungen hin-
aus - überhaupt Beweis dafür angetreten hat, dass es zu dem von ihm bean-
standeten Verhalten des staatlichen Verwalters gekommen ist. Abgesehen da-
von, dass die Beschwerde sich auf das aus ihrer Sicht substantiierte Vorbringen
des Klägers in der Klageschrift bezogen hat, wonach der staatliche Verwalter im
Zeitraum zwischen 1953 und 1981 Mieteinnahmen von etwa 34.500 € verun-
treut habe, weisen weder die Beschwerde noch die Anhörungsrüge auf Beweis-
antritte hin, die der Senat übersehen hätte. Auch in einem eröffneten Revisi-
onsverfahren hätte der Senat nicht anders entschieden. Soweit aus der Rn. 10
des angegriffenen Beschlusses ein anderer Eindruck entstehen könnte, hält der
Senat daran nicht fest.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass in Fällen, in denen die Vorinstanzen
bestimmte Feststellungen nicht getroffen haben oder in denen bestimmte recht-
liche Gesichtspunkte im Hinblick auf die Verfahrensgestaltung keine Rolle ge-
spielt haben, es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich sein kann, die
angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuverweisen, um einer Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Die Vor-
aussetzungen hierfür hat der Senat verneint, weil die Frage des Nachweises in
dem seit 2004 anhängigen Rechtsstreit, dem bereits ein mehrjähriges Verwal-
tungsverfahren vor dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
vorausgegangen ist, eine zentrale Rolle spielte und sich aus den Überlegungen
zur Beweislast entnehmen lässt, dass es an griffigen Beweisen offenbar fehlt.
Im Übrigen hält der Senat die Eröffnung eines Revisionsverfahrens aus den in
Rn. 4 des angegriffenen Beschlusses dargelegten Gründen für nicht geboten
Schlick
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2005 - 23 O 100/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2007 - 21 U 81/05 -