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BGH Beschluss vom 28.11.2008 – AnwZ (B) 78/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 78/05

vom

28. November 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal

sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt

Dr. Wüllrich

am 28. November 2008 beschlossen:

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom

15. September 2008 in seinem Anspruch auf rechtliches Ge-

hör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich in einem am 15. Oktober 2008 beim Bun-

desgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 2. Oktober 2008

zugestellten Senatsbeschluss vom 15. September 2008, durch welchen seine

sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Lan-

des Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2005 zurückgewiesen worden ist. Er

macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bean-

tragt, das Verfahren "gemäß § 321 a ZPO“ fortzuführen.

II.

2

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat

bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweiser-

gebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist.

Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in

sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. H. K. und Koll. vom

21. Februar 2007, aus dem sich die Erfüllung der Restforderung der Gläubiger

Kr. in Höhe von 423,79 € ergibt, hat der Antragsteller erst nach Abschluss

des Verfahrens vorgelegt. Es konnte daher bei der Entscheidung nicht berück-

sichtigt werden. Im Übrigen wäre die Tatsache der Erfüllung einer Forderung in

der genannten Höhe auch nicht geeignet gewesen, die Annahme einer Konsoli-

dierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu rechtfertigen.

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Hauger

Kappelhoff

Wüllrich

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 82/04 -