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BGH Beschluss vom 28.11.2008 – BLw 11/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 11/08

BESCHLUSS

vom

28. November 2008

in der Landwirtschaftssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HöfeO § 1 Abs. 4

Das fakultative Höferecht erlaubt die von vornherein zeitlich beschränkte Aufgabe der

Hofeigenschaft zu dem Zweck, bei der Übertragung des Hofes die Schwierigkeiten

zu vermeiden, die sich aus der Anwendung der höferechtlichen Vorschriften ergeben.

BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 11/08 - OLG Braunschweig

AG Braunschweig

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November

2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lem-

ke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Kees und Karle

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 22. April 2008 wird auf Kosten des Antragstellers, der den

Beteiligten zu 2 bis 4 auch die außergerichtlichen Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

739.000 €.

Gründe:

I.

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Der Antragsteller ist der Sohn des am 28. Februar 2006 verstorbenen

Landwirts H. H. (im Folgenden: Erblasser);

die Beteiligte zu 3 ist dessen Ehefrau, die Beteiligte zu 4 dessen Tochter, der

Antragsgegner ist ein Enkel des Erblassers.

Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Er

beantragte vor November 2004 die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch,

die am 21. Dezember 2004 erfolgte. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom

29. November 2004 übertrug der Erblasser den landwirtschaftlichen Grundbe-

sitz auf den Antragsgegner. Dieser verpflichtete sich, bis zum 30. Juni 2005 die

Wiedereintragung des Hofvermerks zu beantragen. Die Eintragung erfolgte am

28. Juni 2005.

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Der Antragsteller meint, dass er gesetzlicher Erbe des Hofes geworden

sei, weil der Übergabevertrag wegen sittenwidriger Umgehung der höferechtli-

chen Vorschriften nichtig sei; die Vertragsparteien hätten einen Hofübergabe-

vertrag abschließen wollen, den das Landwirtschaftsgericht habe genehmigen

müssen, der wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners jedoch

nicht genehmigungsfähig gewesen sei; jedenfalls sei der Vertrag wegen der

fehlenden landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam, so

dass nach dem Tod des Erblassers die Hofnachfolge nach Höferecht eingetre-

ten sei.

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Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, dass er Hoferbe gewor-

den ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat ohne Zuziehung ehren-

amtlicher Richter den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist er-

folglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der An-

tragsteller seinen Antrag weiter. Die Beteiligten zu 2 bis 4 beantragen die Zu-

rückweisung des Rechtsmittels.

II.

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Das Beschwerdegericht hält zwar die erstinstanzliche Entscheidung für

verfahrensfehlerhaft, weil sie ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter getroffen

wurde. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht sei

aber nicht veranlasst, weil es ausschließlich um die Klärung von Rechtsfragen

und nicht um Tatsachen- und/oder Wertungsfragen gehe, für deren Beantwor-

tung landwirtschaftlicher Sachverstand notwendig sei.

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In der Sache selbst hält das Beschwerdegericht den Feststellungsantrag

für unbegründet, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr Hof-

eigentümer gewesen sei; die Übertragung des Grundbesitzes an den Antrags-

gegner sei wirksam gewesen, weil ein Hof im Sinne der Höfeordnung seit dem

Eingang des Antrags auf Löschung des Hofvermerks bei dem Landwirtschafts-

gericht nicht mehr existiert habe, so dass der Grundbesitz nicht als Sonderver-

mögen nach Maßgabe der Vorschriften der Höfeordnung vererbt oder übertra-

gen worden sei.

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Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwer-

degericht statthaft (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch im Übrigen zulässig (§§ 25, 26

LwVG). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Beschwerdegericht habe ver-

fahrensfehlerhaft in der Sache selbst entschieden, anstatt sie an das erstin-

stanzliche Gericht zurückzuverweisen.

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Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die erst-

instanzliche Entscheidung in dem von dem Antragsteller angestrengten Fest-

stellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO entgegen der Vor-

gehensweise des Landwirtschaftsgerichts unter Hinzuziehung ehrenamtlicher

Richter ergehen musste. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt,

dass wegen der verfahrensfehlerhaften Behandlung der Sache durch das

Landwirtschaftsgericht die Zurückverweisung in Betracht kam (OLG Koblenz

AgrarR 1998, 257; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 186). Rechtlich

nicht zu beanstanden ist, dass das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit

keinen Gebrauch gemacht hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsbe-

schwerde überhaupt darauf gestützt werden kann, das Beschwerdegericht habe

die Sache trotz eines absoluten Aufhebungsgrundes im Sinne von § 27 Abs. 1

Satz 2 FGG, § 547 Nr. 1 ZPO nicht an das erstinstanzliche Gericht zurückver-

wiesen (verneinend BayObLG WuM 1994, 295, 296). Denn das Beschwerdege-

richt hat seine Ermessensentscheidung aufgrund seiner maßgeblichen rechtli-

chen Sichtweise jedenfalls so begründet, dass das rechtlich nicht zu beanstan-

den ist.

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2. Ebenfalls ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass das Beschwerdege-

richt ihn nicht als Hoferben festgestellt hat. Denn der Erblasser war im Zeitpunkt

seines Todes nicht mehr Hofeigentümer, weil er bereits im November 2004 sein

Eigentum auf den Antragsgegner übertragen hatte. Dieser Übertragung stehen

keine rechtlichen Hindernisse entgegen.

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a) Unangefochten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es keine

Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Abschluss des

Übertragungsvertrags gibt. Eine Vertragsnichtigkeit nach § 105 Abs. 1 BGB

scheidet somit aus.

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b) Der Vertrag war im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht wegen

der fehlenden landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung (§ 17 Abs. 3 HöfeO)

schwebend unwirksam. Denn diese war nicht erforderlich, weil es sich bei dem

übertragenen Grundbesitz nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung ge-

handelt hat.

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aa) Ursprünglich war die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers ein

Hof im Sinne der Höfeordnung. Nach § 1 Abs. 4 HöfeO verliert sie diese Eigen-

schaft, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie kein Hof mehr sein soll, und wenn

der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird (fakultatives Höferecht). Wird der

Hofvermerk gelöscht, tritt der Verlust der Hofeigenschaft rückwirkend mit dem

Eingang der Erklärung bei dem Landwirtschaftsgericht ein (§ 1 Abs. 7 HöfeO).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Damit hat der übertragene Grundbesitz

die Hofeigenschaft vor der Übertragung und dem Übergang des Eigentums auf

den Antragsgegner verloren.

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bb) Kein anderes Ergebnis folgt daraus, dass der Antragsgegner vertrag-

lich verpflichtet war, bis zum 30. Juni 2005 die Wiedereintragung des Hofver-

merks zu beantragen. Zwar zeigt diese Vereinbarung, dass nach dem Willen

des Erblassers und des Antragsgegners der übertragene Grundbesitz nicht auf

Dauer den höferechtlichen Vorschriften, welche die Befugnisse des Eigentü-

mers zur Verfügung über den Hof unter Lebenden und auf den Todesfall ein-

schränken, entzogen werden sollte; dies lässt vermuten, dass die von vornher-

ein zeitlich beschränkte Aufgabe der Hofeigenschaft allein zu dem Zweck er-

folgte, das Erfordernis der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung des

Übergabevertrags zu umgehen, weil deren Erteilung wegen der von dem Land-

wirtschaftsgericht zu prüfenden Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu-

mindest zweifelhaft war. Aber gegen eine solche Umschiffung von Schwierigkei-

ten, die sich aus der Anwendung der höferechtlichen Vorschriften ergeben, be-

stehen keine rechtlichen Bedenken (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO,

10. Aufl., § 1 Rdn. 55 und § 17 Rdn. 4; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserb-

recht, 8. Aufl., § 1 HöfeO Rdn. 104; Bendel, AgrarR 1976, 149, 153). Denn nach

der klaren gesetzlichen Regelung richtet sich der Verlust der Hofeigenschaft

infolge einer so genannten Hoferklärung ausschließlich nach den gesetzlichen

Voraussetzungen, nämlich der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Landwirt-

schaftsgericht und der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch (§ 1 Abs. 4

Satz 1, Abs. 7 HöfeO). Das ist die Folge des seit dem 1. Juli 1976 geltenden

fakultativen, d.h. von dem Eigentümer frei wählbaren und ausschließbaren Hö-

ferechts. Selbst eine bindende Hoferbenbestimmung hindert den Eigentümer

nicht, später die Hofeigenschaft durch einseitige Erklärung zu beseitigen; aller-

dings kann sich der Hofeigentümer in diesem Fall durch Aufhebung der Hofei-

genschaft nicht einer nach Höferecht wirksam begründeten Verpflichtung ent-

ziehen (Senat, BGHZ 101, 57, 60). Daraus kann der Antragsteller jedoch nichts

zu seinen Gunsten herleiten; denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts hat der Erblasser ihn nicht zum Hoferben bestimmt. Sein

Schutz geht deshalb nicht weiter als der eines jeden in Betracht kommenden

Erben. Dieser hat keine gesicherte Rechtsposition, sondern lediglich eine recht-

lich begründete Erwartung auf das Erbrecht, also eine tatsächliche Aussicht auf

das Vermögen des Erblassers. Diese Stellung kann dem Erbanwärter von dem

Erblasser jedoch jederzeit genommen werden.

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c) Nach dem Vorstehenden ist der Übergabevertrag nicht wegen eines

unzulässigen Umgehungsgeschäfts nach § 134 BGB oder § 138 Abs. 1 BGB

nichtig.

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d) Für die von dem Antragsteller vertretene Auffassung, der Erblasser

und der Antragsgegner hätten eine Hofübergabe im Sinne der höferechtlichen

Vorschriften gewollt, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Vertrags-

parteien durch ihre Vorgehensweise deutlich gemacht, dass sie das Geschäft

ohne höferechtliche Bindungen abschließen und vollziehen wollten.

IV.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung

des Gegenstandswerts folgt aus § 20 Buchstabe b HöfeVfO.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 17.07.2007 - 40 Lw 29/06 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.04.2008 - 2 W 166/07 (Lw) -