Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2008 – BLw 20/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 20/08

BESCHLUSS

vom

28. November 2008

in der Landwirtschaftssache

wegen Anpassung eines Landpachtvertrages

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November

2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-

denburg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Beteiligten

zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

18.829,50 €.

Gründe

I.

1

Der Antragssteller hatte landwirtschaftliche Flächen in der Zeit vom

27. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2005 an den Antragsgegner verpachtet, der

als Pächter für diese Flächen Zahlungsansprüche nach der EG-VO 1783/2003

beantragt und erhalten hatte. Der Antragsteller hatte vom dem Antragsgegner

nach der Beendigung des Pachtverhältnisses verlangt, diese Zahlungsansprü-

che an ihn zu übertragen; dieser Anspruch wurde mit dem rechtskräftig gewor-

denen Urteil des Oberlandesgerichts (veröffentlicht in AUR 2007, 13 ff.) abge-

wiesen.

2

In diesem Verfahren hat der Antragssteller eine Anpassung des Pacht-

vertrages wegen des Verlustes der an die Bewirtschaftung der Flächen ge-

knüpften Zahlungsansprüche verlangt. Seine Klage ist in beiden Tatsachenin-

stanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht (Landwirt-

schaftssenat) nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller

seinen Antrag weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.

Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von dem Be-

schluss des Senats vom 27. April 2007 (BLw 25/06, RdL 2007, 213 f. u. AUR

2007, 383 f.) abgewichen sei. Es habe nämlich eine (unmittelbare) Anwendung

des § 593 Abs. 1 BGB bereits deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil die

Norm keinen Raum für nachträgliche, rückwirkende Anpassungen schaffe

(§ 593 Abs. 3 BGB) und deshalb auch nicht Grundlage für einen auf rückwir-

kende Pachtanhebungen gestützten Zahlungsanspruch sein könne.

5

Dieser Obersatz ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - unrich-

tig, weil § 593 Abs. 3 BGB einem Anspruch auf eine Vertragsanpassung nicht

grundsätzlich entgegensteht, wenn durch gesetzliche Neuregelungen die

Grundlagen, die für die Bemessung der wechselseitigen Vertragsleistungen in

den vorher abgeschlossenen Altverträgen maßgebend waren, geändert wer-

den.

6

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz zu

der Entscheidung des Senats vom 27. April 2007 ergibt sich daraus jedoch

nicht. Eine solche Abweichung liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdege-

richt in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Ver-

gleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist (Senat, BGHZ 89,

149, 151). Daran fehlt es hier, weil das Beschwerdegericht die entsprechende

Anwendung des § 593 Abs. 1 BGB für Altverträge in Bezug auf die Neurege-

lung der Agrarsubventionen durch die GAP-Reform nicht als ausgeschlossen

angesehen, sondern die Voraussetzungen für eine Anpassung verneint hat. In

dem die Entscheidung tragenden Grund ist das Beschwerdegericht damit nicht

von dem Beschluss des Senats vom 27. April 2007 abgewichen. Ob § 593

Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar oder nur analog angewendet werden kann, ist

nämlich im Ergebnis unerheblich, wenn die Voraussetzungen für eine Anpas-

sung des Vertrages nach § 593 Abs. 1 BGB - im Übrigen in Übereinstimmung

mit der Rechtsprechung des Senats (siehe dazu Beschl. v. 27. April 2007, aaO,

Rdn. 13) - verneint werden.

7

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Beschwerdegericht die ge-

botene Prüfung unterlassen habe, ob eine Anpassung wegen der hier vorlie-

genden Besonderheiten - insbesondere auf Grund der Vereinbarungen in den

§§ 6, 9 des Pachtvertrages - geboten sei, macht sie eine allenfalls fehlerhafte

Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, auf die eine Abweichungsrechtsbe-

schwerde jedoch nicht gestützt werden kann (Senat, Beschl. v. 19. Februar

2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat,

Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung

des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Wildeshausen, Entscheidung vom 14.04.2008 - 12 Lw 82/07 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.09.2008 - 10 W 13/08 -