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BGH Urteil vom 28.11.2008 – LwZR 4/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZR 4/08

Urteil

in der Landwirtschaftssache

Verkündet am: 28. November 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GVG §§ 193, 194

Die telefonische Beratung und Abstimmung zur Herbeiführung der Entscheidung ei-

nes Kollegialgerichts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die beteiligten Richter

- auch die ehrenamtlichen - nicht gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf

diese Weise ihre Argumente austauschen können.

BGH, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08 - OLG Koblenz

AG Alzey

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche

Verhandlung vom 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.

Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Rich-

ter Karle und Kees

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats

- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Kob-

lenz vom 29. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, als die auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von je

99.633,11 DM (= 50.941,60 €) am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli

2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 nebst Zinsen sowie auf die

Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weiteren Schaden

gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines 18.338 qm großen Weinbergs. Seine

Rechtsvorgänger verpachteten mit Vertrag vom 17. Dezember 1973 eine als

"Weinbergsgelände" bezeichnete unbestockte Teilfäche von 13.338 qm an den

Beklagten. Dieser bepflanzte die Fläche 1975/1976 mit Reben. Das Pachtver-

hältnis endete am 30. November 1996. Der Beklagte gab die Fläche an diesem

Tag zurück, nachdem er zuvor die Rebstöcke gerodet hatte. Wiederbepflan-

zungsrechte hat er in seinem Betrieb verbraucht bzw. mobilisiert.

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Mit der Behauptung, die Fläche sei 1996 noch ertragsfähig und nicht ab-

gängig gewesen, hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 224.675,36 DM

nebst Zinsen sowie je 99.633,11 DM nebst Zinsen als entgangenen Gewinn für

die Jahre 1999 bis 2003, die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur

Zahlung weiteren Schadensersatzes und schließlich dessen Verurteilung zur

Vorlage der Erntemeldungen für die Jahre 1994 bis 1996 verlangt. Das Amtsge-

richt

- Landwirtschaftsgericht - hat den Beklagten zur Zahlung von

40.015,40 DM verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung

des Klägers ist erfolglos geblieben.

3

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der

Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zah-

lung weiterer 50.941,60 € am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002

und 1. Juli 2003 nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Be-

klagten für weiteren Schaden.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Ansicht des Berufungsgerichts entsprach die Bepflanzung mit Reb-

stöcken der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtfläche. Nach der Be-

endigung des Pachtverhältnisses sei der Beklagte zur Rückgabe der Fläche in

dem Zustand verpflichtet gewesen, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungs-

mäßigen Bewirtschaftung entsprochen habe. Diese Pflicht habe der Beklagte

nicht verletzt. Denn nach dem Ergebnis der vor dem Landwirtschaftsgericht und

dem Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die

Rebanlage im Jahr 1996 abgängig gewesen sei und somit die Rodung der Reb-

stöcke ordnungsmäßiger Bewirtschaftung entsprochen habe. Sie stelle deshalb

auch keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dar.

Das hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung in dem angefochtenen

Umfang nicht stand.

II.

1. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das

Rechtsmittel nicht lediglich eine Klageänderung zum Gegenstand. Vielmehr will

der Kläger die Beseitigung seiner aus dem Berufungsurteil folgenden Beschwer

erreichen. Dafür stützt er sich, wie in den Tatsacheninstanzen, auf einen Ver-

stoß des Beklagten gegen die Verpflichtung zur Rückgabe der Fläche in dem

Zustand, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirt-

schaftung entspricht (§ 596 Abs. 1 BGB).

2. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsurteil unterliegt bereits

deshalb der Aufhebung, weil es - wie der Kläger mit Erfolg rügt - unter Verstoß

gegen §§ 193 Abs. 1, 194 GVG zustande gekommen ist.

a) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Ent-

scheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur

Entscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Ver-

fahrensweise bestimmt § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtli-

cher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung

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im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstim-

mung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten

Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (BVerwG NJW 1992, 257).

Die telefonische Beratung und Abstimmung ist jedoch unzulässig (BSG NJW

1971,

2096; Kissel/Mayer, GVG,

4. Aufl.,

§ 193 Rdn. 3; Baum-

bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 194 GVG Rdn. 1; a.A.

MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 194 GVG Rdn. 6). Ob etwas ande-

res gilt, wenn durch technische Vorkehrungen (z.B. Konferenzschaltung) gesi-

chert ist, dass die beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleich-

zeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austau-

schen können, bedarf hier keiner Entscheidung.

b) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsur-

teil beruht, war nicht ordnungsgemäß.

aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1 a LwVG).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirt-

schaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Rich-

tern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungs-

gericht auch beachtet; an den mündlichen Verhandlungen haben die ehrenamt-

lichen Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufge-

führt. An der abschließenden Urteilsberatung, die nicht unmittelbar im An-

schluss an die letzte mündliche Verhandlung, sondern erst nach dem Ablauf der

dem Kläger eingeräumten und von ihm ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden

durfte (Senat, Urt. v. 25. April 2008, LwZR 6/07, NL-BzAR 2008, 301, 302), ha-

ben sie nach dem Akteninhalt ebenfalls mitgewirkt. Die Berichterstatterin des

Berufungssenats hat mit ihnen den nachgelassenen Schriftsatz telefonisch "be-

raten".

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bb) In dieser Vorgehensweise liegt - entgegen der Ansicht der Revision -

kein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Vorschrift gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen

Richter; Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Ein-

flussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die

durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufe-

nen Richter eröffnet sein könnte (BVerfG NJW 2005, 3410, 3411 m.w.N.). Ver-

fassungswidrig ist somit die Nichtmitwirkung eines zuständigen Richters (Senat,

Urt. v. 25. April 2008, aaO; Urt. v. 23. November 2007, LwZR 5/07, RdL 2008,

72; vgl. auch BVerfGE 91, 93, 117; 48, 246, 263). Davon zu unterscheiden ist

dessen verfahrensfehlerhafte Mitwirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts verletzt nämlich ein Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG nicht schon bei jeder irrtümlichen Überschreitung der ihm vom Gesetz ge-

zogenen Grenzen; die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten,

wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin

unvertretbar und damit willkürlich ist, die Handhabung dieses Rechts deshalb

außerhalb der Gesetzlichkeit steht (siehe nur BVerfGE 96, 68, 77; 87, 282,

284 f. m.w.N.). Durch einen bloßen error in procedendo wird jedoch niemand

seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 3, 259, 264).

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cc) Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entsprach - wie ausge-

führt - nicht den Vorschriften in §§ 193, 194 GVG. Auf diesem Verfahrensfehler

beruht das Berufungsurteil. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Ent-

scheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Senat des Berufungsgerichts in

voller Besetzung über den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers

beraten hätte.

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3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-

gendes hin:

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a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Pächter

seiner Pflicht, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem

Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungs-

mäßigen Bewirtschaftung entspricht (§ 596 Abs. 1 BGB), dann genügt, wenn

sich die Pachtsache dabei in einem nach landwirtschaftlich fachlichen Kriterien

ordnungsmäßigen Zustand befindet, selbst wenn dieser Zustand weniger gut ist

als bei Vertragsbeginn (Hötzel in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht,

3. Aufl., § 596 BGB Rdn. 4). Ebenfalls zutreffend hat es bei einem Verstoß ge-

gen diese Pflicht eine Schadensersatzpflicht des Pächters wegen positiver Ver-

tragsverletzung (nunmehr § 280 Abs. 1 BGB) angenommen, wenn der Pächter

die Schlechterfüllung zu vertreten hat (Staudinger/von Jeinsen, BGB [2005],

§ 596 Rdn. 28; Faßbender/Hötzel/Lukanow, aaO, Rdn. 31; Lange/Wulff/Lüdtke-

Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 596 Rdn. 20).

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b) Allerdings hat es das Berufungsgericht bei der Feststellung bewenden

lassen, dass die Rodung der Rebstöcke durch den Beklagten der ordnungsmä-

ßigen Bewirtschaftung der Pachtfläche entsprochen habe. Damit steht jedoch

noch nicht fest, ob auch die Rückgabe der gerodeten Fläche den Anforderun-

gen des § 596 Abs. 1 BGB genügte. Möglich ist, dass die bis zur Rückgabe

fortgesetzte ordnungsmäßige Bewirtschaftung die Wiederbepflanzung mit Reb-

stöcken erforderte. Ob dieser von dem Kläger in der Revisionsinstanz aufge-

zeigte Gesichtspunkt bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berück-

sichtigen ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, muss das Berufungsgericht

klären.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Alzey, Entscheidung vom 31.01.2005 - Lw 24/97 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 295/05 Lw -