BGH Urteil vom 28.11.2008 – LwZR 4/08
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 4/08
Urteil
in der Landwirtschaftssache
Verkündet am: 28. November 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GVG §§ 193, 194
Die telefonische Beratung und Abstimmung zur Herbeiführung der Entscheidung ei-
nes Kollegialgerichts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die beteiligten Richter
- auch die ehrenamtlichen - nicht gleichzeitig miteinander kommunizieren und auf
diese Weise ihre Argumente austauschen können.
BGH, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08 - OLG Koblenz
AG Alzey
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Rich-
ter Karle und Kees
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Kob-
lenz vom 29. Januar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als die auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von je
99.633,11 DM (= 50.941,60 €) am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli
2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 nebst Zinsen sowie auf die
Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weiteren Schaden
gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines 18.338 qm großen Weinbergs. Seine
Rechtsvorgänger verpachteten mit Vertrag vom 17. Dezember 1973 eine als
"Weinbergsgelände" bezeichnete unbestockte Teilfäche von 13.338 qm an den
Beklagten. Dieser bepflanzte die Fläche 1975/1976 mit Reben. Das Pachtver-
hältnis endete am 30. November 1996. Der Beklagte gab die Fläche an diesem
Tag zurück, nachdem er zuvor die Rebstöcke gerodet hatte. Wiederbepflan-
zungsrechte hat er in seinem Betrieb verbraucht bzw. mobilisiert.
Mit der Behauptung, die Fläche sei 1996 noch ertragsfähig und nicht ab-
gängig gewesen, hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 224.675,36 DM
nebst Zinsen sowie je 99.633,11 DM nebst Zinsen als entgangenen Gewinn für
die Jahre 1999 bis 2003, die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur
Zahlung weiteren Schadensersatzes und schließlich dessen Verurteilung zur
Vorlage der Erntemeldungen für die Jahre 1994 bis 1996 verlangt. Das Amtsge-
richt
- Landwirtschaftsgericht - hat den Beklagten zur Zahlung von
40.015,40 DM verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung
des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der
Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zah-
lung weiterer 50.941,60 € am 1. Juli 1999, 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002
und 1. Juli 2003 nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Be-
klagten für weiteren Schaden.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts entsprach die Bepflanzung mit Reb-
stöcken der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtfläche. Nach der Be-
endigung des Pachtverhältnisses sei der Beklagte zur Rückgabe der Fläche in
dem Zustand verpflichtet gewesen, der einer bis dahin fortgesetzten ordnungs-
mäßigen Bewirtschaftung entsprochen habe. Diese Pflicht habe der Beklagte
nicht verletzt. Denn nach dem Ergebnis der vor dem Landwirtschaftsgericht und
dem Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die
Rebanlage im Jahr 1996 abgängig gewesen sei und somit die Rodung der Reb-
stöcke ordnungsmäßiger Bewirtschaftung entsprochen habe. Sie stelle deshalb
auch keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung dar.
Das hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung in dem angefochtenen
Umfang nicht stand.
II.
1. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das
Rechtsmittel nicht lediglich eine Klageänderung zum Gegenstand. Vielmehr will
der Kläger die Beseitigung seiner aus dem Berufungsurteil folgenden Beschwer
erreichen. Dafür stützt er sich, wie in den Tatsacheninstanzen, auf einen Ver-
stoß des Beklagten gegen die Verpflichtung zur Rückgabe der Fläche in dem
Zustand, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirt-
schaftung entspricht (§ 596 Abs. 1 BGB).
2. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsurteil unterliegt bereits
deshalb der Aufhebung, weil es - wie der Kläger mit Erfolg rügt - unter Verstoß
a) Aus der Regelung in § 193 Abs. 1 GVG ergibt sich, dass jede Ent-
scheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der zur
Entscheidung berufenen Richter beruhen muss; die hierbei einzuhaltende Ver-
fahrensweise bestimmt § 194 GVG. Die mündliche Beratung im Beisein sämtli-
cher beteiligter Richter ist die Regel. Ausnahmsweise kommt eine Entscheidung
im sogenannten Umlaufverfahren, also die schriftliche Beratung und Abstim-
mung aufgrund eines Entscheidungsentwurfs, in Betracht, wenn die beteiligten
Richter mit diesem Verfahren einverstanden sind (BVerwG NJW 1992, 257).
Die telefonische Beratung und Abstimmung ist jedoch unzulässig (BSG NJW
1971,
2096; Kissel/Mayer, GVG,
4. Aufl.,
§ 193 Rdn. 3; Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 194 GVG Rdn. 1; a.A.
MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 194 GVG Rdn. 6). Ob etwas ande-
res gilt, wenn durch technische Vorkehrungen (z.B. Konferenzschaltung) gesi-
chert ist, dass die beteiligten Richter unter der Leitung des Vorsitzenden gleich-
zeitig miteinander kommunizieren und auf diese Weise ihre Argumente austau-
schen können, bedarf hier keiner Entscheidung.
b) Die Schlussberatung des Berufungsgerichts, auf der das Berufungsur-
teil beruht, war nicht ordnungsgemäß.
aa) Der Rechtsstreit betrifft eine Landpachtsache (§ 1 Nr. 1 a LwVG).
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG handelt es sich um eine streitige Landwirt-
schaftssache, in der das Gesetz die Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Rich-
tern in allen Instanzen vorschreibt (§ 2 Abs. 2 LwVG). Das hat das Berufungs-
gericht auch beachtet; an den mündlichen Verhandlungen haben die ehrenamt-
lichen Richter mitgewirkt, sie sind auch im Eingang des Berufungsurteils aufge-
führt. An der abschließenden Urteilsberatung, die nicht unmittelbar im An-
schluss an die letzte mündliche Verhandlung, sondern erst nach dem Ablauf der
dem Kläger eingeräumten und von ihm ausgenutzten Schriftsatzfrist stattfinden
durfte (Senat, Urt. v. 25. April 2008, LwZR 6/07, NL-BzAR 2008, 301, 302), ha-
ben sie nach dem Akteninhalt ebenfalls mitgewirkt. Die Berichterstatterin des
Berufungssenats hat mit ihnen den nachgelassenen Schriftsatz telefonisch "be-
raten".
bb) In dieser Vorgehensweise liegt - entgegen der Ansicht der Revision -
kein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Vorschrift gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen
Richter; Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Ein-
flussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die
durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufe-
nen Richter eröffnet sein könnte (BVerfG NJW 2005, 3410, 3411 m.w.N.). Ver-
fassungswidrig ist somit die Nichtmitwirkung eines zuständigen Richters (Senat,
Urt. v. 25. April 2008, aaO; Urt. v. 23. November 2007, LwZR 5/07, RdL 2008,
72; vgl. auch BVerfGE 91, 93, 117; 48, 246, 263). Davon zu unterscheiden ist
dessen verfahrensfehlerhafte Mitwirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verletzt nämlich ein Gericht Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG nicht schon bei jeder irrtümlichen Überschreitung der ihm vom Gesetz ge-
zogenen Grenzen; die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten,
wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin
unvertretbar und damit willkürlich ist, die Handhabung dieses Rechts deshalb
außerhalb der Gesetzlichkeit steht (siehe nur BVerfGE 96, 68, 77; 87, 282,
284 f. m.w.N.). Durch einen bloßen error in procedendo wird jedoch niemand
seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 3, 259, 264).
cc) Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entsprach - wie ausge-
beruht das Berufungsurteil. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Ent-
scheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Senat des Berufungsgerichts in
voller Besetzung über den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers
beraten hätte.
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-
gendes hin:
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Pächter
seiner Pflicht, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem
Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungs-
mäßigen Bewirtschaftung entspricht (§ 596 Abs. 1 BGB), dann genügt, wenn
sich die Pachtsache dabei in einem nach landwirtschaftlich fachlichen Kriterien
ordnungsmäßigen Zustand befindet, selbst wenn dieser Zustand weniger gut ist
als bei Vertragsbeginn (Hötzel in Faßbender/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht,
3. Aufl., § 596 BGB Rdn. 4). Ebenfalls zutreffend hat es bei einem Verstoß ge-
gen diese Pflicht eine Schadensersatzpflicht des Pächters wegen positiver Ver-
tragsverletzung (nunmehr § 280 Abs. 1 BGB) angenommen, wenn der Pächter
die Schlechterfüllung zu vertreten hat (Staudinger/von Jeinsen, BGB [2005],
§ 596 Rdn. 28; Faßbender/Hötzel/Lukanow, aaO, Rdn. 31; Lange/Wulff/Lüdtke-
Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 596 Rdn. 20).
b) Allerdings hat es das Berufungsgericht bei der Feststellung bewenden
lassen, dass die Rodung der Rebstöcke durch den Beklagten der ordnungsmä-
ßigen Bewirtschaftung der Pachtfläche entsprochen habe. Damit steht jedoch
noch nicht fest, ob auch die Rückgabe der gerodeten Fläche den Anforderun-
gen des § 596 Abs. 1 BGB genügte. Möglich ist, dass die bis zur Rückgabe
fortgesetzte ordnungsmäßige Bewirtschaftung die Wiederbepflanzung mit Reb-
stöcken erforderte. Ob dieser von dem Kläger in der Revisionsinstanz aufge-
zeigte Gesichtspunkt bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berück-
sichtigen ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, muss das Berufungsgericht
klären.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Alzey, Entscheidung vom 31.01.2005 - Lw 24/97 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 295/05 Lw -