Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2008 – LwZR 9/08

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZR 9/08

BESCHLUSS

vom

28. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November

2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. April 2008 wird

zurückgewiesen.

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der

grundsätzlichen Bedeutung

ist nicht gegeben. Die von

ihr

aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Vorschrift des

§ 1007 Abs. 1 BGB beantwortet das Gesetz selbst klar und

deutlich. Der Anspruch steht nur dem zu, der eine bewegliche

Sache in Besitz gehabt hat; für den Immobilienbesitzer gilt die

Vorschrift folglich nicht. Soweit der Bundesgerichtshof in einer

frühen Entscheidung eine analoge Anwendung der Norm auf den

Besitz von Wohn- und Geschäftsräumen, wenn sie Teile einer

unbeweglichen Sache sind, befürwortet hat (BGHZ 7, 208,

215 ff.), beruhte dies - wie er betont hat - auf den besonderen

Umständen der Nachkriegszeit, in der wegen der in den letzten

Kriegsmonaten und in der ersten Zeit nach der Kapitulation

eingetretenen verworrenen Verhältnisse ein Besitzschutz nach

§ 861 BGB nicht ausreichend erschien. Für die Zeit danach, also

für normale Umstände, die der Gesetzgeber bei der

Beschränkung des petitorischen Besitzschutzes nach § 1007

Abs. 1 BGB auf bewegliche Sachen zugrunde gelegt hat, ist diese

Auffassung vom Bundesgerichtshof nicht mehr vertreten worden.

Sie wird auch in der Kommentarliteratur - zu Recht - nicht für

vertretbar gehalten (Staudinger/Gursky, BGB [2005], § 1007

Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1007 Rdn. 4;

Palandt/Bassenge,

BGB,

67. Aufl.,

§ 1007

Rdn. 1;

Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 1007 Rdn. 5; Soergel/

Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1007 Rdn. 4; NK-BGB/Schanbacher,

2. Aufl., § 1007 Rdn. 1). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es

gewichtige Stimmen in der übrigen Literatur oder Rechtsprechung

der Instanzgerichte gibt (zu den Erfordernissen der Darlegung

insoweit s. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 192 f.), die für eine

analoge Anwendung der Norm auf den Besitz von Grundstücken

eintreten. Soweit sie auf RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., § 1007

Rdn. 5, hinweist, handelt es sich um eine nahezu 30 Jahre

zurückliegende Kommentierung, in der lediglich auf die frühe

BGH-Entscheidung (BGHZ 7, 208) und die sie tragenden Gründe

Bezug genommen wird und der sonach keine aktuelle Bedeutung

mehr zukommt.

Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

42.551,75 €.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Mühlhausen, Entscheidung vom 26.09.2007 - Lw 4/07 -

OLG Jena, Entscheidung vom 21.04.2008 - Lw U 868/07 -