BGH Beschluss vom 28.11.2008 – LwZR 9/08
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 9/08
BESCHLUSS
vom
28. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November
2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. April 2008 wird
zurückgewiesen.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung
ist nicht gegeben. Die von
ihr
aufgeworfene Frage nach der Reichweite der Vorschrift des
§ 1007 Abs. 1 BGB beantwortet das Gesetz selbst klar und
deutlich. Der Anspruch steht nur dem zu, der eine bewegliche
Sache in Besitz gehabt hat; für den Immobilienbesitzer gilt die
Vorschrift folglich nicht. Soweit der Bundesgerichtshof in einer
frühen Entscheidung eine analoge Anwendung der Norm auf den
Besitz von Wohn- und Geschäftsräumen, wenn sie Teile einer
unbeweglichen Sache sind, befürwortet hat (BGHZ 7, 208,
215 ff.), beruhte dies - wie er betont hat - auf den besonderen
Umständen der Nachkriegszeit, in der wegen der in den letzten
Kriegsmonaten und in der ersten Zeit nach der Kapitulation
eingetretenen verworrenen Verhältnisse ein Besitzschutz nach
§ 861 BGB nicht ausreichend erschien. Für die Zeit danach, also
für normale Umstände, die der Gesetzgeber bei der
Beschränkung des petitorischen Besitzschutzes nach § 1007
Abs. 1 BGB auf bewegliche Sachen zugrunde gelegt hat, ist diese
Auffassung vom Bundesgerichtshof nicht mehr vertreten worden.
Sie wird auch in der Kommentarliteratur - zu Recht - nicht für
vertretbar gehalten (Staudinger/Gursky, BGB [2005], § 1007
Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1007 Rdn. 4;
Palandt/Bassenge,
BGB,
67. Aufl.,
§ 1007
Rdn. 1;
Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 1007 Rdn. 5; Soergel/
Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1007 Rdn. 4; NK-BGB/Schanbacher,
2. Aufl., § 1007 Rdn. 1). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass es
gewichtige Stimmen in der übrigen Literatur oder Rechtsprechung
der Instanzgerichte gibt (zu den Erfordernissen der Darlegung
insoweit s. BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 192 f.), die für eine
analoge Anwendung der Norm auf den Besitz von Grundstücken
eintreten. Soweit sie auf RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl., § 1007
Rdn. 5, hinweist, handelt es sich um eine nahezu 30 Jahre
zurückliegende Kommentierung, in der lediglich auf die frühe
BGH-Entscheidung (BGHZ 7, 208) und die sie tragenden Gründe
Bezug genommen wird und der sonach keine aktuelle Bedeutung
mehr zukommt.
Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
42.551,75 €.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, Entscheidung vom 26.09.2007 - Lw 4/07 -
OLG Jena, Entscheidung vom 21.04.2008 - Lw U 868/07 -