Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 02.12.2008 – 1 StR 375/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 375/08
URTEIL
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Regierungsdirektorin als Vertreterin des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 11. Januar 2008 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf
Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in neun Fällen und wegen Ur-
kundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt, von der acht Monate als verbüßt gelten. Der hier-
gegen gerichteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen
und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsgegenstand der Betrieb von Spielau-
tomaten in eigenen Spielhallen und in fremden Gaststätten war. Darüber hinaus
betrieben die Gesellschaften Bistros mit Bewirtung und Spielgeräten.
Um die von ihm und den Gesellschaften geschuldeten Steuern zu ver-
kürzen, unterließ es der Angeklagte in den Jahren 1998 bis 2001, die jeweils für
die Gesellschaft fälligen Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen und die
ihn treffenden Einkommensteuererklärungen abzugeben. Darüber hinaus ent-
nahm der Angeklagte einen erheblichen Teil der Einnahmen der Unternehmen,
ohne diese in den Büchern der Gesellschaften zu erfassen. Die Entnahmen
verwendete er im Wesentlichen zur Finanzierung seines aufwändigen Lebens-
stils, teilweise aber auch, um die Löhne für illegal beschäftigte Arbeitnehmer in
den Spielhallen zu bezahlen. Daneben stellte der Angeklagte in die Buchfüh-
rung der Gesellschaften nachgemachte bzw. verfälschte Rechnungen ein, um
so unberechtigter Weise für die Unternehmen Vorsteuer geltend machen zu
können.
2. Das Landgericht hat die in der Buchführung der Gesellschaften nicht
erfassten Entnahmen des Angeklagten als verdeckte Gewinnausschüttungen
gewertet, soweit sie nicht zur Zahlung von Schwarzlöhnen verwendet wurden.
Insgesamt hat das Landgericht eine Hinterziehungssumme in Höhe von
500.556,-- DM errechnet, die aus den vollendeten Taten resultierte. Daneben
versuchte der Angeklagte nach den Berechnungen des Landgerichts, weitere
Steuern in Höhe von 437.102,-- DM zu hinterziehen.
II.
Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2008 nicht
durch. Ergänzend bemerkt der Senat insoweit:
Über den Hilfsbeweisantrag des Angeklagten vom 11. Januar 2008 wur-
de entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Urteil entschieden. Die
unter Beweis gestellte Tatsache wurde als wahr unterstellt (UA S. 10, letzter
Absatz). Dass der Antrag nicht ausdrücklich im Urteil beschieden wurde, ist un-
schädlich, wenn sich die Strafkammer - wie hier (UA S. 12) - mit der als wahr
unterstellten Tatsache und somit mit dem Inhalt des Beweisantrages erschöp-
fend auseinandergesetzt hat (BGH, Urt. vom 3. April 1985 - 2 StR 630/84).
III.
Auch die Sachrüge des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als unbe-
gründet.
1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch. Die Nachprüfung
des Urteils hat in diesem Zusammenhang keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist entgegen den Angriffen der Revisi-
on weder die Sachdarstellung im Urteil, noch die tatrichterliche Beweiswürdi-
gung aus Rechtsgründen zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden
Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 2008 ver-
wiesen werden.
2. Auch der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Zwar fehlt es
- worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - bei der Berechnung der
verkürzten Körperschaftssteuerbeträge an einer hinreichenden Darstellung der
hier hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen des An-
rechnungsverfahrens herzustellenden Ausschüttungsbelastung (vgl. § 27 Abs. 1
i.V.m. Abs. 3 Satz 2 KStG aF). Auf diesem Darlegungsmangel beruht das Urteil
vorliegend indes nicht.
a) Durch die Herstellung der Ausschüttungsbelastung kann sich je nach
vorhandenem verwendbaren Eigenkapital bei der Gesellschaft die geschuldete
Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbetrag zwischen Tarifbelastung und
Ausschüttungsbelastung mindern oder erhöhen (§ 27 Abs. 1 KStG aF). Um so-
mit die Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer zutreffend zu ermitteln und
den Schuldumfang fehlerfrei zu bestimmen, ist daher erforderlich, dass das
Tatgericht die Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Urteil nachvollziehbar
darstellt (vgl. BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 2; verdeckte Gewinnausschüt-
tung 2 bis 4). Nur so wird auch dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Ur-
teils ermöglicht.
aa) Insoweit ist zunächst darzulegen, welche Auswirkungen die Hinzu-
rechnung der verdeckten Gewinnausschüttung auf das Betriebsergebnis hat.
Denn nur, wenn sich danach ein positives zu versteuerndes Einkommen ergibt,
führt die verdeckte Gewinnausschüttung zu einer tariflichen Körperschaftsteuer
(BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 2). Bei der Gewinnermittlung (Bilanzierung)
ist dabei die sich aus den verschwiegenen verdeckten Gewinnausschüttungen
ergebende zusätzlich geschuldete Gewerbesteuer (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1
GewStG [= § 7 Satz 1 GewStG aF], § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 KStG, § 4 Abs. 4
EStG) als Betriebsausgabe abzuziehen (BGH wistra 2008, 310, 312). Diesen
Anforderungen wird das Urteil gerecht.
bb) Darüber hinaus ist aber erforderlich, dass in den Urteilsgründen auch
eine Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vgl. § 30 KStG aF) vorhan-
den ist (BGH wistra 2008, 310, 312). Daran fehlt es vorliegend. Im Urteil werden
unter der Bezeichnung „Ausschüttungsbelastung“ lediglich einzelne positive
oder negative Beträge mitgeteilt, die der Tarifbelastung hinzugerechnet oder
aber von dieser abgezogen werden, ohne zu erläutern, wie diese ermittelt wur-
den.
b) Gleichwohl kann der Senat im konkreten Fall ausschließen, dass das
Urteil bei rechtsfehlerfreier Darstellung der Berechnung der hinterzogenen Kör-
perschaftssteuer für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre. Aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass es bei den Gesell-
schaften in den Veranlagungszeiträumen 1998 bis 2000 nach damaligem Recht
kein verwendbares Eigenkapital gab, das auf der Ebene der Gesellschafter zu
einer weiteren Steuererstattung geführt hätte (oder hätte führen können). Der
Senat kann daher die im Urteil ausgewiesene Ausschüttungsbelastung nach
Maßgabe der §§ 27 f. KStG in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung über-
prüfen. Danach ergibt sich kein Berechnungsfehler zum Nachteil des Angeklag-
ten.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander