BGH Beschluss vom 03.12.2008 – AnwZ (B) 22/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 22/06
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-
terin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte
Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Verhandlung
am 3. Dezember 2008
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers mit Be-
scheid vom 14. Februar 2005 wegen Vermögensverfalls widerrufen. Sie hat
diesen Bescheid mit weiterem Bescheid vom 25. September 2008 aufgehoben,
nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers mit
einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan beendet worden ist. Die Beteiligten
haben das Verfahren übereinstimmend mit wechselseitigen Kostenanträgen für
erledigt erklärt.
2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist nach
§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Er-
messen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem An-
tragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der außergerichtlichen
Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar da-
durch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben
hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverzüglich (dazu: Senat, Beschl. v.
24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794) auf den Umstand rea-
giert, dass der Antragsteller nachträglich die Voraussetzungen für eine Ord-
nung seiner Vermögensverhältnisse durch die gerichtliche Bestätigung seines
Insolvenzplans geschaffen hat und der Vermögensverfall, auf den der Widerruf
gestützt war, damit entfallen ist. Bis dahin wäre das Rechtsmittel unbegründet
gewesen. Das geht zu Lasten des Antragstellers.
Ganter
Frellesen
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Hauger
Frey
Stüer
Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 25.11.2005 - 1 ZU 40/05 -