Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2008 – AnwZ (B) 88/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 88/08

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2008

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte

Dr. Frey, Prof. Dr. Stüer und die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 3. Dezember 2008 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen

zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antragsteller war von 1993 bis 2003 beim Landgericht B. als

Rechtsanwalt zugelassen. Am 24. September 2007 beantragte er bei der An-

tragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom

12. Dezember 2007 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7

Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof am 5. Juni 2008 zurückgewiesen. Hier-

gegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben

vom 19. September 2008 hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Anwaltsge-

richtshof nicht mehr in der Sache hätte entscheiden dürfen, weil er am Tag zu-

vor, dem 4. Juni 2008, um 12.02 Uhr per Fax an den Anwaltsgerichtshof seinen

Zulassungsantrag zurückgenommen habe. Hilfsweise hat der Antragsteller sei-

nen Zulassungsantrag nochmals zurückgenommen. Beide Seiten haben die

Hauptsache für erledigt erklärt.

2

2. Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG

nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem An-

tragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte. Der

Vortrag des Antragstellers, er habe mit Fax vom 4. Juni 2008 - 12.02 Uhr - an

den Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zurückgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt, findet in den Akten

des Anwaltsgerichtshofs keine Bestätigung. In ihnen befindet sich kein solches

Fax. Wohl aber enthalten die Akten ein am 4. Juni 2008 um 11.37 Uhr einge-

gangenes Fax des Antragstellers, mit dem er auf den Schriftsatz der Antrags-

gegnerin vom 21. Mai 2008 und deren Antrag, seinen Antrag auf gerichtliche

Entscheidung zurückzuweisen, inhaltlich erwidert. Ausweislich des Protokolls

hat am Vormittag des 5. Juni 2008 eine Person, die sich als Schwager des An-

tragstellers zu erkennen gab, beim Anwaltsgerichtshof angerufen und mitgeteilt,

dass der Antragsteller wegen Krankheit nicht zum Termin erscheinen könne.

Bei dieser Sachlage hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht in der Sache ent-

schieden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die Rücknahme

seines Antrags auf Zulassung wirksam gegenüber dem Anwaltsgerichtshof er-

klären konnte.

Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck

Frey Stüer Hauger

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 05.06.2008 - BayAGH I - 47/08 -