BGH Beschluss vom 03.12.2008 – AnwZ (B) 88/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 88/08
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2008
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte
Dr. Frey, Prof. Dr. Stüer und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 3. Dezember 2008 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen
zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Antragsteller war von 1993 bis 2003 beim Landgericht B. als
Rechtsanwalt zugelassen. Am 24. September 2007 beantragte er bei der An-
tragsgegnerin die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom
12. Dezember 2007 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7
Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof am 5. Juni 2008 zurückgewiesen. Hier-
gegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben
vom 19. September 2008 hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Anwaltsge-
richtshof nicht mehr in der Sache hätte entscheiden dürfen, weil er am Tag zu-
vor, dem 4. Juni 2008, um 12.02 Uhr per Fax an den Anwaltsgerichtshof seinen
Zulassungsantrag zurückgenommen habe. Hilfsweise hat der Antragsteller sei-
nen Zulassungsantrag nochmals zurückgenommen. Beide Seiten haben die
Hauptsache für erledigt erklärt.
2. Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG
nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem An-
tragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte. Der
Vortrag des Antragstellers, er habe mit Fax vom 4. Juni 2008 - 12.02 Uhr - an
den Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zurückgenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt, findet in den Akten
des Anwaltsgerichtshofs keine Bestätigung. In ihnen befindet sich kein solches
Fax. Wohl aber enthalten die Akten ein am 4. Juni 2008 um 11.37 Uhr einge-
gangenes Fax des Antragstellers, mit dem er auf den Schriftsatz der Antrags-
gegnerin vom 21. Mai 2008 und deren Antrag, seinen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zurückzuweisen, inhaltlich erwidert. Ausweislich des Protokolls
hat am Vormittag des 5. Juni 2008 eine Person, die sich als Schwager des An-
tragstellers zu erkennen gab, beim Anwaltsgerichtshof angerufen und mitgeteilt,
dass der Antragsteller wegen Krankheit nicht zum Termin erscheinen könne.
Bei dieser Sachlage hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht in der Sache ent-
schieden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller die Rücknahme
seines Antrags auf Zulassung wirksam gegenüber dem Anwaltsgerichtshof er-
klären konnte.
Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Frey Stüer Hauger
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 05.06.2008 - BayAGH I - 47/08 -