BGH Beschluss vom 03.12.2008 – XI ZR 395/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 395/07
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Urteil des
Senats vom 23. September 2008 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen. Das tatsächliche Vorbringen des Be-
klagten im Schriftsatz vom 7. November 2008 zu den
subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB ist neu und kann im Revisionsverfahren nicht be-
rücksichtigt werden (§ 559 ZPO). Der Beklagte, der als
Schuldner für das Vorliegen dieser Voraussetzungen
die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat BGHZ 171,
1, 10 f. Tz. 32), hätte hierzu bereits in den Tatsachenin-
stanzen vortragen müssen. Dass das Berufungsgericht
insoweit eine Hinweis- oder Aufklärungspflicht verletzt
hat, hat der Beklagte nicht gerügt.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 12.01.2007 - 2 O 10/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 41/07 -