Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZB 166/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 166/08

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 4. Dezember 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86

des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2008 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher nach § 577 Abs. 1

Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbe-

schwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der so-

fortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214).

Die Anordnung des Sachverständigengutachtens ist als Maßnahme der Amts-

ermittlung nach § 5 InsO grundsätzlich nicht beschwerdefähig.

2

Richterliche Anordnungen im Rahmen der Amtsermittlung können aus-

nahmsweise auch ohne eine ausdrückliche Regelung ihrer Anfechtbarkeit mit

der sofortigen Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO angefochten wer-

den, wenn es an jeder rechtlichen Grundlage für die Maßnahmen fehlt und sie

sich als objektiv willkürlich darstellen (BGHZ 158, 212, 216). Soweit das Gericht

mittels einer dem Sachverständigen erteilten Befugnis in den Bereich der

Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners eingreift, ist dieser berechtigt, da-

gegen mit der sofortigen Beschwerde vorzugehen (BGHZ 158, 212, 216). An

einem derartigen Eingriff fehlt es hier.

3

Eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet

kein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133,

135; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 114). Im Übrigen ist auch nicht

dargelegt, dass die Beschwerdeeentscheidung greifbar gesetzwidrig ist.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 361 IN 1295/08 -

LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 86 T 455/08 -