BGH Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZR 64/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 64/08
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 4. Dezember 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Novem-
ber 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu
bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am
6. November 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin
überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichts-
punkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erach-
tet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Berücksichtigung der Voll-
streckungsimmunität im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage. Entsprechend
hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet
(§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch
in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5
ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar
aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehen-
den Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand,
mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung
kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-
schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu-
führen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge erledigt sich der Antrag
auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 26/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -