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BGH Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZR 64/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 64/08

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 4. Dezember 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Novem-

ber 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu

bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am

6. November 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin

überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichts-

punkt die Beanstandungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erach-

tet. Das gilt insbesondere für die Ausführungen zur Berücksichtigung der Voll-

streckungsimmunität im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage. Entsprechend

hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet

(§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch

in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5

ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar

aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehen-

den Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand,

mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung

kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-

schwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizu-

führen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

2

Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge erledigt sich der Antrag

auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 26/06 -

OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -