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BGH Beschluss vom 08.12.2008 – AnwZ (B) 2/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 2/06

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2008

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini

am 8. Dezember 2008 beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwen-

digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

3

Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 18. April 2005 seine Zulassung

gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich

der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-

rufsbescheid widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache über-

einstimmend für erledigt erklärt. Danach war in entsprechender Anwendung der

§§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhand-

lung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem An-

tragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind

und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknah-

me des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.

Tolksdorf

Ernemann

Frellesen

Roggenbuck

Kappelhoff

Stüer

Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 47/05 -