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BGH Beschluss vom 08.12.2008 – AnwZ (B) 2/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/06
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
am 8. Dezember 2008 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwen-
digen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 18. April 2005 seine Zulassung
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-
rufsbescheid widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache über-
einstimmend für erledigt erklärt. Danach war in entsprechender Anwendung der
§§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhand-
lung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem An-
tragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind
und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknah-
me des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Kappelhoff
Stüer
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 47/05 -