BGH Beschluss vom 08.12.2008 – AnwZ (B) 28/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/08
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte Dr. Frey
und Prof. Dr. Stüer ohne mündliche Verhandlung
am 8. Dezember 2008
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ge-
gen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai
2005 und seiner sofortigen Beschwerde gegen dessen Zurückwei-
sung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war von 1979 bis zum Widerruf seiner Zulassung we-
gen Vermögensverfalls durch Bescheid des Justizministeriums des Landes
N. vom 21. September 1993 und sodann von 1996 bis zum
erneuten am 8. April 2000 bestandskräftig gewordenen Widerruf seiner Zulas-
sung wegen Vermögensverfalls als Rechtsanwalt zugelassen. Im September
2004 wurde er erneut im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelas-
sen. Diese Zulassung widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. Mai
2005 und erklärte diesen Widerruf durch Bescheid vom 13. Juli 2007 für voll-
ziehbar. Gegen die sofortige Vollziehung hat der Antragsteller gerichtliche Ent-
scheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-
sen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde,
deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid der An-
tragsgegnerin vom 27. Mai 2005 und seiner sofortigen Beschwerde gegen des-
sen Zurückweisung ist unbegründet.
1. Der Antrag ist im Ergebnis zulässig. Gegen die Zurückweisung eines
Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch den An-
waltsgerichtshof ist die sofortige Beschwerde zwar nicht gegeben, weil die Ent-
scheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 BRAO unanfechtbar ist. Das
schließt aber nach § 16 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 BRAO einen erneuten Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht aus, der nach § 42
Abs. 5 Satz 2 BRAO bei dem Bundesgerichtshof gestellt werden kann, wenn
- wie hier - in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt ist. Das strebt der
Antragsteller hier ersichtlich an.
2. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides durfte nach § 16
Abs. 6 Satz 2 BRAO nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öf-
fentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids not-
wendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten
war (Senat, Beschl. v. 19. Juni 1998, AnwZ (B) 38/98, BRAK-Mitt 1998, 235,
236; Beschl. v. 18. Oktober 2006, AnwZ (B) 29/06, juris). Diese Voraussetzun-
gen lagen bei Anordnung der sofortigen Vollziehung vor. Daran hat sich nichts
geändert. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die sofortige
Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und der Widerrufsbescheid
Bestandskraft erlangen wird, weil die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-
anwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls zu wider-
rufen war.
3. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991,
AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,
AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
4. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-
scheids in Vermögensverfall.
a) aa) Vor seiner erneuten Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. September 2004 waren
gegen den Antragsteller folgende Vollstreckungsverfahren anhängig:
1. Gerichtskasse B. wegen 2. H. K. wegen einer Teilforderung von 3. Gerichtskasse B. wegen 4. Kreissparkasse G. wegen einer Teilforderung von 5. D. AG wegen einer Teilforderung von 6. J. Kl. als Konkursverwalter wegen
375,35 €, (aktuell 311,89 €), 1.034,02 €, 393,85 €, (aktuell 311,89 €), 500,00 €, 161,50 €, (aktuell 150 €), 7.155,10 €.
Die Verfahren zu Nr. 1, 3 und 5 waren mit Verhaftungs- oder Anträgen
auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Sie wurden im Zeit-
punkt der Wiederzulassung des Antragstellers nicht mehr betrieben. Entgegen
den Angaben des Antragstellers in dem Erhebungsbogen für seine erneute Zu-
lassung beruhte das aber, wie sich nach der Zulassung herausstellte, nicht dar-
auf, dass die Forderungen erfüllt oder anders bereinigt wurden. Vielmehr wur-
den sie lediglich nicht mehr weiter betrieben, weil der Antragsteller nicht er-
reichbar war. Der Umstand, dass der Antragsteller diese überwiegend nicht
sehr hohen Forderungen nicht beglichen hatte, belegt, dass seine Vermögens-
verhältnisse bei Erlass des Widerrufsbescheids so beengt waren, dass er nicht
in der Lage war, auch kleinere Forderungen zu begleichen, und für seine Gläu-
biger nicht mehr erreichbar war. Nach Zulassung wurden folgende weitere Voll-
streckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt:
7. Kammerbeitragsforderung der Ag. wegen 8. Prof. Jo. wegen
45,00 €, 719,89 €.
Der Vollstreckungsauftrag zu Nr. 8 war wieder mit einem Antrag auf Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung verbunden. Sie belegen, dass sich die
Vermögenslage des Antragstellers nicht gebessert hatte.
bb) Daran ändert es nichts, dass Rechtsanwalt S. der Antrags-
gegnerin mit Schreiben vom 18. September 2003 mitgeteilt hat, der Antragstel-
ler habe für ihn gearbeitet und dabei einen "aufgesparten Gehaltsanspruch" in
Höhe von ca. 60.000 DM erworben; aus diesem seien Verbindlichkeiten begli-
chen worden. Dieser Anspruch ist bis heute nicht belegt. Weshalb dem An-
tragsteller seine angeblichen Gehaltsansprüche nicht ausbezahlt worden sind,
haben weder der Antragsteller noch Rechtsanwalt S. näher erläutert.
Dass diese Gehaltsansprüche zur Befriedigung von Gläubigern verwendet wer-
den sollten, hat der Antragsteller nicht angekündigt. Anhaltspunkte dafür, dass
er sie nach seiner Wiederzulassung zu diesem Zweck eingesetzt haben könnte,
waren bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht ersichtlich. Das Beschäftigungs-
verhältnis ist zudem nach Mitteilung von Rechtsanwalt S. vom 21. Juni
2004 noch vor der Wiederzulassung beendet worden, weil der Antragsteller
nicht als Rechtsanwaltsbewerber, sondern als zugelassener Rechtsanwalt an-
gestellt worden sei, was er seinerzeit aber nicht war.
cc) Der Berücksichtigung der Forderungen zu Nr. 1 bis 6 in dem Wider-
rufsbescheid stand nicht entgegen, dass sie vor der Wiederzulassung betrieben
worden waren. Sie waren nämlich entgegen der Versicherung des Antragstel-
lers nicht erledigt und bleiben deshalb auch nach der Wiederzulassung ein Be-
leg dafür, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers schon zu diesem
Zeitpunkt nicht geordnet waren und sein Antrag auf Wiederzulassung nach § 7
Nr. 9 BRAO hätte zurückgewiesen werden müssen. Dieser Umstand zwingt die
Antragsgegnerin nicht, die Zulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BRAO zurückzu-
nehmen. Sie kann nämlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BRAO von einer Rücknah-
me absehen, wenn der Versagungsgrund entfallen ist. Das führt dazu, dass die
Rechtsanwaltskammer bei Fortbestehen eines verschwiegenen Vermögensver-
falls nach erfolgter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deswegen gleich ein Wi-
derrufsverfahren einleiten muss und sich dazu auch auf die vor der Zulassung
erteilten Vollstreckungsaufträge stützen kann, wenn diese bis dahin weiterhin
keine sachliche Erledigung oder Bereinigung gefunden haben.
b) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,
geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-
fährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat,
Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der
Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-
geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18.
Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-
für, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der
Fall war, sind nicht ersichtlich.
5. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin ist auch nicht wegen
nachträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben.
a) Zwar scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-
ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-
fällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall
des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen
wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083,
2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.
b) Er hat keine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse vorgelegt,
nicht einmal die Erfüllung oder anderweitige Bereinigung der in der Forderungs-
liste der Kammer aufgeführten Verbindlichkeiten nachgewiesen. Es stellte sich
vielmehr heraus, dass gegen den Antragsteller weitere Verfahren anhängig
sind, nämlich
9. Forderung H. wegen 10. Studentenwerk A. wegen 11. D. - nicht beziffert -, 12. Landesoberkasse Baden-Württemberg - nicht beziffert -.
6.300,00 €, 4.103,73 €,
Zu der Forderung H. hat der Antragsteller eine Erklärung des
Gläubigers vorgelegt, dass dieser dem Antragsteller in gleicher Höhe verpflich-
tet sei, auf eine Aufrechnung aber verzichte, um Forderungen des Antragstel-
lers gegen Dritte pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen zu kön-
nen. Welche Forderungen dem Antragsteller gegen H. zustehen könn-
ten, haben weder der Antragsteller noch sein Gläubiger H. näher erläu-
tert. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers von der Richtigkeit seines
Vorbringens ausgehen sollte, belegt das nicht, dass der Vermögensverfall nicht
mehr besteht.
In den Vollstreckungsverfahren zu Nr. 11 und 12 ist gegen den An-
tragsteller auf Antrag der Gläubigerinnen am 31. August 2007 und am 11. April
2008 jeweils Haftbefehl erlassen worden, um ihn zu zwingen, die eidesstattliche
Versicherung abzugeben. Wegen beider Haftbefehle ist der Antragsteller in das
von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerver-
zeichnis eingetragen worden. Während der zweite Eintrag zwischenzeitlich ge-
löscht worden ist, besteht der erste nach wie vor. Das hat zur Folge, dass der
Vermögensverfall bei dem Antragsteller nunmehr auch gesetzlich vermutet
wird. Diese Vermutung kann ein Rechtsanwalt nur widerlegen, indem er eine
Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegt und im Ein-
zelnen darlegt, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher
Weise und mit welchen Mitteln er sie zu erfüllen gedenkt. (Senat, Beschl. v.
25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Beschl. v. 29. Sep-
tember 2003, AnwZ (B) 68/02, unveröff.; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B)
26/03, unveröff.; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008,
221 [Ls]). Eine solche Darstellung hat der Antragsteller der Antragsgegnerin
nicht einmal ansatzweise vorgelegt.
c) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gefährdet. Das er-
gibt sich aus dem fortbestehenden Vermögensverfall und insbesondere auch
daraus, dass der Antragsteller seine Forderungen an einen Finanzdienstleister
abgetreten hat und Auszahlungen an diesen vornehmen lässt, zugleich aber
auch mit seinem Gläubiger H. verabredet hat, Ansprüche des Antragstel-
lers im Wege der Pfändung durchzusetzen. Auch wenn damit Mandanten Ein-
eine Rechtsverteidigung. Außerdem sind diese Maßnahmen geeignet, das
Vermögen des Antragstellers dem Zugriff anderer Gläubiger zu entziehen.
Ganter
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Hauger
Frey
Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 62/05 -