BGH Beschluss vom 08.12.2008 – AnwZ (B) 37/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 37/08
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey,
Prof. Dr. Stüer und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 8. Dezember 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des ersten Se-
nats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. No-
vember 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des in der Schweiz lebenden
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 22. März 2007 wegen
Nichtbestellens eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten widerrufen.
Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen
Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Eine Ausfertigung der
Entscheidung wurde am 30. November 2007 an die Post zum Zwecke der Zu-
stellung per Einschreiben mit Rückschein übergeben. Die Sendung kam mit
dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Am 30. Januar 2008 wurden zwei Ausfer-
tigungen der Entscheidung an das Bezirkspräsidium K. mit Zustel-
lungsersuchen an den Antragsteller versandt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar
2008 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 14. Februar 2008 - hat die
Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Zulassung des Antragstellers mit Verfü-
gung vom 2. Januar 2008 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen wurde
und dass dieser Widerruf seit dem 28. Januar 2008 bestandskräftig ist. Gegen
den ihm am 13. März 2008 zugestellten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs
richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er geltend
macht, dass mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 4 BRAO sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt und
es deshalb keiner Sachentscheidung durch den Anwaltsgerichtshof bedurft hät-
te.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist schon unzulässig.
Zwar ist gegen die Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Ent-
scheidung gegen den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach
§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO die sofortige Beschwerde statthaft. Hier scheitert die
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aber daran, dass wegen des bestands-
kräftigen Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO das Rechtsschutzinteresse
des Antragstellers an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom
22. März 2007 entfallen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht kein
(Rechtsschutz-) Interesse an der Klärung der Frage, ob der bestandskräftig ge-
wordene Widerruf der Zulassung auch noch auf einen in einem früheren, nicht
bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid genannten Grund hätte ge-
stützt werden können (Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-
Mitt. 1995, 124, 125; Beschl. v. 16. Juni 2008, AnwZ (B) 38/07 Tz. 4). Eine Ein-
legung der Beschwerde kann in diesem Fall nur dem Ziel dienen, die sich aus
der angefochtenen Entscheidung ergebenden nachteiligen Kostenfolgen zu be-
seitigen. Dieses Interesse ist nach dem Regelungskonzept des § 42 BRAO
nicht hinreichend schutzwürdig, um die Anrufung des Bundesgerichtshofs zu
rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02,
NJW 2004, 1173).
2. Das Rechtsmittel wäre im Übrigen auch unbegründet.
Die Erledigung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erst nach Er-
lass der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingetreten. Der Antragsteller
hat nämlich erst im Dezember 2007 auf seine Zulassung verzichtet. Zu diesem
Zeitpunkt hatte der Anwaltsgerichtshof seine Entscheidung aber schon zur Be-
kanntgabe an die Beteiligten zur Post aufgegeben. Sie war damit erlassen und
konnte von dem Anwaltsgerichtshof nicht mehr geändert werden (vgl. BGHZ 12,
248, 252; Beschl. v. 27. Oktober 1999, XII ZB 18/99, NJW-RR 2000, 877, 878;
BVerwGE 95, 64, 67).
3. Über das unzulässige Rechtsmittel konnte ohne mündliche Verhand-
lung entschieden werden (Senat, BGHZ 44, 25, 26 f.).
Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Frey
Stüer
Hauger
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2007 - AGH 18/07 (I) -