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BGH Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 11/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 11/08

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 gegen den Beschluss

des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April

2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 50.000,00 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-

lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum

11. August 2008 verlängerten Frist (§§ 575 Abs. 2, 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO) be-

gründet worden und die durch nachgeholte Zustellung der angefochtenen Ent-

scheidung an die Nebenintervenienten des Klägers zu 15 in Lauf gesetzte Frist

für eine Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten (§ 575 Abs. 1 ZPO) inzwi-

schen ergebnislos abgelaufen ist. Zudem ist die Rechtsbeschwerde des Klä-

gers zu 15 deshalb unzulässig, weil ihre Einlegung - ebenso wie die Berufung

des Klägers zu 15 - der in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffenen

Prozessvereinbarung widersprach (vgl. Sen.Beschl. v. 22. September 2008

Tz. 5).

Goette Kurzwelly Kraemer

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 184/07 -