BGH Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 11/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 11/08
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 15 gegen den Beschluss
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. April
2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 50.000,00 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum
gründet worden und die durch nachgeholte Zustellung der angefochtenen Ent-
scheidung an die Nebenintervenienten des Klägers zu 15 in Lauf gesetzte Frist
für eine Rechtsbeschwerde der Nebenintervenienten (§ 575 Abs. 1 ZPO) inzwi-
schen ergebnislos abgelaufen ist. Zudem ist die Rechtsbeschwerde des Klä-
gers zu 15 deshalb unzulässig, weil ihre Einlegung - ebenso wie die Berufung
des Klägers zu 15 - der in dem erstinstanzlichen Prozessvergleich getroffenen
Prozessvereinbarung widersprach (vgl. Sen.Beschl. v. 22. September 2008
Tz. 5).
Goette Kurzwelly Kraemer
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 413 O 128/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 11 U 184/07 -