BGH Beschluss vom 09.12.2008 – NotZ 25/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 25/07
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann die Notarin Dr. Doyé und
den Notar Eule am 9. Dezember 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
12. Januar 2007 - 22 Not 105/06 (E) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und
des weiteren Beteiligten zu tragen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-
seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15
Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in E. , aus.
Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen.
Er ist als Notar im Landesdienst beim Notariat F. tätig. Am 3. Juli
1978 wurde er zum Richter unter Berufung auf das Richterverhältnis auf Probe
ernannt. Nach verschiedenen Verwendungen war er ab dem 1. Juni 1982 als
Notarvertreter an unterschiedlichen Orten tätig. Am 4. September 1985 erfolgte
seine Ernennung zum Justizrat unter Übertragung eines Amtes beim Notariat
V. . Von dort aus war er vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 mit der
Hälfte seiner Arbeitskraft an die Notariate E. und W. abge-
ordnet. Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 wurde er an das Notariat E.
versetzt und blieb bis zum 31. Mai 1992 mit einem Teil seiner Arbeitskraft (bis
31. Mai 1988 mit der Hälfte, danach mit 1/5) abgeordnet an das Notariat W.
. Vom 1. September 1994 an war er zunächst an das Notariat F.
abgeordnet. Am 4. Dezember 1995 wurde er nach dorthin versetzt.
Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-
bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-
samt 655 Bewerbungen ein. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizie-
rungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen
Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung ei-
nes abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punkte-
systems, und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individuelle Eig-
nungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewer-
berfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter
Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere
folgende Kriterien einflossen:
- Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen insbesondere das
Resultat der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,
- Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit,
- Umfang der berufspraktischen Erfahrung,
- quantitative Arbeitsergebnisse,
- notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Do-
zenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotio-
nen),
- Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Lan-
desdienst einschließlich des Erreichens von Beförderungsstufen sowie
etwaiger Zusatzqualifikationen.
Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen
Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-
ten 18 Plätze. Er berücksichtigte besonders die Note des abschließenden
Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten
abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für
die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen
bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich
der übrigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-
ten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei
denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar ver-
gleichend gegenübergestellt sehen.
Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 17. Der weitere Beteiligte P. ,
der sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in E. ausgeschriebene
Stelle beworben hatte, belegte den 16. Rang.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-
ler unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner
Bewerbung auf die Stelle in E. die mehrerer besser platzierter
Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten
P. zu besetzen. Die diesem in der Platzierung vorgehenden anderen Bewer-
ber erhielten andere, von ihnen vorrangig angestrebte Stellen.
Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in
seinen Rechten verletzt. Er beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im
Übrigen meint er, die Einzelabwägung der ihn betreffenden Auswahlkriterien sei
unzureichend.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-
bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-
gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der Notar-
stelle in E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes
verfolgt hat.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren
weiterverfolgt. Er nimmt auf seine Rechtsausführungen in der Vorinstanz Bezug
und ergänzt seinen Vortrag zu der seiner Auffassung nach unrichtigen Abwä-
gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-
dung mit § 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegründet. Die von dem
Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer
eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüs-
se BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006,
55, 56) nicht als rechtswidrig.
1.
Unzutreffend beanstandet der Antragsteller unter Bezugnahme auf den
Vortrag anderer Notare im Landesdienst in parallelen Anfechtungsverfahren,
der Antragsgegner hätte sich aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Besetzung
von mehr als 25 Notarstellen entschließen müssen und nicht - den tatsächli-
chen Bedarf außer Acht lassend - die Zahl der Stellen künstlich begrenzen dür-
fen, was die Wiederholung des Auswahlverfahrens notwendig mache.
2.
Der Antragsgegner war auch nicht gehindert, sich bei der Auswahl für
einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entscheiden. Die
darauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahl-
methode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der
Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-
gleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nachvollzieh-
bare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien,
greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene
Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose ein-
münden müsse, sei nicht zu erkennen.
Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberufli-
chen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner
im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen Nurnotarstellen in Baden
erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschließlich der
Anwendung des Regelvorrangs aus § 115 Abs. 2 BNotO i.V.m. § 7 Abs. 1
BNotO gebilligt (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ
173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris;
NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris;
NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris).
Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfas-
sungsgericht sämtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei aus-
drücklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode
und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung für verfassungs-
rechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2007
- 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR
2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Se-
nat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ
54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. De-
zember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007
- 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]).
Danach ist allen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5
GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 BNotO, § 6 Abs. 3 BNotO und § 115 Abs. 2
BNotO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksam-
keitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die
Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat damit zugleich
die in den zuvor genannten Beschlüssen des Senats näher dargelegte Auffas-
sung zur Rechtmäßigkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom
Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung über die Ausschreibung
und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gewählten Ausrich-
tung der Auswahlentscheidung mit den berücksichtigten Kriterien für die per-
sönliche und fachliche Eignung der Bewerber bestätigt.
Zur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wiederholun-
gen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundesverfassungs-
gerichts und des Senats verwiesen werden.
3.
Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe § 115
Abs. 2 BNotO unzutreffend angewandt, ist er jedenfalls nicht beschwert. Der
Antragsgegner hat den Antragsteller zu dem Kreis der durch diese Vorschrift
Begünstigten gerechnet. Ihm sind keine Bewerber vorgezogen worden, für die
diese Bestimmung nicht gilt und die - wie der Antragsteller meint - aus diesem
Grunde ihm gegenüber hätten mit Nachrang eingereiht werden müssen. Viel-
mehr sind sämtliche besser platzierten Bewerber ebenfalls Notare im Landes-
dienst.
4.
Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienst-
lichen Beurteilungen des Antragstellers und seiner konkurrierenden Mitbewer-
ber, insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen
Notarstellen erstellten, berücksichtigt. Für die Auswahlentscheidung zugunsten
des Mitbewerbers P. hat der Antragsgegner neben der längeren beruflichen
Erfahrung als ausschlaggebend angesehen, dass der weitere Beteiligte bei der
dienstlichen Beurteilung aus Anlass seiner Bewerbung den in ganz besonderer
Weise herausgehobenen und im gesamten Bewerberfeld nur vereinzelt erreich-
ten Wert von 7,5 Punkten erlangt habe, während der Antragsteller bei der An-
lassbeurteilung insgesamt mit sieben Punkten bewertet worden sei. An dieser
Erwägung ist im Ergebnis nichts zu beanstanden.
a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E.
betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerde-
führers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F.
über das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche
Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und der weitere
Beteiligte Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsiden-
ten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-
Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-
schränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-
Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu
bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung
nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat
keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal
niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden
gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass
sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be-
urteilung nachteilig ausgewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in
den Anlassbeurteilungen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen er-
sichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise
kurzen Zeitabständen) zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente viel-
mehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurteilung
zum Erreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung
vorgenommene Absenkung der Note (siehe dazu sogleich b) wieder nach oben
zu korrigieren. Dies machen gerade die hinsichtlich des Antragstellers erstellten
Beurteilungen deutlich (7 Punkte Regelbeurteilung September 1999; 6,5 Punkte
Regelbeurteilung Oktober 2002 sowie 7 Punkte Anlassbeurteilung Dezember
2005).
b) Der Antragsteller beanstandet weiter zu Unrecht, der Antragsgegner
habe bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt, dass die gegenüber der frühe-
ren Beurteilung aus dem Jahr 1999 ungünstigere Bewertung mit 6,5 Punkten in
der Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 nicht auf einem Nachlassen der
Leistungen beruht. Zwar trifft es zu, dass der Notenabsenkung, wie die seiner-
zeitige Präsidentin des Landgerichts F. im Beurteilungstext ausdrücklich
ausgeführt hat, lediglich die Absicht zugrunde lag, die landesweiten Bewer-
tungsmaßstäbe anzugleichen. Es gibt aber bereits keinen Anhaltspunkt dafür,
dass der Antragsteller hierdurch gegenüber Bewerbern aus anderen Landge-
richtsbezirken benachteiligt wurde. Im Übrigen stammt der weitere Beteiligte
P. , an den der Antragsgegner die umstrittene Stelle in E. zu ver-
geben beabsichtigt, gleichfalls aus dem Landgerichtsbezirk F. . Auch er
hat in seiner Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 trotz zumindest gleich blei-
bender Leistungen eine Herabstufung der Gesamtbewertung von sieben auf 6,5
Punkte hinnehmen müssen. Die Präsidentin des Landgerichts F. hat auch
in dieser Beurteilung klargestellt, dass die Notenabsenkung lediglich auf die
beabsichtigte bezirksübergreifende Harmonisierung der Beurteilungsmaßstäbe
zurückzuführen sei. Jedenfalls im Verhältnis zu dem mit seiner Bewerbung er-
folgreichen Beteiligten P. unterlagen die unter dem 2. Oktober 2002 erstell-
ten Beurteilungen damit denselben Kriterien, so dass diese Bewertungen im
Besetzungsverfahren untereinander unmittelbar vergleichbar sind.
c) Im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragstellers hat sich ferner aus-
gewirkt, dass der Antragsgegner in dem "Portrait" des weiteren Beteiligten P. ,
das er in dem dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten Auswahlvermerk
erstellt hat, unzutreffend ausgeführt hat, dieser Bewerber sei unter dem
2. Oktober 2002 dienstlich mit insgesamt sieben Punkten beurteilt worden
(siehe S. 59 des Vermerks). Hierbei handelt es sich, wie der Antragsgegner im
Schriftsatz vom 10. Juli 2007 klargestellt hat, um einen bloßen Schreibfehler,
der für die Entscheidung nicht ursächlich war. Dem Einzelvergleich des Antrag-
stellers mit Amtsnotar P. in dem Auswahlvermerk (dort S. 64) und in dem
Schriftsatz vom 8. November 2006 (dort S. 18) hat der Antragsgegner den zu-
treffenden Punktwert dieser Beurteilung zugrunde gelegt. Darin geht der An-
tragsgegner richtig davon aus, dass der Beteiligte P. bei den letzten drei Be-
urteilungen einen Durchschnittswert von sieben Punkten erzielt hat (2001: sie-
ben, 2002: 6,5 und 2005 [Anlassbeurteilung]: 7,5), während der Durchschnitts-
wert von 6,83 der über den Antragsteller erstellten letzten Beurteilungen (1999:
sieben, 2002: 6,5 und 2005 [Anlassbeurteilung]: sieben) geringfügig dahinter
zurückbleibt. Dem Antragsgegner ist auch nicht etwa ein Abwägungsfehler der-
gestalt unterlaufen, dass er zum Nachteil des Antragstellers unzutreffend be-
rücksichtigt hätte, dieser habe im Gegensatz zum weiteren Beteiligten P. bei
seiner Beurteilung vom 2. Oktober 2002 einen "Rücksetzer" hinnehmen müs-
sen. Eine solche Erwägung hat der Antragsgegner nicht angestellt, sondern
sich auf den - rechnerisch zutreffenden - Vergleich des Gesamtdurchschnitts
der letzten drei Bewertungen beschränkt.
5.
Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde weiter, der Antragsgegner habe
bei der der Platzierung zugrunde liegenden Einzelfallwürdigung zum Nachteil
des Antragstellers einzelne Umstände nicht beziehungsweise unzutreffend ge-
wichtet berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 und 3 BNotO hat die Auswahlentscheidung bei Kon-
kurrenzlagen zwischen mehreren geeigneten Bewerbern entsprechend Art. 33
Abs. 2 GG nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand der persönlichen und
fachlichen Eignung zu erfolgen. Die Bewertung des Antragsgegners, der weite-
re Beteiligte P. liege bei der unmittelbar vergleichenden Betrachtung der
fachlichen Eignung vor dem Antragsteller, enthält unter Berücksichtigung des
eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs keine Abwägungsfehler, so
dass der vom Antragsgegner dem Beteiligten P. zugebilligte Vorrang gegen-
über dem Antragsteller nicht zu beanstanden ist.
a) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation hat der weitere
Beteiligte P. im zweiten juristischen Staatsexamen dieselbe Note wie der An-
tragsteller erzielt. Gegenüber diesem Mitbewerber ist der Antragsteller hinsicht-
lich des ersten Staatsexamens sogar im Vorteil, da er dort eine bessere Note
erreicht hat. Dies hat der Antragsgegner jedoch berücksichtigt und bei Abwä-
gung mit den anderen Beurteilungskriterien im Ergebnis nicht für durchgreifend
erachtet. Dies hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beur-
teilungsspielraums, zumal für die Bewerbung um eine bestimmte Stelle in erster
Linie der durch zeitnah erstellte Beurteilungen ausgewiesene aktuelle Leis-
tungsstand maßgebend ist (vgl. BVerwG NVwZ 2003, 1398, 1399) und das
Staatsexamen demgegenüber mit zunehmender beruflicher Bewährung an
Aussagekraft verliert (vgl. BVerfGE 110, 304, 333 ff).
b) Unbegründet ist auch die Rüge, der Antragsgegner habe bei seiner
Auswahlentscheidung fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der Antrag-
steller seit Anbeginn seiner notariellen Tätigkeit hervorragende dienstliche Beur-
teilungen gehabt habe und insbesondere das Zeugnis des Präsidenten des
Landgerichts K. vom 25. Februar 1983 mit dem Bemerken abschließe,
der Antragsteller sei für das Amt eines Notars "gut geeignet".
Es ist schon nicht erkennbar, dass der Antragsgegner überhaupt ver-
pflichtet war, derart lang zurückliegende Beurteilungen in seine Abwägung ein-
zubeziehen, da für die Bewerbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der
aktuelle Leistungsstand maßgebend für die Eignungsprognose ist (vgl. BVerwG
aaO). Im Übrigen sind die Beurteilungen des Antragstellers aus den ver-
gleichsweise länger zurückliegenden Zeiträumen nicht günstiger als diejenigen
des Beteiligten P. .
c) Die Beschwerde beanstandet, der Antragsgegner habe in seine Ent-
scheidung nicht alle Fortbildungsveranstaltungen einbezogen, an denen der
Antragsteller teilgenommen habe. Der Antragsgegner hat jedoch bei dem Ver-
gleich des Antragstellers mit dem weiteren Beteiligten P. bereits in Rechnung
gestellt, dass ersterer sich in dieser Hinsicht deutlich aktiver gezeigt hat, diesem
Umstand aber insbesondere gegenüber der besseren Anlassbeurteilung des
Mitbewerbers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen.
Soweit der Antragsteller meint, überdies hätte seine regelmäßige Teil-
nahme an den jährlichen Fortbildungsveranstaltungen des Badischen Notarver-
eins zusätzliche Berücksichtigung finden müssen, steht dem zwar § 6b Abs. 4
BNotO nicht entgegen. Seine Beteiligung an diesen Weiterbildungen ist in
Nummer III der Anlassbeurteilung vom 22. Dezember 2005 festgehalten und
damit personalaktenkundig. Dies verschafft dem Antragsteller jedoch keinen
zusätzlichen Vorteil, der eine günstigere Anlassbeurteilung und eine längere
berufliche Erfahrung aufwiegt. So ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstal-
tungen bei der Auswahlentscheidung lediglich ein Hilfskriterium, das grundsätz-
lich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, wenn der auf aktu-
ellen Beurteilungen beruhende Leistungsvergleich mehrerer Bewerber keinen
wesentlichen Unterschied ergibt (vgl. BVerwGE 124, 99, 102 f).
d) Gleiches gilt für die vom Antragsteller hervorgehobenen standes- und
berufspolitischen Aktivitäten, für seine Auslandserfahrungen, seine Fremdspra-
chenkenntnisse und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter an der
Universität F. .
e) Schließlich ist die Beanstandung des Antragstellers unbegründet, der
Vergleich der Urkundszahlen sei nicht aussagekräftig, insbesondere weil die
Anlassbeurteilungen im Landgerichtsbezirk F. ohne Kenntnis "strukturier-
ter" Urkundszahlen erstellt worden seien. Der Antragsgegner hat bei seiner
Auswahlentscheidung bereits in Rechnung gestellt, dass die reinen Urkunds-
zahlen nur in eingeschränktem Maß Rückschlüsse auf die Eignung für das No-
taramt zulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. November 2006 S. 12 f). Dementspre-
chend hat er die höheren quantitativen Leistungen vor allem des weiteren Betei-
ligten P. bei der Gesamtabwägung nur als schwaches Abwägungskriterium
bewertet und als ausschlaggebend dessen längere berufspraktische Erfahrung
und das bessere Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen herausgestellt (vgl.
S. 63, 6. Absatz des Auswahlvermerks und S. 17 unten des Schriftsatzes vom
8. November 2006). Gänzlich unberücksichtigt lassen musste der Antragsgeg-
ner die Urkundszahlen jedoch nicht, da ihnen eine gewisse, wenn auch einge-
schränkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November
2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29).
Schlick
Galke
Herrmann
Doyé
Eule
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 105/06 (E) -