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BGH Beschluss vom 09.12.2008 – NotZ 49/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 49/07

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2008

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und

den Notar Eule am 9. Dezember 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

16. Februar 2007 - Not 106/06 (F) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-

schließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und

der weiteren Beteiligten zu tragen.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-

seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15

Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem drei in F. , aus.

Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen.

2

Er ist als Notar im Landesdienst beim Notariat F. tätig. Am 3. Juli

1978 wurde er zum Richter unter Berufung auf das Richterverhältnis auf Probe

ernannt. Nach verschiedenen Verwendungen war er ab dem 1. Juni 1982 als

Notarvertreter an unterschiedlichen Orten tätig. Am 4. September 1985 erfolgte

seine Ernennung zum Justizrat unter Übertragung eines Amtes beim Notariat

V. . Von dort aus war er vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 mit der

Hälfte seiner Arbeitskraft an die Notariate E. und W. abge-

ordnet. Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 wurde er an das Notariat E.

versetzt und blieb bis zum 31. Mai 1992 mit einem Teil seiner Arbeitskraft (bis

31. Mai 1988 mit der Hälfte, danach mit 1/5) abgeordnet an das Notariat W.

. Vom 1. September 1994 an war er zunächst an das Notariat F.

abgeordnet. Am 4. Dezember 1995 wurde er nach dorthin versetzt.

3

Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-

bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-

samt 655 Bewerbungen ein. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizie-

rungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen

Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung

eines abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines

Punktesystems, und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individu-

elle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte

Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge

unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbe-

sondere folgende Kriterien einflossen:

- Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen insbeson-

dere das Resultat der die juristische Ausbildung abschließen-

den Staatsprüfung,

- Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit,

- Umfang der berufspraktischen Erfahrung,

- quantitative Arbeitsergebnisse,

- notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-

trags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezi-

fische Promotionen),

- Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar

im Landesdienst einschließlich des Erreichens von Beförde-

rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.

4

Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen

Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-

ten 18 Plätze. Er berücksichtigte besonders die Note des abschließenden

Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten

abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für

die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen

bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich

der übrigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-

ten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei

denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar ver-

gleichend gegenübergestellt sehen.

5

Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 17. Die übrigen Beteiligten, die

sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebene

Stelle beworben hatten, belegten die Plätze vier (S. ), acht (G. ), zehn

(. ) und elf (K. ).

6

Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-

ler unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner

Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten so-

wie eines weiteren Bewerbers vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit den

weiteren Beteiligten S. , W. und K. zu besetzen (hinsichtlich

des Beteiligten S. war allerdings ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung

eines anderen unterlegenen Bewerbers erfolgreich).

8

Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in

seinen Rechten verletzt. Er beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im

Übrigen meint er, die Einzelabwägung der ihn betreffenden Auswahlkriterien sei

unzureichend.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag

auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-

bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-

gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der Notar-

stellen in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes ver-

folgt hat.

9

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen

richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren

weiterverfolgt. Er nimmt auf seine Rechtsausführungen in der Vorinstanz Bezug

und ergänzt seinen Vortrag zu der seiner Auffassung nach unrichtigen Abwä-

gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien.

II.

10

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Ver-

bindung mit § 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegründet. Die

von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksich-

tigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.:

Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 -

NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als

rechtswidrig

(§ 111 Abs. 1 Satz 2

BNotO).

11

1.

Unzutreffend beanstandet der Antragsteller unter Bezugnahme auf den

Vortrag anderer Notare im Landesdienst in parallelen Anfechtungsverfahren,

der Antragsgegner hätte sich aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Besetzung

von mehr als 25 Notarstellen entschließen müssen und nicht - den tatsäch-

lichen Bedarf außer Acht lassend - die Zahl der Stellen künstlich begrenzen

dürfen, was die Wiederholung des Auswahlverfahrens notwendig mache.

12

2.

Der Antragsgegner war auch nicht gehindert, sich bei der Auswahl für

einen individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entscheiden. Die

darauf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahl-

methode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der

Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-

gleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nachvollzieh-

bare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien,

greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene

Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose ein-

münden müsse, sei nicht zu erkennen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf

Nummer 2 b des Beschlusses vom selben Tag in der denselben Antragsteller

betreffenden Parallelsache NotZ 25/07 sowie auf die darin enthaltenen Verwei-

se auf die Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 und die Entscheidungen des

Bundesverfassungsgerichts zu den gegen diese Beschlüsse gerichteten Ver-

fassungsbeschwerden.

13

3.

Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe § 115

Abs. 2 BNotO unzutreffend angewandt, ist er jedenfalls nicht beschwert. Der

Antragsgegner hat den Antragsteller zu dem Kreis der durch diese Vorschrift

Begünstigten gerechnet. Ihm sind keine Bewerber vorgezogen worden, für die

diese Bestimmung nicht gilt und die - wie der Antragsteller meint - aus diesem

Grunde ihm gegenüber hätten mit Nachrang eingereiht werden müssen. Viel-

mehr sind sämtliche besser platzierten Bewerber ebenfalls Notare im Landes-

dienst.

14

4.

Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienst-

lichen Beurteilungen des Antragstellers und seiner konkurrierenden Mitbewer-

ber, insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen

Notarstellen erstellten, berücksichtigt. Auch insoweit ist im Ergebnis nichts zu

beanstanden.

15

a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E.

betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerde-

führers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F.

über das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche

Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren

Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsi-

denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute

"FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträch-

tigungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-

schränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-

Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu

bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung

nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat

keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal

niemand, der an den die Amtssitze F, und E. betreffenden

gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass

sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be-

urteilung nachteilig ausgewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in

den Anlassbeurteilungen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen er-

sichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise

kurzen Zeitabständen) zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente viel-

mehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurteilung

zum Erreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung

vorgenommene Absenkung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Dies

machen gerade die hinsichtlich des Antragstellers erstellten Beurteilungen deut-

lich (7 Punkte Regelbeurteilung September 1999; 6,5 Punkte Regelbeurteilung

Oktober 2002 sowie 7 Punkte Anlassbeurteilung Dezember 2005).

16

b) Auch der Umstand, dass die gegenüber der früheren Beurteilung aus

dem Jahr 1999 ungünstigere Bewertung mit 6,5 Punkten in der Regelbeurtei-

lung vom 2. Oktober 2002 nicht auf einem Nachlassen der Leistungen beruhte,

hat sich nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt. Dies ist offensichtlich,

soweit es um den weiteren Beteiligten W. geht, der auch aus dem Land-

gerichtsbezirk F. stammt und ebenfalls eine zwischenzeitliche Notenab-

senkung hinnehmen musste. Gleiches gilt aber auch für den im Landgerichts-

bezirk Wa. ansässigen Mitbewerber G. , der bereits in der Re-

gelbeurteilung Oktober 2002 die Höchstpunktzahl von acht Punkten erreicht

hatte und später (Regelbeurteilungen Dezember 2002 und Juli 2005) auf sieben

Punkte herabgestuft wurde. Von einer Herabsetzung verschont wurde aller-

dings der im Landgerichtsbezirk O. tätige Mitbewerber K. , der

seit August 2002 durchgängig mit sieben Punkten bewertet wurde. Ungeachtet

dessen, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Antragsteller infolge

der Notenabsenkung gegenüber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken

benachteiligt wurde, liegt es im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, den

weiteren Beteiligten K. vor allem wegen des günstigeren Ergebnisses

des zweiten Staatsexamens für besser geeignet zu halten; die - nur als "leicht"

besser eingestuften - dienstlichen Beurteilungen waren bei der Auswahlent-

scheidung nur von untergeordneter Bedeutung.

17

c) Auf die Rüge des Antragstellers, der Mitbewerber S. sei ihm

gegenüber nicht vorzuziehen, braucht der Senat nicht mehr einzugehen, da der

Antragsgegner die Auswahlentscheidung insoweit aufgrund des Beschlusses

des Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2007 - Not 99/06 (F) - ohnehin neu zu

treffen haben wird.

18

5.

Unbegründet ist auch die Rüge, der Antragsgegner habe bei seiner Aus-

wahlentscheidung fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der Antragsteller

seit Anbeginn seiner notariellen Tätigkeit hervorragende dienstliche Beurteilun-

gen gehabt habe und insbesondere das Zeugnis des Präsidenten des Landge-

richts K. vom 25. Februar 1983 mit dem Bemerken abschließe, der An-

tragsteller sei für das Amt eines Notars "gut geeignet". Es ist schon nicht er-

kennbar, dass der Antragsgegner überhaupt verpflichtet war, derart lang zu-

rückliegende Beurteilungen in seine Abwägung einzubeziehen, da für die Be-

werbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der aktuelle Leistungsstand

maßgebend für die Eignungsprognose ist (vgl. BVerwG NVwZ 2003, 1398,

1399).

19

6.

Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde weiter, der Antragsgegner hätte

nicht zu Gunsten der weiteren Beteiligten berücksichtigen dürfen, dass diese im

Gegensatz zu dem Antragsteller die Beförderungsstufe des Oberjustizrats er-

reicht hätten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers haben die weiteren

Beteiligten damit eine bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Zu-

satzqualifikation erlangt. Die Übertragung des Amts eines Oberjustizrats war für

die weiteren Beteiligten jeweils mit der Wahrnehmung von Führungsaufgaben

verbunden. Sie sind jeweils Dienstvorstände der Notariate, in denen sie einge-

setzt sind. Hiermit erlangen sie Erfahrungen, die ihnen bei der Amtsführung als

"freier" Notar von Nutzen sein werden. Demgegenüber übt der Antragsteller

ausweislich der Tätigkeitsbeschreibungen in seinen dienstlichen Beurteilungen

keine mit einem Dienstvorstand vergleichbaren Funktionen aus. Er hat dies

auch im übrigen nicht geltend gemacht.

20

7.

Die Beschwerde rügt zu Unrecht weiter, der Antragsgegner habe in sei-

ne Entscheidung nicht alle Fortbildungsveranstaltungen einbezogen, an denen

der Antragsteller teilgenommen habe.

21

Der Antragsgegner hat bei dem Vergleich des Antragstellers mit den wei-

teren Beteiligten bereits in Rechnung gestellt, dass auch ersterer sich in dieser

Hinsicht sehr aktiv gezeigt hat, diesem Umstand aber gegenüber den weiteren

Auswahlkriterien keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Soweit der

Antragsteller meint, seine regelmäßige Teilnahme an den jährlichen Fortbil-

dungsveranstaltungen des Badischen Notarvereins hätte zusätzliche Berück-

sichtigung finden müssen, steht dem zwar § 6b Abs. 4 BNotO nicht entgegen.

Seine Beteiligung an diesen Weiterbildungen ist in Nummer III der Anlassbeur-

teilung vom 22. Dezember 2005 festgehalten und damit personalaktenkundig.

Dessen ungeachtet musste die Einbeziehung dieses Umstandes dem Antrag-

steller bei der Auswahlentscheidung nicht einen zusätzlichen Vorteil verschaf-

fen, der eine günstigere Anlassbeurteilung, bessere Staatsexamina und eine

längere berufliche Erfahrung aufwiegt. So ist die Teilnahme an Fortbildungsver-

anstaltungen bei der Auswahlentscheidung lediglich ein Hilfskriterium, das

grundsätzlich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, wenn der

Leistungsvergleich unter mehreren Bewerber im Übrigen keinen wesentlichen

Unterschied ergibt (vgl. BVerwGE 124, 99, 102 f).

22

8.

Gleiches gilt für die vom Antragsteller hervorgehobenen standes- und

berufspolitischen Aktivitäten, für seine Auslandserfahrungen, seine Fremdspra-

chenkenntnisse und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter an der

Universität F. .

23

9. Schließlich ist die Beanstandung des Antragstellers unbegründet, der Ver-

gleich der Urkundszahlen sei nicht aussagekräftig, insbesondere weil die An-

lassbeurteilungen im Landgerichtsbezirk F. ohne Kenntnis "strukturierter"

Urkundszahlen erstellt worden seien. Der Antragsgegner hat bei seiner Aus-

wahlentscheidung bereits in Rechnung gestellt, dass die reinen Urkundszahlen

nur in eingeschränktem Maß Rückschlüsse auf die Eignung für das Notaramt

zulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 S. 13 f). Dementsprechend

hat er die etwas besseren quantitativen Leistungen einiger Beteiligter ebenso

wie die geringeren Geschäftszahlen des Mitbewerbers S. bei der Ge-

samtabwägung nur als schwaches Abwägungskriterium bewertet und als aus-

schlaggebend in erster Linie andere Leistungsmerkmale betrachtet (vgl. S. 15,

17, 19, 20, 22 des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006). Gänzlich unberück-

sichtigt lassen musste der Antragsgegner die Urkundszahlen jedoch nicht, da

ihnen eine gewisse, wenn auch eingeschränkte Aussagekraft zukommt (vgl.

Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73

Rn. 29).

Schlick

Galke

Herrmann

Doyé

Eule

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 106/06 (F) -