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BGH Beschluss vom 09.12.2008 – NotZ 52/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 52/07

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2008

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und

den Notar Eule am 9. Dezember 2008

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

16. Februar 2007 - Not 35/06 (F) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-

schließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners

sowie der weiteren Beteiligten zu tragen.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-

seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15

Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in F. , aus. Der

Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen.

2

Er war von März 2000 bis zum 28. Februar 2003 als Notarassessor im

Bereich der Notarkammer Thüringen tätig und dort verschiedenen Notaren zu-

geordnet. Vom 1. März 2003 bis zum 30. April 2005 war der Antragsteller an

das Deutsche Notarinstitut abgeordnet und dort im Referat für Internationales

und Ausländisches Privatrecht tätig. Am 2. Mai 2005 wurde er im Geschäftsbe-

reich des Antragsgegners zum Richter auf Probe ernannt. Er ist seither - zu-

nächst als Notarvertreter - in den Notariaten L. und K. eingesetzt. Wäh-

rend des Beschwerdeverfahrens ist er zum Justizrat ernannt worden.

3

Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-

bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-

samt 655 Bewerbungen ein. Das Bewerberfeld bestand aus insgesamt

- 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landes-

dienst,

-

fünf im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern,

- 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen

Amtsausübung,

- elf in anderen Ländern ernannten Notarassessoren,

- 16 Rechtsanwälten,

- drei sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum Richteramt,

- vier Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und

- zwei württembergischen Notarassessoren außerhalb des

Landesdienstes.

4

Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiede-

nen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich

der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewer-

tungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdes-

sen für eine alle Bewerber vergleichende Eignungsprognose. Dazu brachte er in

einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem be-

stimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewer-

ber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:

- Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbeson-

dere das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließen-

den Staatsprüfung,

- Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit,

- Ausmaß berufspraktischer Erfahrung,

- quantitative Arbeitsergebnisse,

- notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-

trags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezi-

fische Promotionen),

- Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar

im Landesdienst einschließlich des Erreichens von Beförde-

rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.

5

Dabei vergab er aus dem Kreis der seiner Auffassung nach besten Be-

werber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so-

genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plät-

ze. Er berücksichtigte besonders die Note des Zweiten Staatsexamens und das

aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten abgeleitete notarspezifi-

sche Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stel-

len infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze

erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen Bewerber. Die so

festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Plätzen legte er den

7

einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um

die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar vergleichend gegenübergestellt

sehen.

Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 25. Die übrigen Beteiligten, die

sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebene Stelle

beworben hatten, belegten die Plätze vier (S. ), acht (G. ), zehn

(W. ) und elf (K. ).

Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-

ler unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner

Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten so-

wie weiterer Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem Bewer-

ber S. sowie den weiteren Beteiligten W. und K. zu beset-

zen (hinsichtlich des Beteiligten S. war allerdings ein Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung eines anderen unterlegenen Bewerbers erfolgreich). Der üb-

rige weitere Beteiligte erhielt eine andere Stelle.

8

Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in

seinen Rechten verletzt. Er beanstandet insbesondere, der Antragsgegner habe

verkannt, dass auch ihm, dem Antragsteller, der Regelvorrang gemäß § 115

Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BNotO zugute komme. Weiterhin

habe der Antragsgegner es versäumt, die über die Tätigkeit im Geschäftsbe-

reich der Notarkammer Thüringen erstellten Beurteilungen in seine Abwägung

einzubeziehen.

9

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag

auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-

bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-

gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der Notar-

stelle in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt

hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen

richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren

weiterverfolgt.

II.

10

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-

dung mit § 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegründet. Die von dem

Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer

eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüs-

se BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006,

55, 56) nicht als rechtswidrig.

11

1.

Hinsichtlich der Rügen, die der Antragsteller gegen das Auswahlverfah-

ren insgesamt und im Zusammenhang damit erhebt, dass der Antragsgegner

ihm den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO nicht zugebilligt hat, nimmt der

Senat auf seine Ausführungen unter Nummer 1 und 2 des ebenfalls den hiesi-

gen Antragsteller betreffenden Beschlusses vom selben Tag (NotZ 22/07) Be-

zug.

12

2.

Der Antragsgegner ist bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten der

erfolgreichen Mitbewerber davon ausgegangen, dass es sich um leistungsstar-

ke Amtsnotare mit herausgehobenen Beurteilungen handelt. Dies ist nicht zu

beanstanden.

13

a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E.

betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerde-

führers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F.

über das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche

Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren

Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsi-

denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute

"FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträch-

tigungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-

schränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-

Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu

bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung

nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Hiervon betroffen ist von den Mit-

bewerbern des Antragstellers der weitere Beteiligte W. .

14

Die Umstände, unter denen die Anlassbeurteilungen im Landgerichtsbe-

zirk F. zustande gekommen sind, geben jedoch dem Senat keine Veran-

lassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der

an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen

Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige

Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Beurteilung aus-

gewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilun-

gen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine

festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabständen)

zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente vielmehr erkennbar in erster

Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurteilung zum Erreichen einer lan-

desweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absen-

kung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Es besteht jedoch kein Anhalt

dafür, dass hierdurch Bewerber aus dem Landgerichtsbezirk F. gegen-

über Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken bevorzugt wurden.

15

b) Im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten S. , G. und

K. , die nicht im Landgerichtsbezirk F. tätig sind, sind ohnehin keine

Fehler bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen erkennbar.

16

c) Nach den aus Anlass ihrer Bewerbungen erstellten Beurteilungen sind

alle weiteren Beteiligten besonders leistungsstarke Amtsnotare, die überdies im

Gegensatz zu dem Antragsteller den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO

genießen. Die Mitbewerber verfügen zudem teilweise über deutlich längere Be-

rufserfahrungen. Auch unter Berücksichtigung der zum Teil besseren Ergebnis-

se, die der Antragsteller in den Staatsexamen erzielt hat, seiner hohen Fortbil-

dungsaktivität und seiner Veröffentlichungstätigkeit, ist er bei einem individuel-

len Leistungsvergleich nicht, zumindest aber nicht erheblich besser qualifiziert

als die weiteren Beteiligten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des

Antragstellers, der Antragsgegner habe die Beurteilungen der Thüringer Ausbil-

dungsnotare nicht in seine Abwägung einbezogen, ist im Ergebnis unbegründet.

Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung gewürdigt, dass der

Antragsteller als (badischer) Notarvertreter durch den zuständigen Landge-

richtspräsidenten mit geeignet und zuvor bei seiner Tätigkeit am Deutschen

Notarinstitut mit besonders geeignet beurteilt wurde. Unter Berücksichtigung

der Tatsache, dass diese Beurteilungen zeitnäher sind und der Beurteilungs-

praxis im Lande selbst entsprechen, sind sie weit aussagekräftiger als die vom

Antragsteller ins Feld geführten Beurteilungen der früheren Ausbildungsnotare.

Daher kann aus dem Umstand, dass sich der Antragsgegner hiermit in seinem

Bescheid vom 1. Juni 2006 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kein

Abwägungsdefizit hergeleitet werden.

17

3.

Zu Unrecht macht der Antragsteller weiter geltend, der Antragsgegner

hätte nicht zu Gunsten der weiteren Beteiligten berücksichtigen dürfen, dass

diese im Gegensatz zu ihm, dem Antragsteller, die Beförderungsstufe des

Oberjustizrats erreicht hätten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ha-

ben die weiteren Beteiligten damit eine bei der Auswahlentscheidung zu be-

rücksichtigende Zusatzqualifikation erlangt. Die Übertragung des Amts eines

Oberjustizrats war für die weiteren Beteiligten mit der Wahrnehmung von Füh-

rungsaufgaben verbunden. Sie sind jeweils Dienstvorstände der Notariate, in

denen sie eingesetzt sind. Hiermit erlangen sie Erfahrungen, die ihnen bei der

Amtsführung als "freier" Notar von Nutzen sein werden. Demgegenüber übte

der Antragsteller zum Bewerbungsstichtag keine mit einem Dienstvorstand ver-

gleichbaren Funktionen aus. Er hat dies auch nicht geltend gemacht.

Schlick

Galke

Herrmann

Doyé

Eule

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 35/06 (F) -