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BGH Beschluss vom 09.12.2008 – NotZ 52/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 52/07
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und
den Notar Eule am 9. Dezember 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
16. Februar 2007 - Not 35/06 (F) - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners
sowie der weiteren Beteiligten zu tragen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-
seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15
Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in F. , aus. Der
Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen.
Er war von März 2000 bis zum 28. Februar 2003 als Notarassessor im
Bereich der Notarkammer Thüringen tätig und dort verschiedenen Notaren zu-
geordnet. Vom 1. März 2003 bis zum 30. April 2005 war der Antragsteller an
das Deutsche Notarinstitut abgeordnet und dort im Referat für Internationales
und Ausländisches Privatrecht tätig. Am 2. Mai 2005 wurde er im Geschäftsbe-
reich des Antragsgegners zum Richter auf Probe ernannt. Er ist seither - zu-
nächst als Notarvertreter - in den Notariaten L. und K. eingesetzt. Wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens ist er zum Justizrat ernannt worden.
Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-
bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-
samt 655 Bewerbungen ein. Das Bewerberfeld bestand aus insgesamt
- 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landes-
dienst,
-
fünf im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern,
- 15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen
Amtsausübung,
- elf in anderen Ländern ernannten Notarassessoren,
- 16 Rechtsanwälten,
- drei sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum Richteramt,
- vier Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und
- zwei württembergischen Notarassessoren außerhalb des
Landesdienstes.
Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiede-
nen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich
der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewer-
tungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdes-
sen für eine alle Bewerber vergleichende Eignungsprognose. Dazu brachte er in
einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem be-
stimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewer-
ber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:
- Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbeson-
dere das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließen-
den Staatsprüfung,
- Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit,
- Ausmaß berufspraktischer Erfahrung,
- quantitative Arbeitsergebnisse,
- notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-
trags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezi-
fische Promotionen),
- Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar
im Landesdienst einschließlich des Erreichens von Beförde-
rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
Dabei vergab er aus dem Kreis der seiner Auffassung nach besten Be-
werber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so-
genannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plät-
ze. Er berücksichtigte besonders die Note des Zweiten Staatsexamens und das
aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten abgeleitete notarspezifi-
sche Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stel-
len infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze
erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen Bewerber. Die so
festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Plätzen legte er den
einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um
die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar vergleichend gegenübergestellt
sehen.
Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 25. Die übrigen Beteiligten, die
sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebene Stelle
beworben hatten, belegten die Plätze vier (S. ), acht (G. ), zehn
(W. ) und elf (K. ).
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-
ler unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner
Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten so-
wie weiterer Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem Bewer-
ber S. sowie den weiteren Beteiligten W. und K. zu beset-
zen (hinsichtlich des Beteiligten S. war allerdings ein Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung eines anderen unterlegenen Bewerbers erfolgreich). Der üb-
rige weitere Beteiligte erhielt eine andere Stelle.
Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in
seinen Rechten verletzt. Er beanstandet insbesondere, der Antragsgegner habe
verkannt, dass auch ihm, dem Antragsteller, der Regelvorrang gemäß § 115
Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BNotO zugute komme. Weiterhin
habe der Antragsgegner es versäumt, die über die Tätigkeit im Geschäftsbe-
reich der Notarkammer Thüringen erstellten Beurteilungen in seine Abwägung
einzubeziehen.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-
bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-
gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der Notar-
stelle in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt
hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren
weiterverfolgt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-
dung mit § 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegründet. Die von dem
Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer
eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüs-
se BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006,
55, 56) nicht als rechtswidrig.
1.
Hinsichtlich der Rügen, die der Antragsteller gegen das Auswahlverfah-
ren insgesamt und im Zusammenhang damit erhebt, dass der Antragsgegner
ihm den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO nicht zugebilligt hat, nimmt der
Senat auf seine Ausführungen unter Nummer 1 und 2 des ebenfalls den hiesi-
gen Antragsteller betreffenden Beschlusses vom selben Tag (NotZ 22/07) Be-
zug.
2.
Der Antragsgegner ist bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten der
erfolgreichen Mitbewerber davon ausgegangen, dass es sich um leistungsstar-
ke Amtsnotare mit herausgehobenen Beurteilungen handelt. Dies ist nicht zu
beanstanden.
a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E.
betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerde-
führers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F.
über das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche
Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren
Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsi-
denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute
"FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-
schränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-
Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu
bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung
nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Hiervon betroffen ist von den Mit-
bewerbern des Antragstellers der weitere Beteiligte W. .
Die Umstände, unter denen die Anlassbeurteilungen im Landgerichtsbe-
zirk F. zustande gekommen sind, geben jedoch dem Senat keine Veran-
lassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der
an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen
Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige
Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Beurteilung aus-
gewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilun-
gen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine
festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabständen)
zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente vielmehr erkennbar in erster
Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurteilung zum Erreichen einer lan-
desweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absen-
kung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Es besteht jedoch kein Anhalt
dafür, dass hierdurch Bewerber aus dem Landgerichtsbezirk F. gegen-
über Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken bevorzugt wurden.
b) Im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten S. , G. und
K. , die nicht im Landgerichtsbezirk F. tätig sind, sind ohnehin keine
Fehler bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen erkennbar.
c) Nach den aus Anlass ihrer Bewerbungen erstellten Beurteilungen sind
alle weiteren Beteiligten besonders leistungsstarke Amtsnotare, die überdies im
Gegensatz zu dem Antragsteller den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO
genießen. Die Mitbewerber verfügen zudem teilweise über deutlich längere Be-
rufserfahrungen. Auch unter Berücksichtigung der zum Teil besseren Ergebnis-
se, die der Antragsteller in den Staatsexamen erzielt hat, seiner hohen Fortbil-
dungsaktivität und seiner Veröffentlichungstätigkeit, ist er bei einem individuel-
len Leistungsvergleich nicht, zumindest aber nicht erheblich besser qualifiziert
als die weiteren Beteiligten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des
Antragstellers, der Antragsgegner habe die Beurteilungen der Thüringer Ausbil-
dungsnotare nicht in seine Abwägung einbezogen, ist im Ergebnis unbegründet.
Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung gewürdigt, dass der
Antragsteller als (badischer) Notarvertreter durch den zuständigen Landge-
richtspräsidenten mit geeignet und zuvor bei seiner Tätigkeit am Deutschen
Notarinstitut mit besonders geeignet beurteilt wurde. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass diese Beurteilungen zeitnäher sind und der Beurteilungs-
praxis im Lande selbst entsprechen, sind sie weit aussagekräftiger als die vom
Antragsteller ins Feld geführten Beurteilungen der früheren Ausbildungsnotare.
Daher kann aus dem Umstand, dass sich der Antragsgegner hiermit in seinem
Bescheid vom 1. Juni 2006 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kein
Abwägungsdefizit hergeleitet werden.
3.
Zu Unrecht macht der Antragsteller weiter geltend, der Antragsgegner
hätte nicht zu Gunsten der weiteren Beteiligten berücksichtigen dürfen, dass
diese im Gegensatz zu ihm, dem Antragsteller, die Beförderungsstufe des
Oberjustizrats erreicht hätten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ha-
ben die weiteren Beteiligten damit eine bei der Auswahlentscheidung zu be-
rücksichtigende Zusatzqualifikation erlangt. Die Übertragung des Amts eines
Oberjustizrats war für die weiteren Beteiligten mit der Wahrnehmung von Füh-
rungsaufgaben verbunden. Sie sind jeweils Dienstvorstände der Notariate, in
denen sie eingesetzt sind. Hiermit erlangen sie Erfahrungen, die ihnen bei der
Amtsführung als "freier" Notar von Nutzen sein werden. Demgegenüber übte
der Antragsteller zum Bewerbungsstichtag keine mit einem Dienstvorstand ver-
gleichbaren Funktionen aus. Er hat dies auch nicht geltend gemacht.
Schlick
Galke
Herrmann
Doyé
Eule
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 35/06 (F) -