BGH Beschluss vom 09.12.2008 – NotZ 53/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 53/07
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Bestellung zur Notarin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die
Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am
9. Dezember 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 65/06 (F) - wird zurückge-
wiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und
der weiteren Beteiligten zu tragen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-
seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15
Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem drei in F. , aus.
Die Antragstellerin bewarb sich auf eine dieser Stellen und auf eine weitere.
Die Antragstellerin wurde am 31. August 1992 zur Richterin auf Probe in
Niedersachsen ernannt. Nach ihrem Wechsel in den baden-württembergischen
Landesdienst wurde sie am 2. Februar 1998 als Notarvertreterin an das Notariat
F. und später an das Notariat W. abgeordnet. Dort wurde sie
am 2. Oktober 2000 zur Justizrätin ernannt. Seit dem 15. Juli 2003 war sie mit
der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstvorstandes dieses Notariats beauf-
tragt, bevor sie am 1. März 2004 zur Oberjustizrätin befördert wurde.
Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-
bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-
samt 655 Bewerbungen ein. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizie-
rungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen
Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung
eines abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines
Punktesystems, und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individu-
elle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte
Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge
unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbe-
sondere folgende Kriterien einflossen:
- Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen insbeson-
dere das Resultat der die juristische Ausbildung abschließen-
den Staatsprüfung,
- Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit,
- Umfang der berufspraktischen Erfahrung,
- quantitative Arbeitsergebnisse,
- notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-
trags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezi-
fische Promotionen),
- Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar
im Landesdienst einschließlich des Erreichens von Beförde-
rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen
Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-
ten 18 Plätze. Er berücksichtigte besonders die Note des abschließenden
Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten
abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für
die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen
bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich
der übrigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-
ten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei
denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar ver-
gleichend gegenübergestellt sehen.
Die Antragstellerin kam hierbei auf Platz 24. Die übrigen Beteiligten, die
sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebenen Stellen
beworben hatten, belegten die Plätze acht (G. ), zehn (W. ) und elf
(K. ).
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner der Antragstelle-
rin unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass ihrer
Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten so-
wie weiterer Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem Mitbe-
werber S. und den weiteren Beteiligten W. und K. zu be-
setzen (hinsichtlich des Bewerbers S. war allerdings ein Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung des weiteren Mitbewerbers P. erfolgreich); die sons-
tigen vorrangigen Bewerber erhielten andere Stellen.
Die Antragstellerin sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung
in ihren Rechten verletzt. Sie beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im
Übrigen meint sie, die Einzelabwägung der sie betreffenden Auswahlkriterien
sei unzureichend.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie in der Hauptsache die Auf-
hebung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des An-
tragsgegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der
Notarstellen in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes
verfolgt hat.
Das Oberlandesgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-
tet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren wei-
terverfolgt. Sie nimmt auf ihre Rechtsausführungen in der Vorinstanz Bezug.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42
Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegründet. Die von dem Antragsgegner
getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten
Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 124,
327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht
als rechtswidrig.
1.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die
Nummern 1-3 und 5-8 des ebenfalls die Antragstellerin betreffenden Beschlus-
ses vom selben Tag (NotZ 9/07) Bezug. Die dortigen Ausführungen gelten ent-
sprechend für die Besetzung der für den Amtssitz F. ausgeschriebenen
Stellen und für die vom Antragsgegner insoweit vorrangig berücksichtigten Mit-
bewerber. Soweit sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren darauf be-
rufen möchte, der Antragsgegner habe bei dem Vergleich mit ihren Konkurren-
ten um die Stellen in F. zu ihrem Nachteil außer Acht gelassen, dass ihr
nicht ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
gegeben worden sei, gelten jedenfalls die Erwägungen zu Nummer 6 und 7 des
vorgenannten Beschlusses entsprechend.
2.
Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienst-
lichen Beurteilungen der Antragstellerin und ihrer konkurrierenden Mitbewerber,
insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen Notar-
stellen erstellten, berücksichtigt. Auch insoweit ist im Ergebnis nichts zu bean-
standen.
a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E.
betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerde-
führers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F.
über das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche
Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren
Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsi-
denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute
"FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-
schränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-
Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu
bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung
nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat
keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal
niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden
gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass
sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be-
urteilung nachteilig ausgewirkt hätten. So hat insbesondere die Antragstellerin
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, keine inhaltlichen Ein-
wendungen gegen ihre Beurteilung zu haben. Dabei ist weiter zu beachten,
dass die in den Anlassbeurteilungen und kurz davor vielfach vorgenommenen
Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leis-
tungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabständen) zurückzuführen sind. Die
Notenanhebungen dienten vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die
bei einer früheren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Ver-
gleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note (siehe da-
zu sogleich b) wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hin-
sichtlich der Antragstellerin erstellten Beurteilungen deutlich (7 Punkte Anlass-
beurteilung Juni 2000; 6 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 und bei der
Anlassbeurteilung im April 2003, sowie 7 Punkte bei der Regelbeurteilung im
Juli 2005 und der Anlassbeurteilung im Dezember 2005).
b) Ein Beurteilungsdefizit besteht auch nicht darin, dass der Antragsgeg-
ner die Umstände, die zu der Absenkung der Gesamtnoten, mit der die Antrag-
stellerin beurteilt wurde, in den Jahren 2002 und 2003 (s.o.) führten, nicht aus-
drücklich berücksichtigt hat. Diese ist zwar nicht auf ein zwischenzeitliches
Nachlassen der Leistungen zurückzuführen. Wie die seinerzeitige Präsidentin
des Landgerichts F. im Text der Beurteilung vom 2. Oktober 2002 aus-
drücklich ausgeführt hat, lag der Notenabsenkung lediglich die Absicht zugrun-
de, die landesweiten Bewertungsmaßstäbe anzugleichen. Dies hat sich aber
nicht zum Nachteil der Antragstellerin ausgewirkt. Dies ist offensichtlich, soweit
es um den weiteren Beteiligten W. geht, der auch aus dem Landgerichts-
bezirk F. stammt und ebenfalls eine zwischenzeitliche Notenabsenkung
hinnehmen musste. Gleiches gilt aber auch für den im Landgerichtsbezirk
W. ansässigen Mitbewerber G. , der bereits in der Regelbeur-
teilung Oktober 2002 die Höchstpunktzahl von acht Punkten erreicht hatte und
später (Regelbeurteilungen Dezember 2002 und Juli 2005) auf sieben Punkte
herabgestuft wurde. Von einer Herabsetzung verschont wurde allerdings der im
Landgerichtsbezirk O. tätige Mitbewerber K. , der seit August
2002 durchgängig mit sieben Punkten bewertet wurde. Es gibt jedoch keinen
Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin infolge der Notenabsenkung ge-
genüber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken benachteiligt wurde.
Zudem liegt es im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, den weiteren
Beteiligten K. auch wegen der günstigeren Ergebnisse der Staats-
examen für besser geeignet zu halten.
3. Weiterhin ist es entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Aus-
wahlentscheidung unerheblich, dass dem Antragsgegner nach der Entschei-
dung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 (Not 99/06 [F])
ein Abwägungsfehler betreffend die Stellen mit Amtssitz in F. im Verhält-
nis zwischen dem weiteren Beteiligten P. und dem Mitbewerber S. un-
terlaufen ist. Hieraus folgt nicht, dass die Abwägung zwischen der Antragstelle-
rin und den weiteren Beteiligten bei der Besetzung fehlerhaft ist. Maßgeblich für
die Entscheidung des Oberlandesgerichts war, dass der Amtsnotar P. bei der
Anlassbeurteilung den im Bewerberfeld nur vereinzelt vergebenen Punktwert
von 7,5 erreicht hat und damit um einen ganzen Punkt vor Oberjustizrat
S. lag. Hieraus folgt indessen nicht, dass die Abwägung zwischen der
Antragstellerin und den weiteren Beteiligten fehlerhaft war.
Auf die Rüge der Antragstellerin, der Mitbewerber S. sei ihr ge-
genüber nicht vorzuziehen, braucht der Senat nicht mehr einzugehen, da der
Antragsgegner die Auswahlentscheidung insoweit aufgrund des vorbezeichne-
ten Beschlusses des Oberlandesgerichts ohnehin neu zu treffen haben wird.
Schlick
Galke
Herrmann
Doyé
Eule
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 65/06 (F) -