BGH Beschluss vom 09.12.2008 – NotZ 9/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 9/07
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2008
in dem Verfahren
wegen Bestellung zur Notarin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-
ter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am
9. Dezember 2008
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 12. Januar 2007 - Not 64/06 (E) - wird zurückgewie-
sen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und
des weiteren Beteiligten zu tragen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-
seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15
Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in E. , aus.
Die Antragstellerin bewarb sich auf diese und eine weitere Stelle.
Die Antragstellerin wurde am 31. August 1992 zur Richterin auf Probe in
Niedersachsen ernannt. Nach ihrem Wechsel in den baden-württembergischen
Landesdienst wurde sie am 2. Februar 1998 als Notarvertreterin an das Notariat
F. und später an das Notariat W. abgeordnet. Dort wurde sie
am 2. Oktober 2000 zur Justizrätin ernannt. Seit dem 15. Juli 2003 war sie mit
der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstvorstandes dieses Notariats beauf-
tragt, bevor sie am 1. März 2004 zur Oberjustizrätin befördert wurde.
Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-
bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-
samt 655 Bewerbungen ein. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifi-
zierungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen
Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung
eines abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines
Punktesystems, und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individu-
elle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte
Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge
unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbe-
sondere folgende Kriterien einflossen:
- Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen insbeson-
dere das Resultat der die juristische Ausbildung abschließen-
den Staatsprüfung,
- Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit,
- Umfang der berufspraktischen Erfahrung,
- quantitative Arbeitsergebnisse,
- notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-
trags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezi-
fische Promotionen),
- Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar
im Landesdienst einschließlich des Erreichens von Beförde-
rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.
Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen
Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-
ten 18 Plätze. Er berücksichtigte besonders die Note des abschließenden
Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten
abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für
die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen
bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich
der übrigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-
ten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei
denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar ver-
gleichend gegenübergestellt sehen.
Die Antragstellerin kam hierbei auf Platz 24. Der weitere Beteiligte, der
sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in E. ausgeschriebene
Stelle beworben hatte, belegte den Platz 16.
Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner der Antragstelle-
rin unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass ihrer
Bewerbung auf die Stelle in E. die der besser platzierten Bewerber
vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten P. zu
besetzen; die übrigen im Rang vorgehenden Interessenten erhielten andere
Stellen.
Die Antragstellerin sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung
in ihren Rechten verletzt. Sie beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im
Übrigen meint sie, die Einzelabwägung der sie betreffenden Auswahlkriterien
sei unzureichend.
Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem sie in der Hauptsache die Auf-
hebung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des An-
tragsgegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der
Notarstelle in E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-
richtes verfolgt hat.
Das Oberlandesgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen. Hiergegen rich-
tet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren wei-
terverfolgt. Sie nimmt auf ihre Rechtsausführungen in der Vorinstanz Bezug.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Verbin-
dung mit § 42 Abs. 4 BRAO), jedoch in der Sache unbegründet. Die von dem
Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer
eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüs-
se BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006,
55, 56) nicht als rechtswidrig.
1.
Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen
individuellen Eignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entscheiden. Die dar-
auf bezogenen Rügen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahl-
methode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der
Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-
gleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nachvollzieh-
bare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien,
greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene
Würdigung der persönlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose ein-
münden müsse, sei nicht zu erkennen.
Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberufli-
chen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner
im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen Nurnotarstellen in Baden
erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschließlich der
Anwendung des Regelvorrangs aus § 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 7
Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 -
BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06
- juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07
- juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris).
Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfas-
sungsgericht sämtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei aus-
drücklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode
und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung für verfassungs-
rechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2007
- 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR
2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Se-
nat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ
54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. De-
zember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007
- 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]).
Danach ist allen auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 BNotO, § 6 Abs. 3 BNotO und § 115
Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirk-
samkeitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen
die Grundlage entzogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat damit
zugleich die in den zuvor genannten Beschlüssen des Senats näher dargelegte
Auffassung zur Rechtmäßigkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie
vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung über die Ausschrei-
bung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gewählten Aus-
richtung der Auswahlentscheidung mit den berücksichtigten Kriterien für die
persönliche und fachliche Eignung der Bewerber bestätigt.
Zur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wiederholun-
gen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundesverfassungs-
gerichts und des Senats verwiesen werden.
2.
Zumindest im Ergebnis unbegründet ist die Rüge der Antragstellerin, der
Antragsgegner habe ihr den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO nicht zuge-
billigt, obgleich auch sie als badische Amtsnotarin dem durch diese Vorschrift
begünstigten Personenkreis angehöre. Dies ist jedenfalls nicht ursächlich für
die Auswahlentscheidung. Der Antragstellerin ist bei der Besetzung der Stelle in
E. kein Mitbewerber vorgezogen worden, der nicht badischer
Amtsnotar ist. Überdies hat der Antragsgegner in seinem dem angefochtenen
Bescheid beigefügten Auswahlvermerk und nochmals in seiner Antragserwide-
rung vom 8. November 2006 - ungeachtet des möglicherweise seiner Ansicht
nach nur zugunsten der ersten 18 Platzierten eingreifenden § 115 Abs. 2
BNotO - einen "Vollvergleich" zwischen der Antragstellerin und ihren Mitbewer-
bern vorgenommen, wie er notwendig ist, wenn sämtlichen Beteiligten der Re-
gelvorrang des § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO zugute kommt. Der Antragsgegner
hat damit, wie er auf Seite sieben des Auswahlvermerks und auf Seite neun der
Antragserwiderung ausdrücklich betont, seine Entscheidung im Ergebnis nicht
auf den Regelvorrang gestützt.
3.
Ebenfalls fehlt es an einer Beschwer der Antragstellerin, soweit sie be-
anstandet, der Antragsgegner habe bei der Auswahlentscheidung der jeweils
erreichten Beförderungsstufe ein zu hohes Gewicht beigemessen. Die Antrag-
steller ist selbst Oberjustizrätin. Ihr ist kein Mitbewerber vorgezogen worden,
der ein höheres Beförderungsamt erreicht hat.
4.
Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienst-
lichen Beurteilungen der Antragstellerin und ihrer konkurrierenden Mitbewerber,
insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen Notar-
stellen erstellten, berücksichtigt. Für die Auswahlentscheidung zugunsten des
weiteren Beteiligten P. hat der Antragsgegner als ausschlaggebend angese-
hen, dass dieser bei der dienstlichen Beurteilung aus Anlass seiner Bewerbung
den in ganz besonderer Weise herausgehobenen und im gesamten Bewerber-
feld nur vereinzelt erreichten Wert von 7,5 Punkten erlangt habe, während die
Antragstellerin bei der Anlassbeurteilung insgesamt mit sieben Punkten bewer-
tet worden sei. Dies ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E.
betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerde-
führers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F.
über das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche
Äußerung, zu der auch die Antragstellerin, der Antragsgegner und die weiteren
Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsi-
denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute
"FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-
schränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-
Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu
bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung
nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat
keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal
niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden
gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass
sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be-
urteilung nachteilig ausgewirkt hätten. So hat insbesondere die Antragstellerin
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, keine inhaltlichen Ein-
wendungen gegen ihre Beurteilung zu haben. Dabei ist weiter zu beachten,
dass die in den Anlassbeurteilungen und kurz davor vielfach vorgenommenen
Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leis-
tungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabständen) zurückzuführen sind. Die
Notenanhebungen dienten vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die
bei einer früheren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Ver-
gleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note (siehe da-
zu sogleich b) wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hin-
sichtlich der Antragstellerin erstellten Beurteilungen deutlich (7 Punkte Anlass-
beurteilung Juni 2000; 6 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 und bei der
Anlassbeurteilung im April 2003, sowie 7 Punkte bei der Regelbeurteilung im
Juli 2005 und der Anlassbeurteilung im Dezember 2005).
b) Ein Beurteilungsdefizit besteht auch nicht darin, dass der Antragsgeg-
ner die Umstände, die zu der Absenkung der Gesamtnote, mit der die Antrag-
stellerin beurteilt wurde, in den Jahren 2002 und 2003 (s.o.) führten, nicht aus-
drücklich berücksichtigt hat. Die Notensenkung ist zwar nicht auf ein zwischen-
zeitliches Nachlassen der Leistungen zurückzuführen. Wie die seinerzeitige
Präsidentin des Landgerichts F. im Text der Beurteilung vom 2. Oktober
2002 ausdrücklich ausgeführt hat, lag der Notenabsenkung lediglich die Absicht
zugrunde, die landesweiten Bewertungsmaßstäbe anzugleichen. Es gibt aber
bereits keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin hierdurch gegenüber
Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken benachteiligt wurde. Im Übrigen
stammt der weitere Beteiligte P. , an den der Antragsgegner die umstrittene
Stelle in E. zu vergeben beabsichtigt, gleichfalls aus dem Landge-
richtsbezirk F. . Auch er hat in seiner Regelbeurteilung vom 2. Oktober
2002 trotz zumindest gleich bleibender Leistungen eine Herabstufung der Ge-
samtbewertung von sieben auf 6,5 Punkte hinnehmen müssen. Die Präsidentin
des Landgerichts F. hat auch in dieser Beurteilung klargestellt, dass die
Notenabsenkung lediglich auf die beabsichtigte bezirksübergreifende Harmoni-
sierung der Beurteilungsmaßstäbe zurückzuführen sei. Jedenfalls im Verhältnis
zu dem mit seiner Bewerbung erfolgreichen Beteiligten P. unterlagen die un-
ter dem 2. Oktober 2002 erstellten Beurteilungen damit denselben Kriterien, so
dass diese Bewertungen im Besetzungsverfahren untereinander unmittelbar
vergleichbar sind.
c) Im Ergebnis nicht zum Nachteil der Antragstellerin hat sich ferner aus-
gewirkt, dass der Antragsgegner in dem "Portrait" des weiteren Beteiligten P. ,
das er in dem dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten Auswahlvermerk
erstellt hat, unzutreffend ausgeführt hat, dieser Bewerber sei unter dem 2. Ok-
tober 2002 dienstlich mit insgesamt sieben Punkten beurteilt worden (siehe
S. 59 des Vermerks). Hierbei handelt es sich, wie der Antragsgegner im Schrift-
satz vom 10. Juli 2007 klargestellt hat, um einen bloßen Schreibfehler, der für
die Entscheidung nicht ursächlich war. Dem Antragsgegner ist auch nicht etwa
ein Abwägungsfehler dergestalt unterlaufen, dass er zum Nachteil der Antrag-
stellerin unzutreffend berücksichtigt hätte, diese habe im Gegensatz zum weite-
ren Beteiligten P. bei ihrer Beurteilung vom 2. Oktober 2002 einen "Rückset-
zer" hinnehmen müssen. Eine solche Erwägung hat der Antragsgegner nicht
angestellt.
5.
Unbegründet ist die Beanstandung der Beschwerde, der Antragsgegner
habe das Engagement, das die Antragstellerin bei der Fortbildung von Justiz-
angestellten gezeigt habe, in seine Abwägung nicht einbezogen.
Zwar steht, anders als der Antragsgegner meint, § 6b Abs. 4 BNotO der
Berücksichtigung dieses Umstandes nicht entgegen. Die Beteiligung der An-
tragstellerin an den Fortbildungsveranstaltungen ist in Nummer II 2 der Regel-
beurteilung vom 27. Juli 2005 und der Anlassbeurteilung vom 5. Dezember
2005 festgehalten und damit personalaktenkundig. Die Einbeziehung dieses
Umstandes hätte der Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung aber keinen
zusätzlichen Vorteil verschafft, der eine günstigere Anlassbeurteilung und eine
längere berufliche Erfahrung aufgewogen hätte. So ist die Beteiligung an der
Ausbildung anderer Dienstkräfte bei der Auswahlentscheidung nur ein Hilfskrite-
rium, das grundsätzlich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann,
wenn der auf aktuellen Beurteilungen beruhende Leistungsvergleich mehrerer
Bewerber keinen wesentlichen Unterschied ergibt (vgl. BVerwGE 124, 99,
102 f).
6.
Gleiches gilt für das Engagement der Antragstellerin bei der Bewältigung
des Umzugs des Notariats W. .
7.
Soweit die Antragstellerin über ihre allgemeine Beanstandung, der An-
tragsgegner habe die Auswahlkriterien willkürlich angewandt, hinaus rügen
möchte, sie sei gegenüber Mitbewerbern mit Promotion ohne sachlichen Grund
benachteiligt worden, ist dies jedenfalls für die Auswahlentscheidung betreffend
den Amtssitz in E. nicht erheblich. Der erfolgreiche Mitbewerber
P. ist ebenfalls nicht promoviert und hat dementsprechend insoweit von dem
Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin keinen Vorteil zugebilligt erhalten.
8. Weiter ist die Beanstandung der Antragstellerin unbegründet, der Ver-
gleich der Urkundszahlen sei nicht aussagekräftig. Der Antragsgegner hat bei
seiner Auswahlentscheidung bereits in Rechnung gestellt, dass die reinen Ur-
kundszahlen nur in eingeschränktem Maß Rückschlüsse auf die Eignung für
das Notaramt zulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. November 2006 S. 19 f). Gänz-
lich unberücksichtigt lassen musste der Antragsgegner die Urkundszahlen je-
doch nicht, da ihnen eine gewisse, wenn auch beschränkte Aussagekraft zu-
kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP
2007, 70, 73 Rn. 29).
Schlick
Galke
Herrmann
Doyé
Eule
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 64/06 (E) -