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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – KVR 54/07
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 54/07
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2008
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
GKG § 2 Abs. 1
Anstalten des öffentlichen Rechts, deren sich die Bundesländer zur Durchfüh- rung von Lotterien bedienen, sind nur dann von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, wenn ihre sämtlichen Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan des Landes aufgenommen sind (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.1.1997 - IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87).
BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2008 - KVR 54/07 - OLG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und
Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 4 gegen
den Kostenansatz vom 22. September 2008 (Kassenzei-
chen 780008135437) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) ist eine rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts, die für das Land Berlin insbesondere Lotterien durch-
führt. Sie hat sich mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen einen Be-
schluss des Bundeskartellamts gewendet. Der Bundesgerichtshof hat den Be-
schluss teilweise aufgehoben und die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbe-
schwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit ihrer Erinnerung wendet
sich die DKLB gegen die ihr daraufhin übersandte Kostenrechnung. Sie macht
geltend, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten
befreit zu sein.
2
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist unbegründet.
3
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind allein die nach Haushaltsplänen des
Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten von der Zahlung
der Gerichtskosten befreit. Diese Voraussetzung liegt bei der DKLB nicht vor.
Für die Kostenbefreiung ist notwendig, dass der Haushaltsplan des Bundes o-
der Landes den Rechtsträger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben
unmittelbar ausweist. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die Anstalt als Trä-
ger mittelbarer Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Es kommt
auch nicht auf die Reichweite staatlicher Aufsicht an (vgl. BGH, Beschl. v.
16.1.1997 - IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87; Hartmann, Kos-
tengesetze, 37. Aufl. 2007, § 2 Rdn. 6).
4
Selbst wenn Einnahmen aus dem Lotteriegeschäft der DKLB im Haushalt
des Landes Berlin ausgewiesen wären, wofür nichts ersichtlich ist, würde dies
für den Befreiungstatbestand ebenso wenig ausreichen wie der bloße Ausweis
von Zuwendungen an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderauf-
gaben in dem am 16. Januar 1997 entschiedenen Fall. Dafür wäre es vielmehr
unabdingbar, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben der DKLB in den
Haushaltsplan des Landes Berlin aufgenommen wären. Das ist nicht der Fall.
5
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Tolksdorf
Bornkamm
Raum
Strohn
Kirchhoff
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2007 - VI-Kart 15/06 (V) -