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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – KVR 8/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 8/08
BESCHLUSS
Verkündet am: 10. Dezember 2008 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. Dezember 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-
ter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde-
gericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 234,91 € fest-
gesetzt.
Gründe:
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I.
Die Betroffene ist ein Gasversorgungsunternehmen, das in seinem
Versorgungsgebiet, der Stadt Uelzen, Endverbraucher mit Erdgas der weitge-
hend in Deutschland geförderten Kategorie LL beliefert. Die Landeskartellbe-
hörde hat festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 1. November 2005 bis
zum 31. März 2006 von den Endverbrauchern bei den Abnahmemengen bis
20.000 kWh/a, bis 35.000 kWh/a und bis 90.000 kWh/a missbräuchlich über-
höhte Jahresgesamtpreise gefordert habe, und hat angeordnet, dass die Betrof-
fene ihren Kunden zuviel erhobene Gaspreise mit der Jahresabrechnung 2006
zurückzuerstatten habe. Mit dem angefochtenen Gebührenbescheid hat die
Landeskartellbehörde Kosten in Höhe von 234,91 € für die Veröffentlichung der
Verfügung im Bundesanzeiger erhoben.
Auf die Beschwerde hat das Beschwerdegericht den Gebührenbescheid
aufgehoben.
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-
beschwerde der Landeskartellbehörde, der die Betroffene entgegentritt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-
schwerdegericht.
Das Beschwerdegericht hat den Gebührenbescheid aufgehoben, weil es
die veröffentlichte Verfügung als rechtswidrig angesehen hat.
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Dies hält, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage in
der Sache KVR 2/08 ergibt, der Nachprüfung nicht stand. Wie die Sache KVR
2/08 ist daher auch die vorliegende Streitsache unter Aufhebung der Be-
schwerdeentscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Tolksdorf
Bornkamm
Meier-Beck
Kirchhoff
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2008 - 13 VA 2/07 (Kart) -