BGH Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZR 134/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 134/06
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 11. Dezember 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober
2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 9. Ok-
tober 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin über-
prüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt
die Beanstandungen des Klägers sämtlich für nicht durchgreifend erachtet,
auch unter den in dem Schriftsatz vom 3. November 2008 herausgestellten Ge-
sichtspunkten. Das gilt insbesondere für die angebliche Kreditunwürdigkeit der
Schuldnerin bei Ausscheiden der Beklagten. Entsprechend hat der Senat die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem
Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO,
nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem
Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-
gründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels
einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine
Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde
nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl.
BT-Drucks. 15/3706 S. 16).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 5818/04 -
OLG München, Entscheidung vom 27.06.2006 - 9 U 3979/05 -