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BGH Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZR 134/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 134/06

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 11. Dezember 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Oktober

2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 9. Ok-

tober 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin über-

prüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt

die Beanstandungen des Klägers sämtlich für nicht durchgreifend erachtet,

auch unter den in dem Schriftsatz vom 3. November 2008 herausgestellten Ge-

sichtspunkten. Das gilt insbesondere für die angebliche Kreditunwürdigkeit der

Schuldnerin bei Ausscheiden der Beklagten. Entsprechend hat der Senat die

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem

Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO,

nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem

Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Be-

gründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels

einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine

Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl.

BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 5818/04 -

OLG München, Entscheidung vom 27.06.2006 - 9 U 3979/05 -