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BGH Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZR 216/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 216/07

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 11. Dezember 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom

15. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Streitwert wird auf 35.044,68 € festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

1. Zu Unrecht rügt der Beklagte einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG, weil das Berufungsgericht sein Vorbringen, die von der V.

an den Kläger abgetretenen Forderungen seien zuvor auf Bürgen der

Schuldnerin übergegangen, in Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht

berücksichtigt hat.

3

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. Februar 2007 ausge-

führt hat, hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, von den Ge-

schäftsführern der Schuldnerin als deren Bürgen und Erwerber der an die

V. abgetretenen Forderungen mandatiert worden zu sein, bereits in

dem ersten Berufungsverfahren zutreffend als präkludiert erachtet. Dem Be-

klagten ist Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen,

weil er wissen müsste, von welchem konkreten Auftraggeber er ein Anwalts-

mandat erhalten hat. Da auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Nachlässigkeit

gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Berücksichtigung neuen Vorbringens ent-

gegensteht (BGHZ 159, 245, 253), kann sich der Beklagte nicht darauf berufen,

erst nach nochmaligem Aktenstudium oder Befragung der Bürgen Gewissheit

über die Person seines Auftraggebers erlangt zu haben.

2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nicht

daraus hergeleitet werden, dass das Berufungsgericht die Aufrechnung des

Beklagten als unbegründet erachtet hat.

Das Berufungsgericht hat, wie sich aus der Bezugnahme auf das frühere

Urteil ergibt, die Aufrechnung deswegen nicht durchgreifen lassen, weil es an

der gebotenen Substantiierung der Gegenforderungen des Beklagten fehlt.

5

Diese Würdigung lässt angesichts des unspezifizierten Vortrags durch den Be-

klagten, der sich ohne jede nähere Darlegung mit einer Auflistung seiner streiti-

gen Forderungen begnügt hat, einen Willkürverstoß nicht erkennen.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

LG Göttingen, Entscheidung vom 19.10.2004 - 8 O 84/04 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2007 - 7 U 152/04 -