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BGH Beschluss vom 11.12.2008 – V ZR 48/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 48/08

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-

nats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berück-

sichtigt worden. In dem der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beigefüg-

ten Gutachten der Sachverständigen Dr. S. ist allein die Minde-

rung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beklagten durch die Grund-

dienstbarkeit (Fahrtrecht) mit 50.000 € ermittelt worden. Das gilt auch für die in

der Anhörungsrüge zitierte Seite 22 des Gutachtens, auf der die Erfahrungswer-

te für die Bestimmung der Minderung nach dem Ausmaß der Nutzungsein-

schränkung und der Immissionsbelastung des dienenden Grundstücks mitge-

teilt werden.

2

2. Es bedurfte auch keines Hinweises des Senates nach § 139 Abs. 1

ZPO, dass der Wert der von den Beklagten geltend gemachten Beschwer nach

§ 26 Nr. 8 EGZPO hier schon deshalb nicht nach der Wertminderung des

Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit bestimmt werden kann, weil Ge-

genstand dieses Rechtsstreits nicht eine Klage auf Bestellung einer Grund-

dienstbarkeit (§§ 873, 1018 BGB), sondern auf Zustimmung zur Änderung des

Inhalts einer bereits eingetragenen Belastung (§ 877 BGB) ist. Abgesehen da-

von, dass es eine gewissenhafte und kundige anwaltlich vertretene Partei kaum

überraschen kann, wenn der Wert der in einem Revisionsverfahren geltend

gemachten Beschwer von dem Bundesgerichtshof nach dem Gegenstand der

Verurteilung des Beschwerdeführers in dem angegriffenen Urteil des Beru-

fungsgerichts bestimmt wird, waren die Beklagten hier schon durch die Erwide-

rung auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit aller Deutlichkeit auf diesen recht-

lichen Gesichtspunkt hingewiesen worden; denn diese hatte sich zur Abwehr

der Beschwerde auf den Hinweis begnügt, der Wert der Beschwer nach § 26

Nr. 8 EGZPO sei nach dem Streitgegenstand nicht erreicht, so dass die Nicht-

zulassungsbeschwerde ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen sei. Die

Nichtzulassungsbeschwerde hätte schon deshalb Anlass gehabt, etwaige Er-

läuterungen zu ihren Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde nachzureichen, warum und aus welchen Gründen der Wert der Be-

schwer durch die Verurteilung zur Zustimmung einer (das eingetragene Fahrt-

recht begrenzenden) Inhaltsänderung der bestehenden Grunddienstbarkeit hier

mehr als 20.000 € betragen sollte.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 20.07.2007 - 10 O 331/07 -

OLG München, Entscheidung vom 18.02.2008 - 21 U 4337/07 -