Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2008 – 5 StR 114/08

5. Strafsenat

5 StR 114/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 15. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass im Fall II 2 der Urteils- gründe die Verurteilung wegen tateinheitlicher vorsätzlicher Körperverletzung entfällt (vgl. Antragsschrift des General- bundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Basdorf Brause Raum

Schaal Dölp